eBay Urteile
Widerrufsbelehrung
LG
Münster,
Urteil vom 02.08.06, Az.: 24 O 96/06
In der Verwendung
des amtlichen Formulars zum Online - Widerrufsrecht
des Bundesjustizministeriums ist kein Wettbewerbsverstoß wegen fehlerhafter
Belehrung über das Widerrufsrecht zu sehen.
LANDGERICHT MÜNSTER
URTEIL
Aktenzeichen: 24 O 96/06
Entscheidung vom 2. August 2006
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Landgericht
Münster – 4.Kammer
für Handelssachen – auf die mündliche
Verhandlung vom 2.8.2006 durch ...
für Recht
erkannt:
Die einstweilige
Verfügung
des Landgerichts Münster vom 5.7.2006 (Az:
24 O 96/06) wird aufgehoben und der Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller
trägt die
Kosten des Verfahrens.
Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger,
bei dem es sich um den Betreiber eines Internetversandhandels
für Computertechnik handelt, nimmt den Verfügungsbeklagten
auf Unterlassung einer Wettbewerbshandlung in Anspruch.
Der Verfügungsbeklagte betreibt
einen Ebay-Shop mit der Bezeichnung: ______-Shop,
in dem er allein im Mai 2006 ca. 1.011 Artikel
verkaufte. Er ist Mitglied des Powerseller Programms
des Internetauktionshauses Ebay, was einen Mindestumsatz
von 3.000,00 € in den jeweils letzten drei
Monaten voraussetzt.
Beide Parteien bieten ihre Waren
auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf an.
Im Rahmen der
Belehrung über
das Widerrufsrecht verwandte der Verfügungsbeklagte
bei seinen Angeboten im Ebay-Shop die Formulierung:
„Sie können ihre Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Unter dem 23.06.2006
mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten
dahingehend ab, es zu unterlassen, im Rahmen der
Widerrufsbelehrung die Formulierung „die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung“, zu verwenden und forderte den
Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis
zum 28.07.2006 vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung
abzugeben.
Der Verfügungskläger
ist der Ansicht, die von dem Verfügungsbeklagten
verwendete Formulierung in der Belehrung über
den Fristbeginn verstoße gegen § 312
d Abs. 2 BGB, so dass ihm ein entsprechender Unterlassungsanspruch
gegen den Verfügungsbeklagten zustehe.
Durch die Formulierung,
die Widerrufspflicht beginne mit dem Erhalt der
Belehrung zu laufen, erschwere bzw. verteile
der Verfügungsbeklagte
die Inanspruchnahme der Verbraucherrechte und verschaffe
sich somit einen erheblichen Vorteil gegenüber
den Wettbewerbern, die sich gesetzesmäßig
verhielten.
Auf Antrag
des Verfügungsklägers
hat das Gericht am 05.07.2006 im Wege der einstweiligen
Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes
von bis zu 25.000,00 € und für den Fall
der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Ordnungshaft – oder
von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten
für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Verfügungsbeklagten
aufgegeben,
es zu unterlassen,
bei dem Internetauktionshaus Ebay als Unternehmer
Angebote zu veröffentlichen
und dabei im Rahmen der Widerrufsbelehrung folgende
Formulierung zu verwenden:
Die Widerrufspflicht
beginnt frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung.
Unter dem 18.07.2006,
bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der
Verfügungsbeklagte
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
vom 05.07.2006 eingelegt.
Der Verfügungskläger
beantragt,
die einstweilige
Verfügung
vom 05.07.2006 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte
beantragt,
die einstweilige
Verfügung
vom 05.07.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren
Erlass zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist
der Ansicht, der Verfügungskläger habe
bereits das erforderliche Wettbewerbsverhältnis
zwischen den Parteien nicht dargelegt.
Im übrigen entspreche die
von ihm, dem Verfügungsbeklagten, verwandte
Widerrufsbelehrung den maßgebenden Vorgaben
der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info
V und sei daher rechtmäßig.
Da die aktuelle
Version der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info
V durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2.12.2004, BGBI 204, Seite 3102, Gesetzesrang
erhalten habe, scheide § 312 d Abs. 2 BGB
als Prüfmaßstab für die Widerrufsbelehrung
aus.
Eine über das Muster hinausgehende
Belehrung könne nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige
Verfügung
vom 05.07.206 war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten
vom 18.07.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit
zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung
und zur Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht
Münster ist
für die Entscheidung sachlich und örtlich
zuständig.
Die sachliche
Zuständigkeit
des Landgerichts folgt aus § 13 Abs. 2 UWG.
Hiernach ist das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung bzw. der
Wettbewerbsverstoß begangen ist. Dabei ist
für Handlungen im Internet anerkannt, dass
der Begehungsort nicht nur der Standort des Servers – sondern
auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen
bestimmungsgemäß, nicht bloß zufällig
zur Kenntnis gebracht wird (LG Düsseldorf,
GRUR, 1998, 159, 160; Köhler-Piper, UWG § 24
Rn 17).
Da Veröffentlichungen im
Internet bundesweit abrufbar sind, ist die örtliche
Zuständigkeit des Landgerichts Münster
gegeben.
Der nach § 936 in Verbindung
mit §§ 924, 925 ZPO zulässige Widerspruch
des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Dem Verfügungskläger
steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch
auf Unterlassen der Verwendung der Formulierung
in der Belehrung über das Widerrufsrecht „Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung“ zu.
Insbesondere
ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht aus § 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8
Abs. 1, 3 UWG, aus dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsvorsprungs
durch Rechtsbruch.
Ein Unterlassungsanspruch
gem. § Nr.
11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs.
1, 3 UWG erfordert eine unlautere Wettbewerbshandlung
in Form einer Handlung, die einer gesetzlichen
Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer as Marktverhalten zu regeln,
zuwider läuft.
Zwar
stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über
den Beginn der Widerrufsfrist „Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht
mit § 313 d Abs. 2 BGB überein.
Denn
nach § 312
d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerruffrist
auch der Erhalt der Ware maßgebend.
Allerdings
entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte
Belehrung über das Widerrufsrecht der Fiktion
des § 14 BGB – InfoV.
Im
Hinblick darauf, dass die BGB InfoV. durch
das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.2004, BGBI 2004, Seite 3102 Gesetzesrang
erhalten hat, steht § 14 BGB – InfoV.
mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB normenhierarchisch
auf einer Ebene.
Dies
hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in
Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen
ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete
Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14
Abs. 1, 3 BGB InfoV. entspricht.
Dies ist vorliegend
hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen
Formulierung über
den Beginn der Widerrufsfrist der Fall. Denn die
Formulierung „Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung“ entspricht exakt
dem Wortlaut des Musters zu Anlage 2 zu § 14
Abs. 1, 3 BGB InfoV.
Die von dem
Verfügungsbeklagten
verwandte Formulierung in der Belehrung über
das Widerrufsrecht genügt demnach den Anforderungen
des § 355 BGB und den diesen ergänzenden
Vorschriften des BGB, da er das Muster der Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV. verwandt
hat.
Die einstweilige
Verfügung
vom 05.07.2006 war daher aufzuheben und der Antrag
des Verfügungsklägers auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Unterschriften
Anmerkung
zum Urteil des LG Münster
Zur Erfüllung der Informationspflichten
im Fernabsatz kann der Unternehmer auf das in Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte
Muster zurückgreifen, vgl. § 1 Abs. 4
Satz 2 BGB-InfoV. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besagt:
1) Die
Belehrung über
das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen
des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt
wird.
In diesem Kontekt hat der Gesetzgeber
mal wieder eine Meisterleistung erbracht.
Denn die Formulierung
der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht eindeutig
nicht den Anforderungen des § 312d Abs. 2
BGB. § 312d Abs. 2 BGB bestimmt:
(2) Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2, bei
der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage
ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tage des Vertragsschlusses.
Im amtlichen
Muster fehlt der Hinweis, dass für den Beginn
der Frist auch der Erhalt der Ware erforderlich
ist.
Da der Unternehmer
gemäß dem
Wortlaut des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei Verwendung
des Musters den entsprechenden Anforderungen genügt,
blieb dem LG Münster nichts anderes übrig,
als die Verwendung abzusegnen. Hierführ gebührt
dem LG Münster Respekt.
Die Vorschriften
im Fernabsatz (-geschäft) sind aufgrund der Verweisungssystematik
kaum erfassbar und für einen Laien nur schwer
zu durchblicken. Daher überzeugt die Entscheidung
in der Sache vollkommen. Zwar ist die Belehrung
weder inhaltlich ausreichend noch formal in Ordnung,
allerdings kann von einem Unternehmer nicht mehr
abverlangt werden, als vom Gesetzgeber selbst.
Wenn der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
angibt, dass die Belehrung den Anforderungen des § 355
Abs. 2 (...) genügt, wenn das Muster der Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vom
Unternehmer verwendet wird, muss dies genügen.
Fehler des
Gesetzgebers bei der Ausgestaltung eines amtlichen
Musters dürfen
nicht zu Lasten der Unternehmer gewertet werden,
wenn diese das vom Gesetzgeber bereitgestellte
Muster verwenden. Dieses um so mehr, da viele Unternehmer
eh Probleme mit der ordnungsgemäßen
Umsetzung der entsprechenden Informationspflichten
haben.
Der Bundeserichtshof hat mit Urteil
vom 13.04.2007 Az.:
VII ZR 122/06 die Muster - Widerrufsbelegrung
gestärkt, so dass damit zu rechnen ist, dass
bei Verwendung des amtlichen Musters 1 zu 1 von
den Instanzgerichten eine Unwirksamkeit derseben
niht mehr zu erwarten sein dürfte.
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