eBay Urteile
Widerrufsbelehrung
Anmerkung
zum Urteil des LG Münster
Zur Erfüllung der Informationspflichten
im Fernabsatz kann der Unternehmer auf das in Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte
Muster zurückgreifen, vgl. § 1 Abs. 4
Satz 2 BGB-InfoV. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV besagt:
1) Die
Belehrung über
das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen
des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt
wird.
In diesem Kontekt hat der Gesetzgeber
mal wieder eine Meisterleistung erbracht.
Denn die Formulierung
der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht eindeutig
nicht den Anforderungen des § 312d Abs. 2
BGB. § 312d Abs. 2 BGB bestimmt:
(2) Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2, bei
der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage
ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tage des Vertragsschlusses.
Im amtlichen
Muster fehlt der Hinweis, dass für den Beginn
der Frist auch der Erhalt der Ware erforderlich
ist.
Da der Unternehmer
gemäß dem
Wortlaut des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei Verwendung
des Musters den entsprechenden Anforderungen genügt,
blieb dem LG Münster nichts anderes übrig,
als die Verwendung abzusegnen. Hierführ gebührt
dem LG Münster Respekt.
Die Vorschriften
im Fernabsatz (-geschäft) sind aufgrund der Verweisungssystematik
kaum erfassbar und für einen Laien nur schwer
zu durchblicken. Daher überzeugt die Entscheidung
in der Sache vollkommen. Zwar ist die Belehrung
weder inhaltlich ausreichend noch formal in Ordnung,
allerdings kann von einem Unternehmer nicht mehr
abverlangt werden, als vom Gesetzgeber selbst.
Wenn der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
angibt, dass die Belehrung den Anforderungen des § 355
Abs. 2 (...) genügt, wenn das Muster der Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vom
Unternehmer verwendet wird, muss dies genügen.
Fehler des
Gesetzgebers bei der Ausgestaltung eines amtlichen
Musters dürfen
nicht zu Lasten der Unternehmer gewertet werden,
wenn diese das vom Gesetzgeber bereitgestellte
Muster verwenden. Dieses um so mehr, da viele Unternehmer
eh Probleme mit der ordnungsgemäßen
Umsetzung der entsprechenden Informationspflichten
haben.
Der Bundeserichtshof hat mit Urteil
vom 13.04.2007 Az.:
VII ZR 122/06 die Muster - Widerrufsbelegrung
gestärkt, so dass damit zu rechnen ist, dass
bei Verwendung des amtlichen Musters 1 zu 1 von
den Instanzgerichten eine Unwirksamkeit derseben
niht mehr zu erwarten sein dürfte.
|