eBay Urteile
Widerrufsfrist
OLG Hamburg
Urteil vom 24.8.2006 - Az.: 3 U 103/06
Im Rahmen einer
Internetauktion bei eBay muss ein Widerrufsrecht
von einem Monat anstelle von zwei Wochen gewährt
werden.
3 U 103/06
407 O 301/05
Verkündet am:
24. August 2006
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Steffen N……..,
Antragsteller, Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Angela D……..,
Antragsgegnerin,
Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch
die Richter Gärtner,
Spannuth, Terschlüssen nach der am 17. August
2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Die Berufung
der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen vom 15. November 2005
wird, soweit der Antragsteller nicht seinen Verfügungsantrag
zu lit. a) zurückgenommen hat, mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung
des Landgerichts vom 12. September 2005 zu lit.
a) mit der Maßgabe bestätigt wird,
dass der Antragsgegnerin unter
Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten
wird,
bei der Tätigkeit im Fernabsatz über
den Online - Marktplatz e-Bay - soweit die Vorschriften über
Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern
Kosmetika anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne
den Informationspflichten nach § 312 c Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen,
wenn dies wie
aus der Anlage ASt 2 zur Beschlussverfügung ersichtlich geschieht
(fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des
Widerrufs bzw. der Rückgabe).
Von den Kosten erster Instanz
(des Erlass- und des Widerspruchsverfahrens) tragen
der Antragsteller 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin
2/3.
und beschlossen:
Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst
auf 15.000 € festgesetzt. Durch die teilweise
Zurücknahme des Verfügungsantrages zu
lit. a) ermäßigt sich der Streitwert
auf 10.000 €.
G r ü n
d e
A.
Die Parteien vertreiben den Internet
- Versandhandel mit Kosmetikartikeln und stehen
miteinander im Wettbewerb.
Die Antragsgegnerin
vertreibt Kosmetikartikel über den Online - Marktplatz “eBay• unter
Einbeziehung ihrer AGB, die auf der sog. MICH-Seite
der Antragsgegnerin bei “eBay• festgelegt
sind (Anlage ASt 2).
Der Antragsteller
beanstandet die AGB der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig,
und zwar als Verstoß gegen § 312 c Abs.
1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und nimmt diese
deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren
auf Unterlassung in Anspruch.
In den AGB
der Antragsgegnerin auf deren “MICH•-Seite bei “eBay• ist
u. a. folgende Regelung aufgeführt:
“§ 2 Widerrufsrecht.
Der Besteller kann seine Vertragserklärung
innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) oder durch
Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung
und dem Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf ist zu
richten an: Fa. B…….-O…… *
Angela D…….. * • (Anlage ASt
2).
Durch die Beschlussverfügung
des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.
September 2005 ist der Antragsgegnerin (wegen der
Fassung des Verfügungsantrages aus der Antragsschrift
vgl. Bl. 2) unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln
verboten worden,
a) bei der
Tätigkeit im Fernabsatz
- soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge
Anwendung finden - Verbrauchern Waren anzubieten
und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten
nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art.
240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu
genügen,
insbesondere,
wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich
geschieht (fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen
des Widerrufs bzw. der Rückgabe);
b) im Zusammenhang
mit Wettbewerbshandlungen innerhalb von Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern
eine Untersuchungs- und/ oder Rügepflicht
zu vereinbaren, wenn im Fall des Unterlassens einer
Rüge der Untergang bzw. der Ausschluss der
Rechte des Käufers wegen Mängeln der
Sache vorgesehen ist,
insbesondere
durch Verwendung der Klausel “Offensichtliche Mängel
sind vom Käufer innerhalb von 14 Tagen ab
Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich
uns gegenüber anzuzeigen•,
wie geschehen
auf der eBay - Website unter dem Mitgliedsnamen “b…• (es
folgt die Kopie der Anlage ASt 2: 6 Seiten).
Durch Beschluss
vom 30. September 2005 hat sich die Zivilkammer
15 für funktionell
unzuständig erklärt und antragsgemäß den
Rechtsstreit an die zuständige Kammer für
Handelssachen verwiesen (Bl. 18).
Durch Urteil
vom 15. November 2005 hat das Landgericht Hamburg,
Kammer 7 für
Handelssachen, die Beschlussverfügung der
Zivilkammer bestätigt.
Gegen dieses
Urteil - und zwar im Umfang der Beschlussverfügung zu lit. a) – wendet
sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die
sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils die Beschlussverfügung zu lit. a)
aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller
beantragt (zur zunächst angekündigten
Antragsfassung vgl. Bl. 83),
die Berufung
mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass die Beschlussverfügung
zu lit. a) so gefasst wird, dass der Antragsgegnerin
unter Androhung der bestimmten Ordnungsmittel verboten
wird,
bei der Tätigkeit im Fernabsatz über
den Online - Marktplatz e-Bay - soweit die Vorschriften über
Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern
Kosmetika anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne
den Informationspflichten nach § 312 c Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen,
wenn dies wie
aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht (fehlerhafte
Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs
bzw. der Rückgabe).
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist, soweit der Antragsteller
seinen Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, nicht
begründet. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsausspruch
des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
I.
Der Gegenstand des Berufungsverfahrens betraf von Anfang an nur das Urteil
des Landgerichts, soweit es die Beschlussverfügung zu lit. a) bestätigt
hat. Soweit die Beschlussverfügung zu lit. b) bestätigt worden
ist, hat die Antragsgegnerin gegen das landgerichtliche Urteil keine Berufung
eingelegt.
In der Berufungsverhandlung
hat der Antragsteller nach Erörterung der Fassung
des Unterlassungsantrages die Beschlussverfügung
zu lit. a) nur noch in dem oben dargestellten Umfang
verteidigt und demgemäß im Übrigen
den Verfügungsantrag zu lit. a) zurückgenommen.
II.
Der Unterlassungsantrag zu lit. a) in der Fassung gemäß dem Ausspruch
im Senatsurteil ist auch nach Auffassung des Senats begründet (§§ 8,
3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV).
1.) Der Gegenstand
dieses vom Antragsteller nur noch verteidigten
Unterlassungsantrages ist das Anbieten und/oder
Verkaufen von Kosmetika im Fernabsatz über den Online - Marktplatz “eBay• an
Verbraucher, ohne den aufgeführten Informationspflichten
zu genügen, wenn dies wie aus der Anlage ASt
2 zur Beschlussverfügung ersichtlich geschieht,
und zwar im Hinblick auf die fehlerhaften Informationen
zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Die Anlage
ASt 2 zur Beschlussverfügung
ist eine Kopie der Anlage, die - wie ausgeführt
- ein Ausdruck der MICH-Seite der Antragsgegnerin
bei “eBay• ist. Durch den Klammerzusatz
im Verbotausspruch (•fehlerhafte Informationen
zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe•)
ist klargestellt, dass sich das Verbot auf § 2
der auf der MICH-Seite (Anlage ASt 2) eingestellten
AGB der Antragsgegnerin bezieht. Zum Streitgegenstand
gehört auch der Umstand, dass weitere Informationen
zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe
nicht vorhanden sind.
Die Textstelle
im Verbotsausspruch: “ohne
den Informationspflichten nach § 312 c Abs.
1 BGB i. V. m. Art. 240 EGBGB i. V. m. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen• ist
nur ein Begründungselement.
2.) Der Unternehmer
ist gemäß § 312
c Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher
bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung Informationen
zur Verfügung zu stellen; hierzu gehören
die in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aufgeführten
Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie
die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung.
3.) Die Antragsgegnerin
genügt
den Informationspflichten gemäß § 312
c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
selbstverständlich nicht schon dadurch, dass
sie bei “e-Bay• auf ihrer MICH - Seite
ihre AGB-Regelung zu diesem Punkt veröffentlicht,
die – wie ausgeführt - so lautet:
“§ 2 Widerrufsrecht.
Der Besteller kann seine Vertragserklärung
innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) oder durch
Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung
und dem Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder des Kaufgegenstandes. Der Widerruf ist zu
richten an: Fa. B…….-O…… *
Angela D…….. * • (Anlage ASt
2).
Mit der “Informationen über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen
und Einzelheiten der Ausübung/• sind
vielmehr die Angaben zur tatsächlichen Rechtslage
gemeint; hierauf beziehen sich die Informationspflichten.
4.) § 2 der AGB der Antragsgegnerin
widerspricht der tatsächlichen Rechtslage
zum Widerrufsrecht der Verbraucher beim Kauf bei
der Antragsgegnerin über “eBay•.
Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin
verstößt demgemäß gegen § 312
c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
Gemäß § 312 d
Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
BGB zu. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen
hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB “innerhalb
von zwei Wochen• zu erfolgen, gemäß § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit
dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in “Textform•.
Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst
nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist
einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Über
dieses Widerrufsrecht belehrt die Antragsgegnerin
die Verbraucher auf der streitgegenständlichen “MICH•-Internetseite
(Anlage St 2) nicht, diese Belehrung hat aber gemäß § 312
c Abs. 1 BGB bereits rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen.
(a) Der Hinweis
auf die einmonatige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist
entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade
im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkaufs
bei “eBay• erforderlich und nicht etwa
entbehrlich.
Gemäß § 355 Abs.
2 Satz 1 BGB beginnt, wie ausgeführt, die
Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung
in “Textform•. Die Textform ist in § 126
b BGB bestimmt, demnach muss die Erklärung
in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben,
die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung
der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden.
Entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin genügt dieser Anforderung nicht der Umstand,
dass die Internetplattform “eBay• die
AGB dauerhaft speichert. Denn es ist unstreitig
technisch möglich, diese Speicherung wieder
aufzuheben. Zudem müsste die Erklärung “mitgeteilt• worden
sein, auch daran fehlt es, wenn man nur auf die
Speicherung und damit nur auf die Abrufbarkeit
bei “eBay• abstellte.
Vielmehr passen
für die in
Rede stehende “Textform• nur Verkörperungen
auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe
an den Empfänger gelangen und so die Erklärung “mitteilen•.
Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder
Computerfax, da auch diese Verkörperungen
an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die
- wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem
Versandangebot über “eBay• - auf
einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem
Empfänger nicht übermittelt worden sind,
wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen
Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich
zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB,
65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.).
(b) Da die
Antragsgegnerin ihre AGB mit der Regelung des
Widerrufsrechts lediglich auf ihrer “MICH•-Seite ins Internet
gestellt hat und damit - mangels Belehrung in Textform
(§ 126 B BGB) - keine Widerrufsbelehrung bei
Vertragsschluss erteilt, kann die erforderliche
Widerrufsbelehrung nur nach Vertragsschluss erfolgen. Über
die demgemäß geltende Widerrufsfrist
von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB)
belehrt die Antragsgegnerin die Verbraucher aber
nicht (Anlage St 2).
5.) Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Antragsgegnerin,
sie teile die Widerrufsbelehrung nicht nur in ihren
AGB auf der “MICH•-Seite mit, sondern
auch “direkt im Angebot• mit.
Damit verwischt
die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten. Denn
der in Bezug genommene Ausdruck der Internetseite
(Anlage AG 1) belegt nur, dass die AGB dort standen,
nicht aber, dass der betreffende Verbraucher
einen Download vorgenommen hat. Deswegen stellt
der Streitgegenstand auf so eine Besonderheit
zutreffend nicht ab. Im Übrigen
setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus,
dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss
gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben
hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung
abgibt, die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam
(Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 355 BGB
Rz. 19 m. w. Nw.).
6.) Auch die übrigen Voraussetzungen
des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Mit der
Zuwiderhandlung gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstößt die
Antragsgegnerin gegen Bestimmungen im Sinne des § 4
Nr. 11 UWG, denn diese Rechtsnormen sind dazu bestimmt,
das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer
zu regeln.
Die Antragsgegnerin
handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, es
handelt sich nicht um einen Bagatellfall.
Mit der Bezugnahme
auf die Regelung des § 2 AGB der Antragsgegnerin auf deren
MICH-Seite von “eBay• (Anlage ASt 2)
beschreibt der Unterlassungsantrag die konkrete
Verletzungsform.
III.
Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin, soweit der Antragsteller
seinen Verfügungsantrag zu lit. a) nicht zurückgenommen hat, als
unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91,
92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Unterschriften
|