eBay Urteile
Portokosten
/ Versandkosten
OLG
Köln,
6. Zivilsenat, Urteil vom 06.08.2004 - Az.:
6 U 93/04
Portokosten
müssen klar angegeben
werden, da diese diesentlicher Bestandteil des
Angebots sind.
Normen:
§ 1 Abs 2 PAngV, § 1 Abs 6 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
Orientierungssatz
Kann eine Ware
ausschließlich
auf dem Versandweg bezogen werden, stellt die Notwendigkeit,
Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des
Angebots der einzelnen Ware dar, auf den nach Maßgabe
des § 1 Abs. 6 PAngV hingewiesen werden muss.
Die Bewerbung
eines Handys im Internet verstößt gegen § 1 Abs.
6 PAngV und rechtfertigt gemäß §§ 3
, 4 Nr. 11 UWG den Unlauterkeitsvorwurf, wenn auf
den zunächst aufgesuchten Seiten allein der
Warenpreis ohne jeden Hinweis auf zusätzlich
anfallende Versandkosten genannt wird und diese
Kosten erst auf einer nachfolgenden Seite angegeben
werden, die der Kaufinteressent erst erreicht,
wenn er virtuell einen Warenkorb gefüllt hat.
Tenor
Die Berufung
der Antragsgegnerin gegen das am 6.4.2004 verkündete Urteil der
4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 84 O 6/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien stehen als Anbieter von Mobiltelefonen, die sie über das
Internet vertreiben, miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet
die Bewerbung zweier Handys durch die Antragsgegnerin.
Diese bot auf
ihrer Internetseite u. a. das Handy Sony Ericsson
T610 an. Dabei wurde das Gerät zunächst - neben anderen -
wie aus der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils
ersichtlich mit der Preisangabe "ab 0,00 EUR" präsentiert.
Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fand sich
auf dieser Eingangsseite nicht. Interessierte sich
ein potenzieller Kunde näher für den
Erwerb dieses Gerätes ohne eine Vertragsbindung
eingehen zu wollen, so gelangte er auf eine weitere
Internetseite, die auf der Seite 4 dieses Urteils
wiedergegeben ist. Auf dieser Seite waren der "Einzelpreis" mit
349,77 EUR aufgeführt und Versandkosten wiederum
nicht angegeben. Bei Kaufinteresse hatte der Kunde
das Gerät virtuell in einen "Warenkorb" zu
legen. Tat er dies, so gelangte er auf eine dritte,
nachfolgend als Seite 5 des Urteils eingeblendete
Website und erfuhr dort erstmals, dass zusätzlich
zu dem Einzelpreis von 349,77 EUR noch Versandkosten
in Höhe von 10 EUR verlangt wurden.
Die Antragstellerin
beanstandet diese Werbung als irreführend und Verstoß gegen § 1Preisangabenverordnung
(PAngV).
Gegenstand der zweiten Beanstandung
ist die Bewerbung des Handys Samsung SGH-V200 .
Wegen des diesbezüglichen
Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht
hat durch das angefochtene Urteil eine bezüglich beider
Verfahrensgegenstände antragsgemäß erlassene
einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt
und dies hinsichtlich der Bewerbung des Handy Sony
Ericsson T610 damit begründet, die gem. § 1
Abs.2 PAngV erforderliche Angabe auch der Versandkosten
erfolge zu spät, nämlich erst wenn der
Verbraucher sich aufgrund der Werbung bereits fest
zur Bestellung entschlossen habe.
Zur Begründung ihrer Berufung
wiederholt die Antragsgegnerin bezüglich des
Handy Sony Ericsson T610 ihren erstinstanzlichen
Vortrag, wonach die Angabe der Versandkosten erst
unmittelbar vor der endgültigen Bestellung,
wenn insbesondere deren Umfang feststehe, erforderlich
sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auch unter Berücksichtigung
des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige
Verfügung zu Recht bestätigt.
1.)
Durch die oben beschriebene Bewerbung des Handy Sony Ericsson T610 hat die
Antragsgegnerin gegen § 1 Abs.2 und 6 PAnGV verstoßen. Das rechtfertigt
gem. §§ 3, 4 Nr.11 UWG den Unlauterkeitsvorwurf und begründet
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG
.
Die Antragsgegnerin
bietet durch ihren geschilderten Internetauftritt
gewerbsmäßig
Letztverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren
an. Sie hatte daher gem. § 1 Abs.2 S.1 Ziff.
2, S. 2 PAngV anzugeben, ob überhaupt und
gegebenenfalls in welcher Höhe Liefer- und
Versandkosten beansprucht wurden. Die Angaben waren
nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV zu
machen, nach dessen Satz 2 sie u. a. dem Angebot
eindeutig zuzuordnen sind.
Diesen Anforderungen wird die
beanstandete Werbung nicht gerecht.
Unter dem Angebot
im Sinne des § 1
Abs.6 S.2 PAngV ist die auf eine einzelne Ware
aus dem Sortiment des Anbieters gerichtete Offerte
zu verstehen. Das gilt auch, soweit Angaben zu
den Versandkosten in Rede stehen. Ohne
Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem
Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung
des BGH (GRUR 97,479,480 f - "Münzangebot")
Versandkosten nicht Bestandteil des nach § 1
Abs.1 PAngV anzugebenden Endpreises der versandten
Waren sind und der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung
zum Anlass genommen hat, durch den im Jahre 2002
neu geschaffenen § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV die
Verpflichtung zur Angabe auch der Versandkosten
zu begründen. Durch diese Erweiterung
der Pflichtangaben auch auf die Versandkosten im
Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 PAngV werden
die Versandkosten zwar - das ist der Antragsgegnerin
einzuräumen - nicht Bestandteil des Endpreises,
auf sie beziehen sich aber nach dessen umfassenden
Wortlaut die Verpflichtungen des § 1 Abs.6
PAngV u. a. über die Zuordnung der Angabe
zu dem einzelnen Angebot gleichwohl auch. Dabei
ist unter dem Angebot die Offerte der einzelnen
konkret bestimmten Ware aus dem Sortiment der Antragsgegnerin
und nicht isoliert deren Versendung zu verstehen. Denn
die Antragsgegnerin bietet den Versand der Summe
der ausgewählten Waren nicht gesondert an,
sondern Gegenstand ihre Angebotes ist ausschließlich
die einzelne Ware des Sortiments, auch wenn sie
für deren Versendung einen Kostenanteil verlangt. Das
könnte allenfalls dann anders zu beurteilen
sein, wenn die Versendung nicht obligatorisch wäre
und es dem Kunden freistünde, statt dessen
etwa die Ware selbst bei der Antragsgegnerin abzuholen.
Denn bei einer solchen, hier nicht vorliegenden
Fallgestaltung kann die Versendung der Ware Gegenstand
eines eigenständigen Angebotes sein, das zusätzlich
neben das auf den Verkauf gerichtete Angebot tritt. Wenn
aber - wie es vorliegend der Fall ist - die Ware
ausschließlich auf dem Versandwege bezogen
werden kann, bietet der Verkäufer nicht zusätzlich
zu der Ware auch deren Versendung an, sondern stellt
die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen
Bestandteil des Angebots der einzelnen Ware dar,
auf den nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV
hingewiesen werden muss.
Das ist durch
den angegriffenen Internetauftritt nicht geschehen.
Der Senat lässt
dabei offen, ob die Angabe bereits auf der ersten,
auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegebenen Internetseite
hätte gemacht werden müssen, weil es
sich dabei etwa bereits um eine Werbung im Sinne
des § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für das konkrete
Handy gehandelt haben könnte. Denn jedenfalls
bestand die Verpflichtung, auf der anschließenden
zweiten Seite (oben S.4) daraufhinzuweisen, dass
zusätzlich zu dem Verkaufspreis von 349,77
EUR auch Versandkosten zu zahlen waren.
Ohne Erfolg
wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, dies
sei wegen des Umfangs der notwendigen Angaben
kaum möglich und laufe wegen einer
dann entstehenden Unübersichtlichkeit dem
im § 1 Abs.6 S.1 PAngV normierten Gebot der
Preisklarheit und Preiswahrheit sogar zuwider.
Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich
nicht, ob sie überhaupt die Höhe der
Versandkosten vom Umfang der Bestellung, also etwa
deren Wert oder von der Größe oder Anzahl
der einzelnen Waren abhängig macht. Aber auch
wenn das der Fall sein und aus diesem Grunde der
Betrag, der an Versandkosten zu zahlen ist, bei
der Auswahl der einzelnen Ware noch nicht feststehen
sollte, genügt der Internetauftritt den Anforderungen
nicht. Nach der Rechtsprechung
des BGH (GRUR 03,889,890 - "Internet - Reservierungssystem")
reicht es aus, wenn im Internethandel die Endpreise
auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung,
etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis
festgestellt werden können und der Nutzer
hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen
wird. Das ist nicht auf die Angabe der Endpreise
beschränkt, sondern gilt auch für die
gem. § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV erforderliche
Angabe der Versandkosten. Selbst wenn also die
Antragsgegnerin die Versandkosten nach einer irgendwie
gearteten Staffelung verlangen sollte, ist es ihr
so möglich, den Anforderungen der PAngV gerecht
zu werden und die Angaben - vermittelt über
einen Link - dem Angebot eindeutig zuzuordnen.
Soweit die Höhe der zu zahlenden Versandkosten
vom Umfang der gesamten Bestellung abhängen
sollte, wird der Verbraucher so ohne weiteres erkennen,
dass der sich für die erste ausgewählte
Ware ergebende Betrag so lange nur vorläufiger
Natur ist, wie er seine Auswahl noch nicht abgeschlossen
hat (vgl. dazu BGH a. a. O.).
Der damit feststehende
Verstoß gegen § 1
Abs.2, 6 PAngV stellt sich als im Sinne der §§ 3
, 4 Nr. 11 PAngV unlauter dar, weil die PAnGV auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regulieren (vgl. BGH GRUR
03, 971 f - "Telefonischer Auskunftsdienst"). Schließlich
ist die Werbung auch im Sinne des § 3 UWG
geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Die Versandkosten von 10 EUR stellen einen nicht
geringen Anteil am Gesamtpreis dar. Indem die Antragsgegnerin
diese zunächst nicht angibt, macht sie sich
zum Nachteil der Wettbewerber einen Wettbewerbsvorteil
zu nutze.
Soweit die
Antragsgegnerin vorträgt,
bei der PAngV handele es sich um eine wertneutrale
Norm und sie verschaffe sich jedenfalls keinen
Wettbewerbsvorsprung, weil auch die Antragstellerin
bei ihrer Werbung die Bestimmungen der PAngV nicht
einhalte, verhilft auch das der Berufung nicht
zum Erfolg. Auf das Verfahren ist mangels einer Übergangsvorschrift
seit seinem Inkrafttreten am 8.7.2004 das UWG in
seiner jetzigen Fassung anzuwenden, in der die
früher von der Rechtsprechung getroffene,
zuletzt aber aufgegebene Unterscheidung zwischen
wertbezogenen und wertneutralen Vorschriften nicht
aufgegriffen worden ist. Im übrigen greift
der Einwand der "unclean hands" von vornherein
nicht durch, weil die PAngV auch verbraucherschützenden
Charakter hat (vgl. näher Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., Einl. Rz 448 f).
2.)
Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich auf das Verbot der
Bewerbung des Handy Samsung SGH-V200 bezieht.
Der Senat hat
nicht über
die Frage zu befinden, ob auch diese Werbung bzw.
das Angebot dieses Handys den Anforderungen der
PAnGV nicht genügt. Denn die Antragsgegnerin
rügt insoweit ausdrücklich nur, dass
die erlassene einstweilige Verfügung nicht
entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend
bestimmt sei ( § 520 Abs.3 ZPO ). Das trifft
indes nicht zu:
Das Landgericht
hat der Antragsgegnerin verboten, "wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mobiltelefone, die
in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages
abgegeben werden, mit Preisangaben zu bewerben" :
Es folgte sodann u. a. die diesen Verfahrensgegenstand
betreffende Werbung. Auf diese Weise ist der Antragsgegnerin
durch den Wortlaut der einstweilige Verfügung
nicht jeglicher Werbeauftritt im Internet, der
Elemente aus der wiedergegeben Internetseite enthält,
sondern lediglich die Wiederholung gerade des Internetauftrittes
mit allen seinen Elementen untersagt worden. Das
Verbot war damit von vornherein nicht unbestimmt
im Sinne des § 253 ZPO . Das gilt auch dann,
wenn der Antragsgegnerin - was diese indes nicht
behauptet - entgegen der gerichtlichen Auflage
mit der einstweiligen Verfügung nicht auch
die Antragsschrift zugestellt worden sein sollte.
Im übrigen ist bei der Beurteilung auch auf
das inzwischen ergangene landgerichtliche Urteil
abzustellen, aus dem sich der Umfang des Verbots
ohne weiteres ergibt.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs.1 ZPO .
Das Urteil
ist gemäß § 542
Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert
für das Berufungsverfahren:
50.000 EUR.
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