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Widerrufsbelehrung
Kleine Anfrage
der FDP Fraktion zur Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
Deutscher Bundestag
Drucksache 16/3387 (16. Wahlperiode)
08.11.2006
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel
Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst
Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther
(Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann,
Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer,
Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler,
Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner,
Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle
und der Fraktion der FDP
Widerrufsrecht
bei Fernabsatzverträgen
Gegenwärtig herrscht erhebliche
Unsicherheit bei der Gestaltung des Widerrufsrechts
im Fernabsatz. Das Landgericht Halle hält
die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht (BGB-InfoV) für unwirksam (Urteil vom
13. Mai 2005, Az. 1 S 28/05). Auf Grund von Abweichungen
zum Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben in § 355
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werde der
Verbraucher im Unklaren gelassen, wann die Widerrufsfrist
tatsächlich zu laufen beginne. Der Unternehmer
könne sich daher nicht wirksam auf das Muster
berufen. Zur Verunsicherung gewerblicher Anbieter
von Waren auf Internet - Versteigerungsplattformen
haben die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts
(KG,
Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06)
und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG
Hamburg, Urteil vom 24. August 2006, Az. 3 U 103/06)
geführt. Die Gerichte haben in wettbewerbsrechtlichen
Streitigkeiten die Auffassung vertreten, dass eine
Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über
eine Internet - Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich
unrichtig sei, da der Verbraucher allenfalls nach
Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt werde. Die Widerrufsfrist
verlängere sich daher regelmäßig
auf einen Monat. Die zitierten Entscheidungen sorgen
für erhebliche Verwirrung. Sie stellen für
die betroffenen Unternehmer ein hohes Risiko dar,
weil Abmahnungen drohen und, sollten sich die Entscheidungen
als richtig erweisen, die Widerrufsfrist nicht
in Gang gesetzt wird mit der Folge, dass ein Widerruf
auch noch nach Monaten oder Jahren möglich
wäre, wenn die entsprechende Belehrung nicht
nachgeholt wird. In Anbetracht dieser Umstände
erscheint eine Klärung der Frage, in welcher
Form Unternehmen ihre Kunden vom bestehenden Widerrufsrecht
unterrichten müssen und welche Konsequenzen
eine verspätete oder unterlassene Widerrufsbelehrung
nach sich zieht, geboten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie beurteilt
die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen
der zitierten Entscheidungen auf den Fernabsatz,
insbesondere den gewerblichen Handel über
Internet - Versteigerungsplattformen?
2. Ist der Bundesregierung bekannt,
ob es auf Grund der zitierten Entscheidungen zu
einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist?
3. Teilt die
Bundesregierung die Ansicht des Landgerichts
Halle, dass die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang
der BGB-InfoV unwirksam ist, mit der Folge, dass
sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen
können, und wie begründet
sie ihre diesbezügliche Auffassung?
4. In welchem
Verhältnis
sieht die Bundesregierung die Entscheidung des
Landgerichts Halle zu der Absicht des Gesetzgebers,
Rechtssicherheit zu schaffen und Unklarheiten für
den Unternehmer durch das Bereitstellen eines Musters
zu verhindern?
5. Teilt die
Bundesregierung die in der Kommentarliteratur
vertretene Ansicht, dass die Musterwiderrufsbelehrung
trotz evtl. Mängel
als wirksam anzusehen sei (Palandt-Heinrichs, § 14
BGB-InfoV, Rn. 6), und wie begründet sie ihre
diesbezügliche Auffassung?
6. Teilt die
Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung
der Anlage 2 durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
zur Änderung
der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3103) dazu geführt habe, dass
dem Muster Gesetzesrang zukomme (vgl. Masuch, BB
2005, 344, 347 f.; MüKo/Habersack, Artikel
245 EGBGB, 4. Aufl. 2006, Rn. 1), welche Rechtsfolgen
hätte das, und wie begründet sie ihre
diesbezügliche Auffassung?
7. Unter welchen
Mängeln
leidet nach Ansicht der Bundesregierung die Musterwiderrufsbelehrung?
8. Seit wann
bestehen diese Mängel
bzw. sind sie der Bundesregierung bekannt?
9. Welche weiteren
Mängel
sehen Literatur und Rechtsprechung, und wie ist
die Haltung der Bundesregierung hierzu?
10. Was beabsichtigt
die Bundesregierung zu tun, um die ggf. seit
längerem bekannten
Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen?
11. Teilt die
Bundesregierung die Ansicht des Kammergerichts
Berlin und des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in den zitierten Entscheidungen, dass sich die
Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen
auf Internet - Versteigerungsplattformen regelmäßig
auf einen Monat verlängere, da der Verbraucher
allenfalls nach Vertragsabschluss über sein
Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt
werde, und wie begründet die Bundesregierung
ihre diesbezügliche Auffassung?
12. Teilt die
Bundesregierung die Auffassung des Berliner Kammergerichts,
wonach in der Belehrung über das Widerrufsrecht auf
der Webseite angeführt werden müsse,
dass die Frist frühestens mit Erhalt einer
noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung
zu laufen beginne; wie verhält sich diese
Anforderung zum Wortlaut der Muster nach Anlage
2 und 3 der BGB-InfoV, und wie begründet die
Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
13. Ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass es einem
Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften über
Internet - Versteigerungsplattformen tatsächlich überhaupt
möglich ist, den Verbraucher so rechtzeitig
und vollständig über das Widerrufsrecht
zu informieren, dass es zur Anwendung der gesetzlich
vorgesehenen zweiwöchigen Widerrufsfrist kommt?
14. Sieht die
Bundesregierung einen Wertungswiderspruch zwischen § 355 Abs.
2 Satz 2 BGB und § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 BGB, wenn einerseits die Belehrung in Textform
bis zur Warenlieferung als ausreichend angesehen
wird, andererseits hinsichtlich der Wirkungen aber
von einer verspäteten Belehrung ausgegangen
wird?
15. Sieht die
Bundesregierung einen sachlichen Grund dafür, dass nach den
zitierten Entscheidungen der Fernabsatz über
Versteigerungsplattformen hinsichtlich der Widerrufsfrist
mit einem Monat schlechter gestellt wird als der
sonstige Internethandel, für den eine Widerrufsfrist
von zwei Wochen gilt?
16. Sieht die
Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf
dahin, dass bei einer Belehrung alsbald nach
Vertragsabschluss eine Widerrufsfrist von nur
zwei Wochen bestehe, und wie begründet sie ihre diesbezügliche
Auffassung?
17. Welchen sonstigen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
18. Welche
sonstigen Maßnahmen
wird die Bundesregierung treffen, um der durch
die Entscheidungen eingetretenen Verwirrung und
Verunsicherung entgegenzutreten?
Berlin, den 8. November 2006
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Quelle:
http://209.85.135.104/search?q=cache:yXyjFSZF40EJ:dip.bundestag.de/btd/16/033/
1603387.pdf+Anlage+2+zu+14+BGB-InfoV+%2Bkleine+Anfrage&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
Antwort der
Bundesregierung
Deutscher Bundestag
Drucksache
16/3595
16. Wahlperiode
28. 11. 2006
Die Antwort
wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben
des Bundesministeriums der Justiz vom 24. November
2006 übermittelt.
Die Drucksache
enthält zusätzlich – in
kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl
Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der FDP – Drucksache 16/3387 –
Widerrufsrecht
bei Fernabsatzverträgen
Vorbemerkung der Fragesteller
Gegenwärtig herrscht erhebliche Unsicherheit bei der Gestaltung des Widerrufsrechts
im Fernabsatz. Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung
im Anhang der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach
bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) für unwirksam (Urteil vom 13. Mai
2005, Az. 1 S 28/05). Auf Grund von Abweichungen zum Wortlaut der gesetzlichen
Vorgaben in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werde der Verbraucher
im Unklaren gelassen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginne.
Der Unternehmer könne sich daher nicht wirksam auf das Muster berufen.
Zur Verunsicherung gewerblicher Anbieter von Waren auf Internet - Versteigerungsplattformen
haben zwei Entscheidungen des Berliner Kammergerichts (KG, Beschluss vom 18.
Juli 2006, Az. 5 W 156/06) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg,
Urteil vom 24. August 2006, Az. 3 U 103/06) geführt. Die Gerichte haben
in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Auffassung vertreten, dass eine
Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet - Versteigerungsplattform
ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich unrichtig
sei, da der Verbraucher allenfalls nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht
ordnungsgemäß belehrt werde. Die Widerrufsfrist verlängere
sich daher regelmäßig auf einen Monat. Die zitierten Entscheidungen
sorgen für erhebliche Verwirrung. Sie stellen für die betroffenen
Unternehmer ein hohes Risiko dar, weil Abmahnungen drohen und, sollten sich
die Entscheidungen als richtig erweisen, die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt
wird mit der Folge, dass ein Widerruf auch noch nach Monaten oder Jahren möglich
wäre, wenn die entsprechende Belehrung nicht nachgeholt wird. In Anbetracht
dieser Umstände erscheint eine Klärung der Frage, in welcher Form
Unternehmen ihre Kunden vom bestehenden Widerrufsrecht unterrichten müssen
und welche Konsequenzen eine verspätete oder unterlassene Widerrufsbelehrung
nach sich zieht, geboten.
Die Antwort
wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben
des Bundesministeriums der Justiz vom 24. November
2006 übermittelt.
Die Drucksache
enthält zusätzlich – in
kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1.
Wie beurteilt die Bundesregierung die wirtschaftlichen
Auswirkungen der zitierten Entscheidungen
auf den Fernabsatz, insbesondere den gewerblichen
Handel über Internet-Versteigerungsplattformen?
Erkenntnisse über
etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der zitierten
Entscheidungen liegen der Bundesregierung nicht
vor.
2. Ist der
Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund
der zitierten Entscheidung zu einer Zunahme
von Abmahnungen gekommen ist?
Der Bundesregierung
liegen verlässliche
Erkenntnisse hierzu nicht vor.
3.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht des
Landgerichts Halle, dass die Musterwiderrufsbelehrung
im Anhang der BGB-InfoV unwirksam ist mit
der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam
auf diese berufen können, und wie begründet
sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Ermächtigung in Artikel
245 Nr. 1 EGBGB dient dazu, die Anforderungen des § 355
Abs. 2 Satz 1 BGB an eine Belehrung, die dem Verbraucher
u. a. durch einen Hinweis auf den Fristbeginn „seine
Rechte deutlich macht“, im Verordnungswege
zu konkretisieren. Nach Auffassung
der Bundesregierung wird die Musterwiderrufsbelehrung
dieser Anforderung gerecht. Die Musterwiderrufsbelehrung
belehrt zwar nicht umfassend über jedes Detail
bei jeder denkbaren Fallgestaltung, verdeutlicht
gleichwohl aber grundsätzlich dem Verbraucher
seine Rechte.
4.
In welchem Verhältnis sieht die Bundesregierung
die Entscheidung des Landgerichts Halle zu
der Absicht des Gesetzgebers, Rechtssicherheit
zu schaffen und Unklarheiten für den
Unternehmer durch das Bereitstellen eines
Musters zu verhindern?
Eine unterschiedliche
Beurteilung rechtlicher Sachverhalte durch Instanzgerichte
ist gerade bei der Anwendung neuerer Gesetze durch
die Gerichte nichts Ungewöhnliches, wenn es
höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht
gibt.
5.
Teilt die Bundesregierung die in der Kommentarliteratur
vertretene Ansicht, dass die Musterwiderrufsbelehrung
trotz evtl. Mängel als wirksam anzusehen
sei (Palandt-Heinrichs, § 14 BGB-InfoV,
Rn. 6), und wie begründet sie ihre diesbezügliche
Auffassung?
Die Bundesregierung
sieht die Musterwiderrufsbelehrung als wirksam
an. Auf die Antwort
zu Frage 3 wird verwiesen.
6.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht,
dass die Neufassung der Anlage 2 durch
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3103) dazu
geführt habe, dass dem Muster Gesetzesrang
zukomme, (vgl. Masuch, BB 2005, 344, 347
f.; MüKo/Habersack, Artikel 245 EGBGB,
4. Aufl. 2006, Rn. 1), welche Rechtsfolgen
hätte das, und wie begründet sie
ihre diesbezügliche Auffassung?
Das Bundesverfassungsgericht
hat in den Entscheidungen 2 BvF 2/03 und 2 BvL
11/02 u. a. vom 13. und 27. September 2005 die
rechtsstaatlichen Voraussetzungen für die Änderung von
Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber in aller
Deutlichkeit bestimmt. Danach ist das durch Änderungen
von bestehenden Rechtsverordnungen durch das Parlament
entstehende Normgebilde aus Gründen der Normklarheit
weiterhin als Rechtsverordnung zu qualifizieren. Gleichwohl
ist nach Auffassung der Bundesregierung bei der
Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu
berücksichtigen, dass offensichtlich auch
der Gesetzgeber bei der Neufassung der Anlage 2
durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung
der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen der Auffassung war,
dass die Musterwiderrufsbelehrung dem Verbraucher
seine Rechte in einer dem § 355 BGB entsprechenden
Weise verdeutlicht und Änderungen insoweit
nicht erforderlich sind.
7.
Unter welchen Mängeln leidet nach Ansicht
der Bundesregierung die Musterwiderrufsbelehrung?
Wie zu Frage
3 ausgeführt ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass die Musterwiderrufsbelehrung
den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird. Dass
in der Musterwiderrufsbelehrung nicht über
jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung
belehrt wird, ist nach Auffassung der Bundesregierung
kein Mangel, da dem Verbraucher seine Rechte
insgesamt verdeutlicht werden. Ein in
den Details weiter differenzierendes Muster liefe
Gefahr, nicht mehr verstanden zu werden. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8.
Seit wann bestehen diese Mängel bzw.
sind sie der Bundesregierung bekannt?
Auf die Antwort
zu Frage 7 wird verwiesen.
9.
Welche weiteren Mängel sehen Literatur
und Rechtsprechung, und wie ist die Haltung
der Bundesregierung hierzu?
Zu Rechtsprechung
und Literatur wird auf die allgemein zugänglichen Quellen,
im Übrigen auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
10.
Was beabsichtigt die Bundesregierung zu
tun, um die ggf. seit längerem bekannten Mängel
der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen?
Die Bundesregierung
setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, die
Widerrufsrechte in den einzelnen der deutschen
Rechtslage zugrundeliegenden Richtlinien kohärenter
auszugestalten, was zu einer weniger differenzierten
nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren
Muster führen könnte. Im Übrigen
wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
11.
Teilt die Bundesregierung die Ansicht des
Kammergerichts Berlin und des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in den zitierten Entscheidungen,
dass sich die Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen
auf Internet - Versteigerungsplattformen
regelmäßig auf einen Monat verlängere,
da der Verbraucher allenfalls nach Vertragsschluss über
sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt
werde, und wie begründet die Bundesregierung
ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Widerrufsfrist
bei Vertragsabschlüssen
auf Internet - Versteigerungsplattformen beträgt
zwei Wochen, wenn dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht
in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frist beträgt
einen Monat, wenn der Unternehmer dem Verbraucher
die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitteilt
(§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die
Bundesregierung geht nicht davon aus, dass bei
Vertragsabschlüssen auf Internet - Versteigerungsplattformen
die Belehrung stets erst nach Vertragsschluss erfolgen
kann. Vielmehr werden in der einschlägigen
Fachliteratur Möglichkeiten diskutiert, wie
auch in diesen Fällen vor Vertragsschluss
belehrt werden kann. Andernfalls kann das Muster
(wie in Gestaltungshinweis 1 vorgesehen) so verwandt
werden, dass über die Widerrufsfrist von einem
Monat belehrt wird.
12.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung
des Berliner Kammergerichts, wonach in
der Belehrung über
das Widerrufsrecht auf der Webseite angeführt
werden müsse, dass die Frist frühestens
mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung zu laufen beginne, wie
verhält sich diese Anforderung zum Wortlaut
der Muster nach Anlage 2 und 3 der BGB InfoV,
und wie begründet die Bundesregierung
ihre diesbezügliche Auffassung?
Die Auffassung
des Kammergerichts zum Fristbeginn steht nicht
im Widerspruch zu den Belehrungsmustern Anlage
2 und 3. Diese sehen vor, dass die Frist, „frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung“ (Anlage 2) bzw. „frühestens
mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ (Anlage
3) beginnt.
13.
Ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass es einem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften über
Internet - Versteigerungsplattformen rein
tatsächlich überhaupt möglich
ist, den Verbraucher so rechtzeitig und vollständig über
das Widerrufsrecht zu informieren, dass es
zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen
zweiwöchigen Widerrufsfrist kommt?
Auf die Antwort
zu Frage 11 wird verwiesen.
14.
Sieht die Bundesregierung einen Wertungswiderspruch
zwischen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 312c
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, wenn einerseits
die Belehrung in Textform bis zur Warenlieferung
als ausreichend angesehen wird, andererseits
hinsichtlich der Wirkungen aber von einer
verspäteten Belehrung ausgegangen wird?
Ein Wertungswiderspruch
zwischen den gesetzlichen Regelungen des § 312c Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 BGB und des § 355 Abs. 2 Satz
2 BGB ist nicht ersichtlich. Wie zu Frage
11 ausgeführt unterscheidet das Gesetz
bezüglich der Länge der Frist zwischen
einer Belehrung vor und einer solchen nach Vertragsschluss.
Dies ist im Interesse des Verbraucherschutzes sachgerecht.
Dazu steht nicht im Widerspruch, dass § 312c
BGB dem Unternehmer in bestimmten Fällen gestattet,
die Informationen in Textform erst nach Vertragsschluss
mitzuteilen.
15.
Sieht die Bundesregierung einen sachlichen
Grund dafür, dass nach den zitierten Entscheidungen
der Fernabsatz über Versteigerungsplattformen
hinsichtlich der Widerrufsfrist mit einem
Monat schlechter gestellt wird als der sonstige
Internet - Handel, für den eine Widerrufsfrist
von zwei Wochen gilt?
Auf die Antworten zu Frage
11 und 14 wird
verwiesen.
16.
Sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen
Handlungsbedarf dahin, dass bei einer Belehrung
alsbald nach Vertragsschluss eine Widerrufsfrist
von nur zwei Wochen bestehe, und wie begründet
sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Auf die Antwort zu Frage
14 wird verwiesen. Für
eine neue Kategorie der Belehrung „alsbald“ nach
Vertragsschluss sieht die Bundesregierung kein
Bedürfnis. Dies würde letztlich neue
Auslegungsprobleme mit sich bringen.
17. Welchen
sonstigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
sieht die Bundesregierung?
18.
Welche sonstigen Maßnahmen wird die
Bundesregierung treffen, um der durch die
Entscheidungen eingetretenen Verwirrung
und Verunsicherung entgegenzutreten?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung
verfolgt die Entwicklung in Rechtsprechung und
Literatur aufmerksam. Sie setzt sich wie erwähnt dafür ein,
auf europäischer Ebene die Regelungen zum
Widerrufsrecht sachgerecht zu harmonisieren und
zu vereinfachen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 7 verwiesen.
Quelle:
http://209.85.135.104/search?q=cache:OQXUY0t-BqgJ:dip.bundestag.de/btd/16/035/
1603595.pdf+Anlage+2+zu+14+BGB-InfoV+%2Bkleine+Anfrage&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=d
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