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Widerrufsbelehrung
Deutscher Bundestag
Drucksache 16/4452
16. Wahlperiode 28. 02. 2007
Antrag
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian
Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann,
Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke
Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Burkhardt Müller- Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der
FDP
Rechtssicherheit
schaffen – Musterwiderrufsbelehrung
für Verbraucherverträge überarbeiten
Der Bundestag
wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt
fest:
Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, Inhalt und Gestaltung der
gesetzlich vorgesehenen Belehrung der Verbraucher über deren Widerrufs-
und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen festzulegen. Auf diese
Weise soll insbesondere für den Verwender einer solchen Belehrung Rechtssicherheit
geschaffen und verhindert werden, dass durch eine nicht ordnungsgemäße
Belehrung dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht. Das Bundesministerium
der Justiz hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und
die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht (BGB-InfoV) mit u. a. einem Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage
2 BGB-InfoV) und einem Muster für eine Rückgabebelehrung (Anlage
3 BGB- InfoV) erlassen.
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV fingiert
dabei eine dem Muster entsprechende Belehrung als
ordnungsgemäß. Die Rechtsprechung sieht
dies teilweise anders. Sowohl das Landgericht Halle
(Urteil vom 13. Mai 2005, 1 S 28/05) als auch das
Landgericht Koblenz (Urteil vom 20. Dezember 2006,
12 S 128/06) hielten das Muster der Anlage 2 BGB-InfoV
für unwirksam. Das Landgericht Halle beanstandete,
dass das Muster den Verbraucher über den Beginn
der Widerrufsfrist im Unklaren lasse. In dem Muster
heißt es, die Frist beginne „frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung“, wohingegen
gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 i. V.
m. § 187 Abs. 1 BGB die Frist frühestens
mit dem auf die Belehrung folgenden Tag beginne.
Das Landgericht Koblenz nahm die Unwirksamkeit
des Musters der Anlage 2 BGB-InfoV an, da das Muster
eine Verkürzung der Belehrung um die Folgen
des Widerrufs zulässt, wenn die Ware nach
Ablauf der Widerrufsrist geliefert werde. Das Gesetz
(§ 312 Abs. 2 BGB) kennt aber eine solche
Verkürzung nicht, sondern verlangt stets eine
Belehrung auch über die Folgen eines Widerrufs.
Kritik kommt
auch aus der Literatur. Dort wird angeführt, dass das Muster der Anlage
2 BGB-InfoV den Verbraucher auch über die
mögliche Wertersatzpflicht nach einem erklärten
Widerruf im Unklaren lasse (vgl. Föhlisch,
MMR 3/2007; Masuch, BB 2005, 344 (345)). Denn das
Muster sieht keinen Gestaltungshinweis für
den Fall vor, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss
erfolgt. In diesem Fall besteht aber gemäß § 357
Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt kein Wertersatzanspruch
des Unternehmers, da die Belehrung nicht vor Vertragsschluss
erfolgte. Zudem sei die Angabe des Fristbeginns
unpräzise, da die zusätzlichen Erfordernisse
bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs.
2 Satz 1 BGB: Erhalt der Ware und Information nach § 312c
Abs. 2 BGB) bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr
(§ 312e Abs. 3 Satz 2 BGB: Information gemäß § 312e
BGB) in dem Muster bzw. den Gestaltungshinweisen
nicht berücksichtigt würden (vgl. Föhlisch,
MMR 3/2007; Masuch, BB 2005, 344 (345)). Es wird
weiterhin angeführt, dass das Muster den Verbraucher
bei Haustürgeschäften über den Fristbeginn
im Unklaren lasse. So suggeriere das Muster, dass
der Verbraucher auch durch Rücksendung der
Ware widerrufen könne, auch wenn er ordnungsgemäß belehrt
wurde und die Widerrufsfrist vor Erhalt der Ware
abgelaufen ist (vgl. Faustmann, VuR 2006, 384 (385)).
Die bestehende
Rechtsunsicherheit, an der sich auch durch die Änderung der BGB-InfoV
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung
der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3103) nichts geändert hat, nahm
die Fraktion der FDP zum Anlass, die Bundesregierung
in einer Kleinen
Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/3387) zur
Wirksamkeit der Anlage 2 BGB-InfoV und zu ihren Änderungsplänen
bezüglich der BGB-InfoV zu befragen. Die Antwort
der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/3595)
vermag die bestehende Rechtsunsicherheit nicht
zu beseitigen. Denn die von den Gerichten beanstandeten
Passagen zum Beginn der Widerspruchsfrist bzw.
zu den Widerrufsfolgen sind trotz Neufassung der
Anlage 2 BGB-InfoV unverändert geblieben,
sodass bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung
dem Verbraucher weiterhin nicht klar vor Augen
geführt wird, wann die Widerrufsfrist beginnt,
bzw. welche Folgen der Widerspruch hat. Da die
Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache
16/3595, Fragen 6, 7 und 10) eine Änderung
der Musterwiderrufsbelehrung vorerst nicht plant,
besteht für den Verwender der Musterwiderrufsbelehrung
unverändert die Gefahr, dass die Belehrung
von Gerichten als nicht ordnungsgemäß angesehen
wird. Dies führte dann abhängig von der
Auffassung des erkennenden Gerichts zum Verhältnis
des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu den Regelungen
des BGB u. U. zu der Konsequenz, dass gemäß § 355
Abs. 3 Satz 3 BGB das Widerrufsrecht unbegrenzt
gelten würde. Insoweit
ist zu beachten, dass die BGB- InfoV trotz der Änderung
durch den Gesetzgeber gemäß Artikel
8 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3103) unverändert
eine Verordnung ist, sodass es bei der von den
Landgerichten Halle und Koblenz angenommenen Unwirksamkeit
der Anlage 2 BGB-InfoV aufgrund Verstoßes
gegen höherrangiges Recht bleibt. Weitere
Konsequenz der Unwirksamkeit der Musterbelehrung
ist dann möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch
des Verwenders gegen die Bundesrepublik Deutschland
(vgl. Föhlisch, MMR 3/2007; Faustmann, VuR
2006 , 384 (389)). Das gleiche Problem stellt
sich auch bei der Musterrückgabebelehrung
(Anlage 3 BGB-InfoV).
Hinzu kommt,
dass nach der Entscheidung des Kammergerichts
Berlin vom 5. Dezember 2006, 5 W 295/06, das
zur Verfügung stellen der
Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 BGB-InfoV
auf der Internetseite nicht für die Erfüllung
der vorvertraglichen Informationspflichten des § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB, Artikel 240 EGBGB, § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV geeignet sei, sodass eine
dennoch erfolgte Verwendung ein wettbewerbswidriges
Verhalten darstellt.
Auch wenn die
Muster anders als eine Rechtsmittelbelehrung
nur zur Verdeutlichung der Rechte dienen, sollte
ein Muster dennoch fehlerfrei sein. Was der Gesetzgeber
von den Rechtsanwendern verlangt, muss erst recht
für den Verordnungsgeber
gelten. Dieser ist trotz der zwischenzeitlichen Änderung
durch den Gesetzgeber auch weiterhin zuständig,
da es sich bei der BGB-InfoV aus den vorgenannten
Gründen unverändert um eine Verordnung
handelt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert
die Bundesregierung auf,
die Musterbelehrungen
der Anlagen zur BGB-InfoV unter Berücksichtigung der Kritik
in Rechtsprechung und Literatur so zu ändern
und den gesetzlichen Anforderungen dergestalt anzupassen,
dass diese mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmen
und der Zustand der Rechtsunsicherheit beendet
wird.
Berlin, den 28. Februar 2007
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/16/044/1604452.pdf
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