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Familienrecht
Familienrechtliche
Streitigkeiten können die Betroffenen in zeitweilig schwere
seelische Ausnahmezustände bringen. Die Sozietät
Beier & Beier unterstützt Sie daher nicht
nur in den gerichtlichen Verfahren (Scheidung, Unterhalt, Sorge-
und Umgangsrecht etc.),
sondern natürlich auch außergerichtlich
mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen
den Parteien zu erreichen.
Die Ehe ist
schon lange kein Vertrag mehr auf Lebenszeit.
Die Familie als Gemeinschaft zur lebenslangen
Unterstützung in Notsituationen
hat ihre Funktion verloren. Rechtsstreitigkeiten
zwischen Kindern, Verwandten, Eltern und Eheleuten,
aber auch untereinander, sind nicht mehr die Ausnahme.
Gerade im Familienrecht ist eine fundierte rechtliche
Beratung und Vertretung unerläßlich. Das Familienrecht ist so komplex und durch die Besonderheiten
des jeweiligen Einzelfalles gekennzeichnet, daß stets eine individuelle
Betreuung und Beratung des Mandanten erforderlich ist. Zudem werden leider
im Zuge der Trennung häufig Wege und Streitigkeiten mit und zu den Ämtern
unausweichlich sein.
In Trennung
lebende Frauen, oft aber auch finanziell "angeschlagene" Ehemänner,
kommen im Wege der Trennung oft in den Genuß von
Beratungs- und Prozeßkostenhilfe.
So ist es nicht selten, daß eine für
den Mandanten gegebenenfalls kostenfreie Vertretung
möglich ist. Lassen sie sich auch diesbezüglich
beraten!
Ehescheidungen
1997 wurden in Deutschland 187.802 Ehen geschieden, das waren 7% mehr als im
Jahr zuvor und neuer Rekord. Damit wurden von 1000 bestehenden Ehen zehn geschieden.
Von einer Scheidung waren 148.782 Kinder betroffen.
Im Jahr 2003 stieg die Zahl der Ehescheidungen auf fast 214
000. Damit hat die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2003 erneut
zugenommen. Die Ehescheidungsquote stieg damit um weitere 4,8%
zum Vorjahr 2002. Das bedeutet, daß im Jahr
2003 von 1.000 bestehenden Ehen elf geschieden wurden. Seit 1993 ist die Zahl
der Ehescheidungen mit Ausnahme des Jahres 1999 beständig angestiegen
und hat im Jahr 2003 einen neuen Höchststand erreicht.
Von den im Jahr 2003 geschiedenen Ehepaaren hatte die Hälfte Kinder unter
18 Jahren. Gegenüber 2002 hat sich die Zahl der von der Scheidung ihrer
Eltern betroffenen minderjährigen Kinder um 6,3% erhöht, von 160.100
auf 170.260.
Statistisch wird jede dritte Ehe irgendwann einmal geschieden,
durchschnittlich nach sechs Jahren. 61,3% der Scheidungsanträge
wurden von den Frauen gestellt.
Geschiedene
Ehen und Zahl der betroffenen Kinder
Deutschland |
|
Jahr |
Insgesamt |
darunter
geschiedene Ehen mit
minderjährigen Kindern |
Betroffene
minderjährige Kinder |
|
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|
|
|
|
|
Anzahl |
Je
100
geschiedene Ehen |
|
|
|
|
|
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1985 |
179.364 |
103.210 |
57,5 |
148.424 |
1990 |
154.786 |
80.713 |
52,1 |
118.340 |
1991 |
136.317 |
67.142 |
49,3 |
99.268 |
1992 |
135.010 |
68.089 |
50,4 |
101.377 |
1993 |
156.425 |
84.853 |
52,3 |
123.541 |
1994 |
166.052 |
89.244 |
53,7 |
135.318 |
1995 |
169.425 |
92.664 |
54,7 |
142.292 |
1996 |
175.550 |
96.577 |
55,0 |
148.782 |
1997 |
187.802 |
105.000 |
55,9 |
163.112 |
1998 |
192.416 |
100.806 |
52,4 |
156.735 |
1999 |
190.590 |
91.777 |
48,2 |
143.728 |
2000 |
194.408 |
94.850 |
48,8 |
148.192 |
2001 |
197.498 |
98.027 |
49,6 |
153.517 |
2002 |
204.214 |
101.830 |
49,9 |
160.095 |
2003 |
213.975 |
107.888 |
50,4 |
170.256 |
|
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(Quelle: Statistisches
Bundesamt)
Unterhalt
Siehe hierzu auch die
unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen Stand 1. 1. 2008
Teil A: Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle - gültig
ab 01.01.2010
Die neue Tabelle
nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen
Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte
Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter
Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage
bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Einkommen |
|
|
Alter |
|
|
|
| |
|
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
| |
|
Tabelle |
netto |
Tabelle |
netto |
Tabelle |
netto |
| bis 1.500 Euro |
317 Euro |
(225) Euro |
364 Euro |
(272) Euro |
426 Euro |
(334) Euro |
| bis 1.900 Euro |
333 Euro |
(241) Euro |
383 Euro |
(291) Euro |
448 Euro |
(356) Euro |
| bis 2.300 Euro |
349 Euro |
(257) Euro |
401 Euro |
(309) Euro |
469 Euro |
(377) Euro |
| bis 2.700 Euro |
365 Euro |
(273) Euro |
419 Euro |
(327) Euro |
490 Euro |
(398) Euro |
| bis 3.100 Euro |
381 Euro |
(289) Euro |
437 Euro |
(345) Euro |
512 Euro |
(420) Euro |
| bis 3.500 Euro |
406 Euro |
(314) Euro |
466 Euro |
(374) Euro |
546 Euro |
(454) Euro |
| bis 3.900 Euro |
432 Euro |
(340) Euro |
496 Euro |
(404) Euro |
580 Euro |
(488) Euro |
| bis 4.300 Euro |
457 Euro |
(365) Euro |
525 Euro |
(433) Euro |
614 Euro |
(522) Euro |
| bis 4.700 Euro |
482 Euro |
(390) Euro |
554 Euro |
(462) Euro |
648 Euro |
(556) Euro |
| bis 5.100 Euro |
508 Euro |
(416) Euro |
583 Euro |
(491) Euro |
682 Euro |
(590) Euro |
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
Einkommen |
|
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|
|
|
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| |
|
ab 18 Jahre |
|
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| |
|
Tabelle |
netto |
|
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| bis 1.500 Euro |
488 Euro |
(304) Euro |
|
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|
|
| bis 1.900 Euro |
513 Euro |
(329) Euro |
|
|
|
|
| bis 2.300 Euro |
537 Euro |
(353) Euro |
|
|
|
|
| bis 2.700 Euro |
562 Euro |
(378) Euro |
|
|
|
|
| bis 3.100 Euro |
586 Euro |
(402) Euro |
|
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|
|
| bis 3.500 Euro |
625 Euro |
(441) Euro |
|
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|
|
| bis 3.900 Euro |
664 Euro |
(480) Euro |
|
|
|
|
| bis 4.300 Euro |
703 Euro |
(519) Euro |
|
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|
|
| bis 4.700 Euro |
742 Euro |
(558) Euro |
|
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|
|
| bis 5.100 Euro |
781 Euro |
(597) Euro |
|
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In der Spalte Tabelle ist der Tabellenunterhalt ausgewiesen, die Spalte netto gibt den Zahlbetrag an, der nach Anrechnung des Kindergelds (§ 1612 b BGB ) tatsächlich zu zahlen verbleibt.
Die Höhe des Kindergeldes ab 2010 wird in folgender Tabelle dargestellt:
| |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
jedes weitere Kind |
| 2010 |
184,00 Euro |
184,00 Euro |
190,00 Euro |
215,00 Euro |
*alle Beträge
in Euro
Teil B: Ehegattenunterhalt
Siehe hierzu: Neues Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008
Unterhaltsverzicht
Bekanntermaßen kann man auf nachehelichen Unterhalt verzichten.
Fraglich ist jedoch, ob auch auf Trennungsunterhalt (Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung) verzichtet werden kann. Aus den §§ 1361 Abs. IV, 1360 a Abs. III, 1614 BGB ergibt sich grundsätzlich das Verbot auf künftigen, nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten.
Insoweit kann nach § 1614 Abs. 1 BGB für die Zukunft auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Diese Vorschrift dient u.a. dem öffentlichen Interesse, da bei einem Unterhaltsverzicht die Gefahr bestehen kann, dass bei Bedürftigkeit des Verzichtenden die staatliche Fürsorge anstelle des Unterhaltsverpflichteten Leistungen erbringen muss.
Gleichfalls ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass vergleichsweise Regelungen auch bzgl. des Trennungsunterhalts getroffen werden können. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1999 – 12 UF 38/99 = FamRZ 2001, 1023 beispielsweise kommt es für die Beurteilung, ob ein (teilweiser) Unterhaltsverzicht vorliegt, darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird. Zwar bestehe für die Bemessung des Unterhalts nach Maßgabe des § 1610 BGB ein Angemessenheitsrahmen, der auch von den Parteien ausgeschöpft werden könne. Soweit die Vereinbarung aber zu einer Unterhaltsrente unterhalb dieses Rahmens führe, habe sie keinen Bestand. Eine Unterschreitung um bis zu 20 Prozent der gebräuchlichen Tabellensätze könne nach Auffassung des OLG Hamm noch als hinnehmbar angesehen werden. Eine Unterschreitung um ein Drittel und mehr sei dagegen mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar.
Eine Kürzung des Unterhalts um 1/3 ist also ggf. noch vertretbar. Kürzungen um mehr als 33 % sind allerdings nicht mehr mit der gesetzlichen Vorgabe in Einklang zu bringen und verstoßen somit gegen § 1614 BGB und wären damit nach § 134 BGB nichtig. Im Bereich zwischen 20 % bis 33 % ist eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.2006 (FamRZ 732 ff, 2007) weiter dargelegt, dass eine vergleichsweise Regelung jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn der/die Unterhaltberechtigte/n anrechnungsfreies Einkommen erzielen darf.
Sorgerecht
Die Eltern
haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind
zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge
umfaßt die Sorge für die Person (Personensorge)
und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht
miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche
Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären,
daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen
wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten.
Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen
besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich
ist.
Sofern sich die Eltern trennen, wird schnell die Frage aktuell,
wer sich weiter um die Kinder kümmert.
Im Idealfall finden die Eltern gemeinsam eine befriedigende
Regelung. Nicht selten werden die Kinder jedoch Zeugen schlimmer
Auseinandersetzungen, die sich im Zuge der Trennung zwischen
den Eltern ergeben können.
In vielen Fällen entfacht sich der Streit bei den Fragen, wer weiterhin
das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder erhält.
Bei gemeinsamen Sorgerecht kann dieses grundsätzlich weiterhin von beiden
Elternteilen ausgeübt werden. Streitpunkt ist jedoch immer wieder der
Lebensmittelpunkt der Kinder. Zudem wird neben dem Sorgerecht bzw. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht
erbittert um das Umgangs- und Besuchsrecht gekämpft.
Oftmals möchten beide Elternteile die Kinder zu sich nehmen. Wenn schon
die Ehe gescheitert ist, soll wenigstens die Beziehung zu dem Kind aufrechterhalten
und intensiviert werden! Dies ist oftmals die gängige Ansicht vieler Paare,
die sich trennen beziehungsweise die sich getrennt haben.
In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß jeder
Elternteil, aber auch das Kind, ein Umgangs- und Besuchsrecht
mit dem jeweiligen anderen Elternteil zusteht.
Zwischen den Elternteilen eskaliert der Streit jedoch oftmals
derart, daß der
Konflikt letztlich vor Gericht geklärt werden muß.
Die Sozietät Beier & Beier berät und vertritt sie nicht nur im
gerichtlichen Verfahren, sondern vor allem auch im vorgerichtlichen Stadium.
Erfahrungen zeigen immer wieder, daß besonders in den Punkten des Umgangs-
und Besuchsrechts einvernehmliche Lösungen zwischen den Eheleuten getroffen
werden können, soweit sich die Fronten noch nicht verhärtet haben.
Kommt es erst einmal zum gerichtlichen Scheidungsverfahrens, ohne daß sich
die Paare vorher über wesentliche Punkte der Ehescheidung geeinigt haben,
werden in den seltensten Fällen kaum mehr adäquate Lösungen
zu erzielen sein. Oftmals streiten die Paare während des einjährigen
Trennungsjahres dermaßen miteinander, daß sie hinterher nicht mehr
bereit sind, in irgendeinem Punkt nachzugeben. Daher lassen sich rechtzeitig
beraten! Vermeiden Sie so spätere Nachteile für sich, ihre Kinder
und ihrem Partner.
Umgangsrecht
Umgang zwischen Eltern und Kindern
I. Umgangsrecht jedes Kindes
Nach § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird jetzt
auch hier kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern mehr
gemacht. Das Umgangsrecht der Eltern und jedes Kindes bestehen unabhängig
davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder waren, ob sie jemals zusammengelebt
haben oder sich getrennt haben, § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Jedes Kind hat jetzt einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern
- unabhängig von der Frage der Sorgerechtsregelung - mit der Folge, dass
das Kind selbst (und zumindest ab etwa dem 14. Lebensjahr auch ohne gesetzliche
Vertretung persönlich) bei Gericht eine Umgangsregelung nach § 1684
Abs. 3 BGB beantragen kann.
Jedes Kind hat zudem einen eigenen Anspruch auf Beratung und
Unterstützung
durch das Jugendamt. Auf Antrag eines Elternteils oder des verständigen
Kindes regelt das Familiengericht den Umgang, wenn sich die Eltern insoweit
nicht einigen können und erlässt die erforderlichen Anordnungen zur
störungsfreien Durchführung des Umgangs, notfalls auch gegenüber
Dritten, § 1684 Abs. 3,4 BGB.
Von dem Lebensalter des Kindes, seinem Zeit- und Raumerlebnis
und sonstigen Entwicklungsstand und den Kommunikationsmöglichkeiten der Eltern hängt
es ab, wie die Modalitäten des Umgangs und die Präzision sowie Tiefe
der Umgangsregelung ausgestaltet werden.
In der Praxis haben sich so genannte normale oder großzügige Umgangsregelungen
eingebürgert, die fast alle auf 14-tägige Wochenendbesuche bei ein
bis zwei Übernachtungen und eine hälftige Aufteilung der (Schul-)
Ferienzeiten auf beide Eltern hinauslaufen.
Gerichtliche Umgangsregelungen können nach wie vor zwangsweise durchgesetzt
werden, § 33 FGG. Allerdings sind Zwangsmittel gegen die Kinder selbst
ausgeschlossen; für Gewaltanwendungen ist das jetzt ausdrücklich
geregelt, § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG. Zwangsgelder gegen Kinder verbietet
sich von selbst. Vor einer Zwangsvollstreckung soll das Gericht auf Antrag
eines Elternteils auch zunächst im Wege eines besonders geregelten
Vermittlungsverfahrens eine Lösung des bestehenden Konflikts mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Regelung unter den Eltern versuchen, § 52a FGG.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein stark formalisiertes
Vollstreckung - Zwischenverfahren mit umfangreichen Belehrungspflichten
und Zwangsandrohungen gegenüber den Eltern, das in ein Amtsverfahren zur Änderung oder
Durchsetzung der Umgangsregelung oder gar den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts
einmünden kann, § 52a Abs. 2, 3, 5 FGG. Führt die Vermittlung
zu keinem Ergebnis, stellt das Gericht durch Beschluss die Erfolglosigkeit
fest und hat zu prüfen, ob von Amts wegen Zwangsmittel in Bezug auf den
Umgang oder Maßnahmen nach § 1666 BGB in Bezug auf das Sorgerecht
ergriffen werden müssen.
II. Umgangspflicht beider Eltern
Nach § 1684 Abs. 1 Satz 1. HS BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil. Nach §§ 1626, 1684 BGB haben die Eltern jetzt nicht
nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das
ist die logische Entsprechung zum eigenen Recht des Kindes auf Umgang mit den
Eltern.
§ 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB legt ausdrücklich fest, dass der Umgang mit
beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht. Diese Regelung
hat Warnfunktion. Bei Vereitelung des Umgangsrechts kann dies - in Ausnahmefällen
- zur Einschränkung oder zum Entzug der elterlichen Sorge führen.
§ 18 Abs. 3 SGB VIII gibt deshalb auch den Eltern einen Anspruch auf Vermittlung
und Hilfestellung durch das Jugendamt bei der Regelung des Umgangs bis hin zur
Mitwirkung bei einem betreuten Umgang.
Das Umgangsrecht ist ein subjektives, unverzichtbares und unübertragbares
Recht des sorgeberechtigten und nicht sorgeberechtigten Elternteils. Dies gilt
auch dann, wenn der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist. Auch dem biologischen
Vater ist nun durch den Gesetzgeber ein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs.
2 BGB dann zu gewähren, wenn zu dem Kind eine sozial - familiäre
Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt
dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit
seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind
auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, vgl. BVerfG NJW
2003, 2151, 2157 f.
Als absolutes Recht ist das Umgangsrecht nach herrschender
Meinung ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht
eine Duldungs- und Unterlassungspflicht des anderen Elternteil, um dem Kind
den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Ein Anspruch ergibt
sich dabei aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog - quasinegatorischer
Anspruch.
Die Vereitelung des Umgangsrechts durch einen Ehegatten (z.B.
durch die sorgeberechtigte Mutter) kann Schadensersatzansprüche (des Vaters) gem. § 823 Abs.
1BGB auslösen (siehe dazu AG Essen NJW 2003, 2247). Der umgangsberechtigte
Elternteil kann vom anderen Elternteil auch Schadensersatz verlangen, wenn
ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen
Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH NJW,
2002, 2566).
Anspruchsgrundlage kann zunächst § 280 Abs. 1 BGB sein, wobei das
Schuldverhältnis das zwischen den Ehegatten gerichtlich geregelte Umgangsrecht
als ein "gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art" ist (so
der BGH).
Anspruchsgrundlage kann auch § 823 Abs. 1 BGB sein. Der BGH lässt
diese Frage jedoch unentschieden, da zumindest nicht unumstritten ist, ob das
Sorgerecht ein absolutes Recht ist oder nur eine "relative" Rechtsposition
zwischen Umgangsberechtigtem und Sorgerechtsinhaber |
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