Die Vereinbarung eines Zeithonorars
auf Stundenbasis ist auf Wunsch möglich, soweit
dieses sachlich und nach dem Wert
der Angelegenheit angemessen
ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung
bzw. dem RVG gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Darüber hinaus können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des
Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist
ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
nicht erlaubt.
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und
ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die
Deckungszusage.
Wir können nicht garantieren, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für
alle anfallenden Kosten aufkommt. Sofern Sie einen Selbstbehalt vereinbart haben,
muß dieser pro Rechtsschutzfall von Ihnen getragen werden. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt
sind, müssen wir Ihnen nach Abschluß der Sache die Mehrwertsteuer
in Rechnung stellen.
Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, unterstützen wir
Sie auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.
Bitte beachten Sie, daß bei Vorlage eines Rechtsberatungsscheins nach dem
Beratungshilfegesetz eine Gebühr von 10 € für die Beratung fällig
wird.
Für eine Erstberatung darf der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes
vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, nach dem RVG Gebühren nur
bis zu einem Betrag von maximal 190 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer, in Rechnung
stellen.
Vergütungsvereinbarung:
Vergütungsvereinbarungen sind bei allen Beratungen dann sinnvoll, wenn über
sehr hohe Streit- oder Gegenstandswerte beraten wird.
Beispiel:
Ein Mandant wird in einer Erbschaftsangelegenheit mit seiner Schwester von einem
Rechtsanwalt eingehend über die Rechtslage beraten. Gegenstandswert ist
regelmäßig der Wert der Erbschaft. Besteht diese aus z.B. 20 Häusern,
dann kann die Beratung extrem teuer werden.
In diesen Fällen ist es für den Mandanten sinnvoll eine Stundenvergütung
auszuhandeln, nach dem der Rechtsanwalt nach erfolgter Beratung abrechnen wird.
Vergütungsvereinbarungen sind darüber hinaus auch bei Dauermandaten
sinnvoll.
Gerade bei der ständigen, immer wiederkehrenden Beratung von Selbständigen,
Existenzgründern, mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern
kann durch die Vereinbarung eines Stundensatzes für beide Seiten - Mandant
und Rechtsanwalt - eine sinnvolle Lösung der Kostensituation gefunden werden.
Bei der ständigen Rechtsberatung, z.B. durch Ausgliederung der Rechtsabteilung,
kommen einige Stunden Beratung schnell zusammen. Noch schneller addieren sich
die Gebühren hoch, wenn jede Anfrage sofort nach dem Streitwert gegenüber
dem Mandanten abgerechnet werden würde, denn nach dem RVG ist schon dann
die Gebühr angefallen, wenn nach der Rechtslage gefragt wird. Auch wenn
die Antwort relativ kurz ausfällt, kann der Anwalt den Gebührenrahmen
des RVG ausschöpfen und den Fall entsprechend abrechnen. Dieses Kostenrisiko
läßt sich durch eine vorher festgelegte Beratungsvergütung vermeiden.
Neben den Vergütungsvereinbarungen für die Beratungstätigkeit
können auch Vergütungsvereinbarungen für die außergerichtlichen
Tätigkeiten vereinbart werden.
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