Ähnlich wie die Prozesskostenhilfe
im gerichtlichen Verfahren, kann der Rechtssuchende
Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten
außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
erhalten.
Beratungshilfe
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe
soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht
werden, sich beraten und vertreten zu lassen. Die
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung
von Rechten außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren
nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung. Sie wird für die
meisten Rechtsgebiete gewährt.
Möchte
sich der Rechtssuchende in einem gerichtlichen
Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe
in Betracht.
Wird die Beratungshilfe
durch den Rechtsanwalt gewährt, so hat der
Rechtsuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr
von 10 Euro zu
zahlen. Im Übrigen trägt die Kosten der
Beratungshilfe das Land.
Wer erhält
Beratungshilfe?
Beratungshilfe
erhält, wer
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die für eine Beratung oder
Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen
kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten
für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung
seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.
Sollte eine
anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung
von Beratungshilfe in Anspruch genommen worden
sein, so hat der Rechtssuchende - sofern der
Antrag später durch das Amtsgericht
abgewiesen wird - selber die gesetzlichen Gebühren
an den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Wer gewährt
Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe
erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen
eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind.
Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren,
soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft,
einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der
Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer
Erklärung entsprochen werden kann.
Wie erhält
man Beratungshilfe?
Erforderlich
ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden
kann. Der Rechtssuchende kann den Antrag bei dem
Amtsgericht stellen oder unmittelbar einen Rechtsanwalt
seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
Für einen schriftlichen Antrag ist ein spezielles
Formular zu benutzen.
Liegen die
Voraussetzungen für
die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt
das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung
vornimmt, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe
durch einen Rechtsanwalt aus. Gegen einen Beschluss
des Amtsgerichts, durch den ein Antrag zurückgewiesen
wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der
Erinnerung statthaft.
Die Beratungshilfe
wird mit Mitteln bezahlt, die von allen Bürgern durch Steuern
aufgebracht werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig
prüfen, ob ein Anspruch auf Beratungshilfe
besteht. Daher muss der Antragsteller auch seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
darlegen. Notwendige Belege (Arbeitslosenbescheid,
Mietvertrag etc.) sind dem Antrag beizufügen.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe
will Bürgern,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
können, die Prozessführung ermöglichen.
Hinter der Prozesskostenhilfe steht folgendes Prinzip:
Wer zur Prozessführung finanzielle Hilfe braucht,
soll sie erhalten. Das gilt selbstverständlich
nicht für aussichtslose Prozesse. Daher muss
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; sie darf
auch nicht mutwillig erscheinen.
§ 114
ZPO bestimmt:
Eine Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozeßführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint,
vgl. § 114 ZPO.
Zudem muss
der Bürger, der
einen Prozess führen will, zunächst einmal
auf sein Vermögen zurückgreifen, soweit
ihm dies zumutbar ist. Ob solches Vermögen,
insbesondere Ersparnisse, einzusetzen sind, entscheidet
das Gericht. Diese Entscheidung, wie auch alle
anderen gerichtlichen Entscheidungen, können
wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes garantierten
Unabhängigkeit der Richter nur in dem nach
der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren
geprüft werden.
Ratenfreie Prozesskostenhilfe
Wer ratenfreie
Prozesskostenhilfe bekommt, ist nicht so leicht
zu beantworten. Allgemein lässt sich aber sagen, dass sich die Prozesskostenhilfe
an der Höhe des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung
der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und
der monatlichen Wohn- und Heizungskosten orientiert.
Ratenfreie
Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, wenn das ihr nach den
folgenden Abzügen verbleibende Einkommen 15,-
Euro nicht übersteigt.
Abzusetzen sind:
-
Steuern, Vorsorgeaufwendungen,
Werbungskosten;
-
Grundfreibeträge für
die Partei und ihren Ehegatten;
-
zusätzlicher Freibetrag
für die erwerbstätige Partei;
-
Freibeträge für
weitere unterhaltsberechtigte Personen;
-
die Wohnkosten
einschließlich
Heizung, es sei denn, diese Kosten stehen in
einem auffälligen Missverhältnis
zu den Lebensverhältnissen der Partei;
-
weitere
Beträge, soweit
dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen
angemessen ist.
Der Gesetzgeber
bezeichnet das verbleibende Einkommen als "einzusetzendes Einkommen".
Je nach Höhe dieses einzusetzenden Einkommens
wird die Höhe der Monatsraten im Gesetz festgelegt.
Die Grundfreibeträge für
die antragstellende Partei und ihren Ehegatten ändern
sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der
Rentenentwicklung. Die maßgebenden Beträge
gibt das Bundesministerium der Justiz jeweils im
Bundesgesetzblatt bekannt.
Bewilligt das
Gericht Prozesskostenhilfe, so ist die Partei
von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten
befreit. Diese Kosten übernimmt
der Staat.
Wichtig: Die Prozesskostenhilfe
umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei.
Wer den Prozess verliert, muss daher die gegnerischen
Rechtsanwaltskosten auch dann erstatten, wenn ihm
Prozesskostenhilfe bewilligt worden war.
Zudem prüfen die Gerichte
nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse verbessert haben und holen sich
dann die Kosten wieder zurück.
Wie erhält
man Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe
erhält
man auf Antrag, über den das Gericht zu entscheiden
hat. In dem Antrag ist das Streitverhältnis
unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Ferner
ist dem Antrag eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen,
Einkommen und Lasten sowie entsprechende Belege)
beizufügen. Dafür sind Vordrucke zu benutzen,
die es bei jedem Gericht und auch bei den Rechtsanwälten
gibt. In die Vordruckerklärung erhält
der Prozessgegner keinen Einblick.
Die Beantragung
der Prozeßkostenhilfe übernimmt
Ihr Anwalt gern für Sie.
Quelle:
Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums,
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
Stabsstelle Justizkommunikation, 40190 Düsseldorf;
Info 15/Stand: 2004. Weitere Broschüren sind zu finden unter www.justiz.nrw.de
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