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Allgemeines
Sofern eine Rechtsschutz-,
oder Haftpflichtversicherung für ein bestimmtes
Risiko besteht, wird der Mandant Anspruch darauf
haben, daß seine Versicherung für die
Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten, Kosten des gegnerischen
Anwalts, Zeugengebühren usw.). aufkommt. In
der Regel werden dann die gesetzlichen Gebühren,
die sich zumeist nach dem Gegenstandswert richten,
von der Rechtsschutzversicherung übernommen,
nicht jedoch Vergütungen aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Eine Rechtsschutzversicherung ändert allerdings nichts daran, daß in
erster Linie der Mandant verpflichtet ist, das Honorar des Rechtsanwalts zu bezahlen.
In der Praxis werden die Gebühren des Rechtsanwalts jedoch im Falle eines
bestehenden Rechtsschutzes zumeist direkt von der Rechtsschutzversicherung bezahlt.
Der Mandant muß dann gar nichts, oder nur einen Anteil der Rechtsanwaltsgebühren,
etwa wegen einer vereinbarten Selbstbeteiligung, bezahlen.
Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Vertragsarten und wegen der komplizierten
Versicherungsbedingungen kann nicht allgemein gesagt werden, welche Kosten von
der Rechtsschutzversicherung genau übernommen werden und welche nicht. Dies
liegt vor allem daran, da nicht alle Rechtsschutzversicherungen gleich sind und
die einzelnen Versicherungsverträge und Versicherungsbedingungen zum Teil
erheblich variieren. Zudem werden die den Verträgen zu Grunde liegenden „Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ alle paar Jahre verändert.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung letztlich die Kosten des Verfahrens, also auch Ihre Anwaltskosten übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Es gibt im System der Rechtsschutzversicherung keinen Tarif, der umfassend alle Risiken abdeckt. Deshalb ist es entscheidend, welche Art von Tarif Sie abgeschlossen haben. In fast allen Versicherungsverträgen ist eine Wartezeit, meist von 3 Monaten, vereinbart. Das bedeutet, dass Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages für den Zeitraum der Wartezeit keine Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen können.
Häufig enthalten Versicherungsverträge, so auch in der Rechtsschutzversicherung, eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers für den Schadensfall. Diesen Betrag müssen Sie zunächst vorstrecken, erhalten ihn aber erstattet, falls der Rechtsstreit zu Ihren Gunsten ausgeht. Das Risiko ist in diesem Fall also auf den Betrag Ihres Selbstbehaltes beschränkt.
Als Versicherungsnehmer müssen Sie zudem bestimmte Verhaltensregeln beachten, wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen. In bestimmten Fällen ist die Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig, in Strafsachen z.B., wenn Sie eine Straftat vorsätzlich begangen haben.
Es ist zu empfehlen, daß sich der Versicherte, vor der Beauftragung
eines Rechtsanwaltes, vorab schon einmal bei seiner Versicherung informiert,
ob in der konkreten Angelegenheit Rechtsschutz besteht. Von Vorteil kann es auch
sein, wenn sich der Versicherte von seiner Rechtsschutzversicherung bereits eine „Deckungszusage“ erteilen
läßt.
Der rechtsschutzversicherte Mandant kann frei wählen, welchen Rechtsanwalt
er mit seiner Rechtsangelegenheit beauftragen möchte.
Urteile im Zusammenhang mit den Rechtsschutzversicherern
außergerichtliche Tätigkeit
Nach dem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.07.2006, Az. 2-15 S 286/05 liegt keine Obliegenheitsverletzung beim Übergang von einer Erstberatung zur außergerichtlichen Tätigkeit ohne vorherige Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer vor. Insoweit kann der Versicherungsnehmer auch dann von seiner Rechtsschutzversicherung Gebührenbefreiung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes verlangen, wenn diese zunächst nur eine Deckungszusage für ein Erstberatungsgespräch erteilt hat. Der Übergang von einer Erstberatung zur außergerichtlichen Tätigkeit fällt insoweit nicht zwingend unter das Abstimmungserfordernis mit dem Rechtsschutzversicherer. In jedem Fall fehlt es aber an der Kausalität zwischen einer vermeintlichen Obliegenheitsverletzung und den entstandenen Gebühren, wenn die Rechtsschutzversicherung im Laufe der weiteren Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt ihre Deckungszusage auf das gerichtliche Verfahren erweitert.
Nach dem Urteil des AG München vom 27.04.2007, Az. 223 C 27792/06 ist eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich auch in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzangelegenheiten zum Ersatz von außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Insoweit muss sie diesbezüglich eine Deckungszusage erteilen. Sofern die Versicherung ihren Rechtsschutz in Kündigungsfällen auf gerichtliche Tätigkeiten beschränken möchte, muss dies ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen geregelt werden. Hieran ändert auch die relative kurze Frist zur Klageerhebung in Kündigungsschutzverfahren keine von vornherein vorzunehmende Beschränkung der Kostenübernahme auf gerichtliche Tätigkeiten.
Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung
OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007, Az. 8 U 179/06: Werden von einem Studienplatzbewerber mehrere Hochschulen auf Zulassung außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens (hier: Humanmedizin) mit der Begründung in Anspruch genommen, die Hochschule habe ihre tatsächlich vorhandene Kapazität nicht hinreichend ausgeschöpft (sog. Kapazitätsklageverfahren), so ist unter Berücksichtigung des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Grundsrechtes auf Zulassung zum Hochschulstudium die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 1 Abs. 1 S. 2 ARB auch dann gegeben, wenn bei einer die Zahl der ermittelten freien Plätze deutlich übersteigenden Anzahl der Bewerber die endgültige Auswahl durch ein Losverfahren erfolgt. Es ist nicht mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ARB, wenn der Bewerber mit dem Ziel der Zulassung gleichzeitig gegen mehrere Hochschulen gerichtlich vorgeht, sofern die Anzahl der Klagen pro Semester 10 nicht übersteigt. An die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers bezüglich der hinreichenden Erfolgsausicht und des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht beurteilen kann, ob und welche freien Kapazitäten bei der Hochschule bestehen.
Kostenerstattungsanspruch
Nach OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2007, Az. 14 W 200/07 besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten, wenn der auswärtige Versicherer und der in Gerichtsnähe wohnhafte Versicherungsnehmer gemeinsam verklagt werden, sofern dem Versicherer zuzumuten war, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu informieren. Der Versicherer hat im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen, dass er weder eine Rechtsabteilung noch sonstige Mitarbeiter hat, die in der Lage waren, einen gerichtsnahen Anwalt schriftlich zu informieren.
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