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.Vergütungsmodelle |
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Sozietät
Beier & Beier |
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Stundenhonorar |
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Diese
Art der Honorarabrechnung kommt nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten zur Anwendung
und ist relativ transparent, da der Anwalt ungeachtet der Art
der Leistung den Zeitaufwand erfaßt und nach einem vereinbarten
Stundensatz in Rechnung stellt. Die Höhe des Stundensatzes
wird in jedem Einzelfall gemeinsam mit dem Mandanten festgelegt.
Er richtet sich nach der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.
Bei der Stundenhonorarvereinbarung bleibt der Gebührenwerte unberücksichtigt. |
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Die
Vereinbarung eines Stundenhonorars bietet sich
an, wenn der Beratungsbedarf
über eine erste Orientierung hinausgeht. Die Erfahrung zeigt,
dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für
Anwalt und Mandant Vorteile mit sich bringt. Der Mandant kann
sich auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an seinen Anwalt
wenden, ohne hohe Kosten befürchten zu müssen, nur
weil der Streitwert relativ hoch ist. Und der Anwalt kann sich
losgelöst von der Rentabilität einer Angelegenheit
mit dem Problem befassen. |
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Pauschalhonorarvereinbarung |
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Diese
findet vor allem bei Angelegenheiten statt, wo
der zu erwartende Arbeitsumfang von vornherein
einigermaßen
abschätzbar ist, so etwa bei der Erstellung
von Verträgen. In diesem Falle wissen Mandant
und Rechtsanwalt von vornherein, welche Kosten
dieser Auftrag erzeugt. |
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Monatspauschale |
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Ferner
bieten wir an, eine Monatspauschale zu vereinbaren.
Bei der Monatspauschale erhält der Anwalt von seinem Mandanten
jeden Monat eine feste Pauschalsumme für sämtliche
außergerichtliche Tätigkeiten, ganz gleich, in welchem
Umfang der Anwalt tätig wird. |
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Dies
kommt naturgemäß nur in Betracht,
wenn der Mandant einen relativ hohen Beratungs-
und Vertretungsbedarf hat. Der Vorteil für
den Mandanten besteht darin, daß er für
seine Kalkulation eine feste Größe hat, was ihn die
anwaltliche Vertretung kosten wird. Für den Rechtsanwalt
ist die Regelung vorteilhaft, da er eine feste und regelmäßige
Einnahme hat, mit der er kalkulieren kann. |
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Erfolgshonorar |
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Die
Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist den Rechtsanwälten
in Deutschland (mit einigen Ausnahmen) untersagt. Der Anwalt darf
also mit seinem Mandanten grundsätzlich nicht vereinbaren,
daß er nur dann ein Honorar verlangen darf,
wenn er den Mandanten erfolgreich vertritt. |
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Nicht erlaubt ist es, daß sich Rechtsanwälte
an dem Erfolg prozentuell beteiligen lassen. Eine Vereinbarung,
daß der Rechtsanwalt einen bestimmten Prozentsatz von der
für den Mandanten erkämpften Summe erhält, ist
nicht zulässig. |
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Bitte
beachten Sie, daß der Gesetzgeber eine
Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen
Gebühren nur im außergerichtlichen
Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung,
sind Rechtsanwälte verpflichtet, mindestens die nach dem
RVG geschuldeten Gebühren abzurechnen. |
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