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Allgemeines
Im gerichtlichen
Mahnverfahren kann auf Antrag des Gläubigers - im Verfahren
heisst es "Antragsteller" schnell und einfach beim
Amtsgericht ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über
eine Geldforderung erwirkt werden, wenn zu erwarten
ist, dass der Schuldner - im Verfahren Antragsgegner
genannt - sich wahrscheinlich nicht dagegen wehren
wird. Zum Zwecke der schnelleren und rationelleren
Erledigung sind Mahnverfahren in den meisten Amtsgerichtsbezirken
den zentralen Mahngerichten zugewiesen. Außerdem
sind zur Beschleunigung Anträge über
das Internet zulässig, wenn sie mit einer
qualifizierten Signatur versehen werden.
Bevor ein Mahnbescheid
beantragt wird, sollte genau geprüft werden, ob dem
Schuldner die geltend gemachte Forderung in klarer
und übersichtlicher Form in Rechnung gestellt
wurde. Notfalls muss dies nachgeholt werden, da
der Schuldner dem Mahnbescheid ansonsten allein
deshalb widersprechen kann, weil er nicht nachprüfen
kann, welche Beträge für welche Leistungen
im einzelnen gegen ihn erhoben werden.
In dem Mahnbescheid
teilt das Gericht mit, was der Schuldner nach
den Angaben des Gläubigers zu zahlen hat. Dabei wird nicht
geprüft, ob die Forderung wirklich besteht.
Insgesamt ist der Mahnbescheid ein notwendiger
Zwischenschritt auf dem Weg zum Vollstreckungsbescheid,
aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden
kann.
Zweck des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren
soll die kostspieligere Zivilklage ersetzen,
wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner seine
Zahlungsverpflichtung nicht bestreitet. Der Gläubiger soll auf diese Weise
schnell und billig seine Forderung eintreiben können.
Er muss nur angeben, wieviel er verlangt und worauf
er seine Forderung stützt. Ob ihm der geltend
gemachte Anspruch zusteht, prüft das Gericht
im Mahnverfahren nicht nach. Es erlässt vielmehr
einen Mahnbescheid, wenn der angegebene Grund die
Forderung nach dem Gesetz rechtfertigen kann.
Verteidigung des Schuldners
Der in Anspruch
genommene Schuldner braucht sich damit aber nicht
abzufinden. Will er die Forderung nicht anerkennen,
muss er innerhalb von 2 Wochen beim Amtsgericht
mündlich (der
Geschäftsstelle gegenüber) oder schriftlich
Widerspruch erheben. Nach firstgerechtem Widerspruch
des Schuldners kommt es zum Prozess, in dem geklärt
wird, ob die Forderung begründet ist.
Der Mahnbescheid ist also nicht
mehr als eine Aufforderung, entweder zu zahlen
oder sich zu verteidigen.
Ist der Widerspruch
rechtzeitig eingegangen, dann geht es wie bei
einem normalen Zivilprozess weiter: Das Gericht
fordert den Gläubiger
(jetzt: den Kläger) auf, seine Klage zu begründen,
die Begründung wird der Gegenseite zugestellt,
das Gericht bestimmt in der Regel einen Termin
zur mündlichen Verhandlung oder trifft sonstige
Anordnungen. Diese Anordnungen, Auflagen oder Hinweise
des Gerichts sollte man beachten und befolgen,
sonst geht leicht der Prozess verloren. Das gilt
besonders für vom Gericht gesetzte Fristen
zur Erledigung.
Wenn für die im Mahnbescheid
geltend gemachte Forderung ein anderes Gericht
zuständig ist, z.B. ein Landgericht, wird
das Verfahren auf Antrag dorthin abgegeben. Beim
Landgericht muss man sich dann anwaltlich vertreten
lassen.
Keine Zahlung oder kein Widerspruch
des Schuldners
Erhebt die
Schuldnerseite allerdings keinen Widerspruch
und zahlt auch nicht, so erlässt
das Gericht nach Ablauf von 2 Wochen auf Antrag
des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil.
Er gibt dem Gläubiger die Möglichkeit,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, indem er
beispielsweise eine Lohn- oder Gehaltspfändung
vornehmen lässt oder durch den Gerichtsvollzieher
die Pfändung und Versteigerung von Sachen
der Schuldnerseite betreibt. Die Zwangsvollstreckung
kann auch für die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten
betrieben werden.
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Aber auch jetzt
noch kann der Schuldner gerichtliche Hilfe in
Anspruch nehmen, indem er innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
einlegt. Der Einspruch ist an das Amtsgericht
zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen
hat. Er kann entweder schriftlich oder mündlich auf
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt
werden. Es kommt dann zum Prozess, in dem das Gericht
prüft, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich
besteht. Kommt der Schuldner zum weiteren Gerichtstermin
nicht und lässt sich nicht wirksam vertreten,
dann kann er den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit
verlieren (sogenanntes "2. Versäumnisurteil").
Mögliche
Zwangsvollstreckung
Bis zur Entscheidung
dieses Prozesses behält jedoch der Gläubiger die Möglichkeit,
auf Grund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung
gegen die Schuldnerseite zu betreiben. Zwar kann
das Gericht die Vollstreckung auf Antrag der Schuldnerseite
einstweilen einstellen. Einem solchen Antrag wird
im allgemeinen nur mit der Einschränkung stattgegeben,
dass die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit
eingestellt wird.
Deshalb empfiehlt es sich, schon
gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben,
wenn man die geltend gemachte Forderung bestreiten
will, damit es nicht erst zum Erlass des Vollstreckungsbescheides
mit seinen nachteiligen Folgen kommt.
Beachte:
Rechtsanwälte sind berufene
Berater in allen Rechtsfragen. Sie sollte man immer
dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtslage nicht
völlig klar ist. Wer einen Anwalt nicht bezahlen
kann, braucht deshalb auf rechtskundigen Rat nicht
zu verzichten. Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht
nach den Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe und
der außergerichtlichen Rechtsberatung für
Bürger mit geringem Einkommen.
Darauf sollten Sie achten
-
Lesen Sie
alle Schriftstücke,
die Sie in einem Mahnverfahren erhalten, sorgfältig
durch. Wenn Ihnen etwas unklar ist, holen Sie
anwaltlichen Rat ein oder fragen beim nächsten
Amtsgericht nach.
-
Das Gericht
hat in Mahnverfahren nicht nachgeprüft, ob der geltend gemachte
Anspruch auch tatsächlich besteht.
-
Wenn Sie
einen Anspruch, der gegen Sie geltend gemacht
worden ist, für
unbegründet halten, erheben Sie vor Ablauf
der 2 - Wochen - Frist Widerspruch bei dem
Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat.
Benutzen Sie möglichst nur den beigefügten
Widerspruchsvordruck. Warten Sie nicht, bis
ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie ergeht.
-
Beachten
Sie Ihnen mitgeteilte Fristen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung. Zugestellt ist
ein Brief auch dann, wenn er in Ihren Briefkasten
eingelegt ist. Auch wenn die Post Sie schriftlich
benachrichtigt, dass Sie den Brief abholen
können, ist er zugestellt,
nicht erst, wenn Sie ihn in den Händen
haben.
-
Eine Frist
für eine schriftliche
Erklärung, z. B. für einen Widerspruch,
ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung
innerhalb der Frist bei dem Gericht eingegangen
ist.
-
Im Mahnverfahren
geben die Beteiligten ihre Erklärungen gegenüber
dem Gericht ab. Ein Schreiben an den anderen
Beteiligten ist für das Mahnverfahren
belanglos. Die im Mahnbescheid geforderte Summe
ist jedoch nicht an das Gericht, sondern -
wenn überhaupt - immer an die Antragstellerin/den
Antragsteller zu zahlen.
-
Beim Amtsgericht
muss man sich nur in Ehe- und bestimmten
Familiensachen durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
In schwierigen Fällen empfiehlt es sich,
rechtskundigen Rat einzuholen.
-
Befolgen
Sie bitte Ladungen des Gerichts und erscheinen
Sie pünktlich.
Kosten des Mahnverfahrens
Die Gerichtskosten
des Mahnverfahrens sind wesentlich geringer als
die einer Klage. Die Kosten des Verfahrens muss
der Gläubiger vorschiessen.
Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind
zum 1.7.2004 neue Bestimmungen in Kraft getreten,
die sowohl die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz
als auch die Rechtsanwaltsgebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- RVG) betreffen.
Grundsätzlich
gilt folgendes:
Für den
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Gericht eine
halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben,
die Mindestgebühr beträgt 18,00 EUR (Kostenverzeichnis
zum Gerichtskostengesetz Nr. 1110).
Bearbeitet der Rechtsanwalt den
Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten
ein, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG eine volle
Gebühr fällig. Auch hier richtet sich
die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert
des Antrages.
Gebühren
ab dem 1.7.2004 für den Erlass eines
Mahnbescheides in EUR |
Gebührenwert |
Gerichtsgebühr
(0,5) |
Anwaltsgebühr
(1,0) |
|
|
|
300 |
18,00 |
25,00 |
600 |
18,00 |
45,00 |
900 |
22,50 |
65,00 |
1.200 |
27,50 |
85,00 |
1.500 |
32,50 |
105,00 |
2.000 |
36,50 |
133,00 |
2.500 |
40,50 |
161,00 |
3.000 |
44,50 |
189,00 |
4.000 |
52,50 |
245,00 |
4.500 |
56,50 |
273,00 |
5.000 |
60,50 |
301,00 |
6.000 |
68,00 |
338,00 |
7.000 |
75,50 |
375,00 |
8.000 |
83,00 |
412,00 |
9.000 |
90,50 |
449,00 |
10.000 |
98,00 |
486,00 |
Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren
Auch für
das Mahnverfahren kann man Prozesskostenhilfe bekommen,
wenn man die Kosten nicht selbst aufbringen kann.
Lassen Sie sich notfalls auch diesbezüglich
beraten.
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