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LG
Coburg, Urt. v. 09.03.2006, Az. 1HK 0 95/05
LG Coburg
Urteil vom 09.03.2006
Aktenzeichen: 1HK 0 95/05
Normen: BGB § 312c
Abs. 1, BGB § 312f, BGB § 474 Abs. 2, BGB § 475
Abs. 1, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8
Abs. 3, TDG § 6 Nr. 2
Redaktionelle
Leitsätze:
1. Ein eBay-Anbieter verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG, wenn er
entgegen der Vorschrift des § 6 Nr. 2 TDG seine Telefonnummer/E-Mail-Adresse
nicht angibt.
2. Gleiches gilt für eine Widerrufsbelehrung, wonach eine Rückabwicklung
des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne.
Eine solche zum Nachteil des Verbrauchers abweichende und damit gemäß § 312f
BGB unwirksame Regelung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Marktverhaltensregelung
des § 355 BGB.
3. Auch eine §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB widersprechende vertragliche
Regelung des Transportrisikos führt zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil
i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, da hierdurch Verbraucher möglicherweise ihnen
zustehende Rechte nicht ausüben.
Tatbestand
Die Parteien streiten
nach Widerspruch im Verfahren auf Erlass einer wettbewerbsrechtlichen
einstweiligen Verfügung um deren Rechtmäßigkeit.
Der Verfügungskläger vertreibt gewerblich Produkte aus dem Segment
Computer, u.a. auf der Handelsplattform eBay. Die Verfügungsbeklagte vertreibt
auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen “…• ebenfalls
Waren aus dem Segment Computer. Am 07.11.2005 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte
ein auch an den Endverbraucher gerichtetes Angebot hinsichtlich des Verkaufs
eines Subnotebooks von Medion mit Akku, DVD Brenner, Wlan. Dem Angebot war weder
eine eMail-Adresse noch eine Telefonnummer der Verfügungsbeklagten zu entnehmen.
Dem Angebot waren auch AGB’s und eine Belehrung über das Widerrufsrecht
beigefügt. Die Verfügungsbeklagte verwies dabei darauf, dass bei der
Rückabwicklung eines Vertrages Ware nur in der Originalverpackung mit vollständigem
Zubehör zurückgenommen werden könne. Ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
für Geräte mit Fehlern/gebrauchte Geräte wurde ausgeschlossen.
Hinsichtlich Transportschäden wies das Angebot u.a. folgende Formulierung
auf:
“Bei Schäden
geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht
des Verkäufers. Daher versenden wir nur versichert.
Falls ein unversichertes Päckchen verloren geht,
haben Sie Pech gehabt. Ich bitte das zu berücksichtigen,
wenn Sie auf unversicherten Versand bestehen.•
Mit Schreiben vom 09.11.2005 wurde die Verfügungsbeklagte durch den Verfügungskläger
zur Unterlassung dieser Wettbewerbshandlungen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.11.2
0 05 verwies die Verfügungsbeklagte darauf, dass die beanstandeten Verstöße
in kürzester Zeit geändert und bereinigt sein würden; die begehrte
Unterwerfungserklärung wurde nicht abgegeben.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.11.2005. übersandte die Verfügungsbeklagte
eine Unterwerfungserklärung gegenüber einem Mitbewerber “…•.
Weiterhin verwies die Verfügungsbeklagte darauf, dass zum Zeitpunkt des
Rügeschreibens der Verfügungsklägerin eine Umgestaltung der Angebote
im Internet bereits in Arbeit gewesen und mittlerweile abgeschlossen sei.
Der Verfügungskläger behauptet, dass die Verfügungsbeklagte Mitbewerber
sei und trägt im Übrigen vor, dass alle gerügten Wettbewerbshandlungen
Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen darstellen und daher diese
auch geeignet seien, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Der
Verfügungskläger
hat am 08.12.2005 eine einstweilige Verfügung
gerichtet auf Unterlassung der gerügten Wettbewerbshandlungen
erwirkt.
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch
eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom
08.12.2005 zu bestätigen und der Verfügungsbeklagten die weiteren
Kosten aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
1. unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2005 den Antrag
des Verfügungsklägers vom 07.12.2005 zurückzuweisen;
2. dem Verfügungskläger die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren
aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte führt aus, dass weder ein Verfügungsanspruch
noch ein Verfügungsgrund bestehe.
Sie verweist zunächst darauf, dass der Verfügungskläger zum
Zeitpunkt der Abmahnung kein “echter• Mitbewerber gewesen sei. Die
Verfügungsbeklagte habe bis Anfang Dezember 2005 ausschließlich
gebrauchte Computerwaren oder Ware zweiter und dritter Wahl, d.h. Retourenware
o.ä. mit leichten Fehlern veräußert. Weiterhin ist die Verfügungsbeklagte
der Auffassung, dass eine Wiederholungsgefahr wegen der Drittunterwerfung vom
03.11.2005 nicht gegeben sei. Im Übrigen seien die gerügten Wettbewerbshandlungen
mit dem 19.11.2005 korrigiert worden. Ergänzend verweist die Verfügungsbeklagte
auf eMail-Verkehr, aus dem sich ergebe, dass der Verfügungskläger
mehrere weitere Mitbewerber abgemahnt habe. Da der Verfügungskläger
auch selbst - in einer anderen Branche - wettbewerbswidrig handele, sei sein
Verhalten rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen stelle ein Verstoß gegen § 6
TDG keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige
Verfügung
ist zu bestätigen, da die ihren Erlass rechtfertigenden
Gründe fortbestehen.
I.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.
1.Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs.
3 Nr. 1 UWG.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist dann anzunehmen,
wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb
desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete
Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen, d.h. in seinem
Absatz behindern oder stören kann. Dabei muss eine Betätigung auf
demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt vorliegen.
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Beide Wettbewerber bieten
ihre Ware unstrittig über die Handelsplattform “eBay• zeitgleich
an.
Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass sie ausschließlich
gebrauchte Computerware oder Ware zweiter und dritter Wahl angeboten habe,
ist dies für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes
unerheblich. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kommen
auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Im Übrigen
ergibt sich aus dem gerügten Angebot vom 07.11.2005 (Anlage AS 2) eindeutig,
dass die Verfügungsbeklagte auch Neuware anbietet.
2. Die Verfügungsbeklagte hat bei dem gerügten Angebot auch §§3,
4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt.
Bei den gerügten Wettbewerbshandlungen liegen unlautere Wettbewerbshandlungen
vor, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Die Verfügungsbeklagte hat dabei
gesetzlichen Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
a) Verstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG.
Danach ist ein Teledienstanbieter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG verpflichtet,
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten und insbesondere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post, zu machen (§ 6 Nr. 2 TDG).
Diesen Anforderungen genügt das Angebot vom 07.11.2005 nicht, da weder
eine “eMail-Adresse• noch eine Telefonnummer dem Angebot zu entnehmen
ist. Die Informationspflichten im Sinne des § 6 TDG dienen dem Verbraucherschutz
und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.
Sie stellen daher Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 TDG dar
(vgl. Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdnr. 11.169 zu § 4).
Im Übrigen ist Zweck des TDG einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste zu schaffen (§ 1 TDG). Auch aufgrund dieses
Gesetzeszwecks ist davon auszugehen, dass durch eine Verletzung von § 6
TDG - die im Übrigen bußgeldbewehrt ist - auch ein ungerechtfertigter
Wettbewerbsvorteil erlangt wird.
b) §§ 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Ziff.
10 InfoVO: Die
Verfügungsbeklagte hat im Rahmen ihres Angebotes vom 07.11.2005 auch ihr
obliegende Informationspflichten zu bestehenden Widerrufsrechten verletzt.
Soweit ein Verbraucher - wie hier - über ein bestehendes Widerrufsrecht
im Sinne des § 355 BGB zu belehren ist, handelt es sich gleichfalls um
eine Marktverhaltensregelung. Daher ist eine falsche oder unzureichende Belehrung
nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (vgl. Hefermehl a.a.O., Rdnr. 11.17 0 zu § 4
UWG).
Bei dem gegebenen Angebot hat die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (dort 4.3) darauf hingewiesen, dass bei der Rückabwicklung
eines Vertrages aufgrund Widerrufs die Ware nur in der Originalverpackung zurückgenommen
werden könne. Diese Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die Ausübung
des Widerrufrechtes und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem
Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden kann. Eine
abweichende Vereinbarung dahingehend ist unwirksam (§ 312 f BGB).
Gleiches gilt, soweit in dem Angebot (Anlage KS 2, S. 16) Geräte mit Fehler
ohne Rückgaberecht angeboten werden. Auch eine Vereinbarung dahingehend
ist jedenfalls gemäß § 312 f BGB unwirksam.
c) §§ 474, 475 BGB:
Soweit die Verfügungsbeklagte in ihrem Angebot vom 07.11.2005 (Anlage
KS 1, S. 17) hinsichtlich Transportschäden eine Gefahrübertragung
auf etwaige Käufer vorgenommen hat, widerspricht dies der Regelung des § 474.
Abs. 2 BGB, wobei eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen werden kann
(§ 475 Abs. 1 BGB). Die genannte vertragliche Regelung führt auch
zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil, da durch diese Regelung Verbraucher
möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.
3. Wiederholungsgefahr:
Die für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr
hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht die
tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr. BGH).
Diese Vermutung ist zwar grundsätzlich widerleglich. Dies gelingt im Allgemeinen
aber nur dadurch, dass der Verletzte eine bedingungslose und unwiderrufliche
Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen
Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (Hefermehl/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Aufl, Rdnr. 1.34 zu § 8 UWG).
Eine derartige Unterwerfungserklärung zugunsten des Verfügungsklägers
liegt unstrittig nicht vor.
Grundsätzlich kann ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch aufgrund der
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem
Gläubiger mit Wirkung gegenüber allen Unterlassungsgläubigern
eintreten. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dahingehend ist dabei
auf die Person und die Eigenschaften des Vertragsstrafegläubigers und
dessen Beziehung zum Schuldner abzustellen, insbesondere auf seine Bereitschaft
und Eignung, die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen,
so dass der Schuldner bei Zuwiderhandlungen mit Sanktionen rechnen muss und
deshalb keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungserklärung
bestehen.
Eine derartige Ernsthaftigkeit kann bei der gegebenen Drittunterwerfung
nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Auch
nach dem eigenen Sachvortrag der Verfügungsbeklagten hat sie nach Abgabe der Unterwerfungserklärung
vom 03.11.2005 bis einschließlich 19.11.2005 weiterhin gerügte Wettbewerbshandlungen
vorgenommen. Von einer Sanktionsmöglichkeit - die nach Vorlage der Abgabeerklärung
gegeben sein soll — hat der Drittgläubiger offenkundig keinen Gebrauch
gemacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Abgabe, seiner strafbewehrten
Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde,
bei erneutem identischen Wettbewerbsverstoß die Wiederholungsgefahr jedenfalls
wieder auf lebt (Baumbach, a.a.O., Rdnr.l.l57 zu § 12 UWG). So verhält
es sich auch im streitgegenständlichen Fall auch nach dem unstrittigen
Sachvortrag der Verfügungsbeklagten. Ein solches Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr
kann für den Fall der Drittunterwerfung nicht anders beurteilt werden,
als wenn ein wiederholter Verstoß von dem Empfänger der strafbewehrten
Unterlassungserklärung festgestellt wird.
4. Erheblichkeit:
Die Wettbewerbshandlung (Angebot vom 07.11.2005) war zu einer nicht nur unerheblichen
Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer
geeignet.
Soweit die Verfügungsbeklagte lediglich auf einen Verstoß gegen § 6
TDG verweist, verkennt sie, dass das gesamte Angebot vom 07.11.2005 geprüft
werden muss. In diesem Zusammenhang liegen jedoch weitere gravierende Wettbewerbsverletzungen
vor.
5. Rechtsmissbrauch:
Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass der Verfügungskläger
- in einer anderen Branche - in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig
handelt, ist dieser Einwand im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, auch Interessen von Verbrauchern
berührt werden.
Soweit die Beklagtenpartei darauf verweist, dass eine umfangreiche
Abmahntätigkeit
durch den Verfügungskläger vorliegt, reicht dies nicht aus, um einen
Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG feststellen zu können.
Ein Missbrauch ist erst dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich
verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur
eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung
an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes
und wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse
stehen kann. Ein. derartiger Missbrauch wird von dem Sachvortrag der Beklagtenpartei
nicht getragen.
II.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91
ZPO. Das bestätigende Urteil ist, ohne Ausspruch,
auch wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
(Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rdnr. 2 zu §.
925).
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