Landessozialgericht
Niedersachsen / Bremen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
LSG Hannover/Bremen vom 28.04.2005 - L 8 AS 57/05
ER (Kinderumgangskosten sind als unabweisbarer
Bedarf zu übernehmen, der aber Erlassen werden
kann)
XXXXXX XXXX Hannover,
Antragsteller
und Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgemeinschaft "JobCenter in der Region Hannover Südwest", vertreten
durch den Geschäftsführer, Lindener Marktplatz 1, 30499 Hannover
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 28. April
2005 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und Valgolio
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Hannover vom 10. März 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im
Wege des vorläufigen Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller auf
seinen Antrag vom 17. Januar 2005 vorläufig - unter dem Vorbehalt der
Rückforderung - Geldleistungen als Darlehen durch Übernahme der
notwendigen Fahrkosten nach § 23 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zur Ausübung
seines Umgangsrechts mit seinen Kindern XXX und XXX sowie XXX und XXX ab
dem 27. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 zu gewähren. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin
trägt
die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers, der im Übrigen
seine Kosten selber tragen muss.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
wird abgelehnt.
TATBESTAND:
Der Antragsteller
begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen
Rechtschutzes die Übernahme von Kosten, die
ihm durch die Ausübung seines Umgangsrechts
mit den von ihm getrennt lebenden Kindern entstehen.
Der im Oktober
1964 geborene Antragsteller lebt in Hannover.
Er ist Vater von 4 Kindern. Die Kinder XXX, geboren
x. x 19xx und XXX, geboren x. x 19xx, leben bei
der Mutter im 160 km entfernten Hamburg. Nach
dem Beschluss in der Familiensache des Amtsgerichts
Hannover vom 19. Februar 1999 (Az.: 613 F 1989/96)
hat der Antragsteller das Recht, die Kinder XXX
und XXX an jedem 1. und 3. Freitag eines jeden
Monats ab 15 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag
17 Uhr sowie jeden Ostermontag, Pfingstmontag
und 26. Dezember eines Jahres ab 10.00 bis 19.00
Uhr zu sich zu holen. Nach dem Beschluss holt
der Antragsteller die Kinder bei der Mutter ab
und bringt die Kinder wieder zurück.
Die Kinder
XXX und XXX wohnen in Steinfurt (200 km von Hannover
entfernt). Für
den Umgang mit diesen Kindern gibt es keine förmliche
Regelung. Nach dem Vortrag des Antragstellers werden
diese Kinder in einvernehmlicher Absprache mit
der Kindesmutter regelmäßig oder nach
Bedarf in Steinfurt besucht, zirka einmal im Monat.
Der Antragsteller und seine Kinder können
während dieser Zeit Wohnraum bei seinen Eltern
nehmen.
Der Antragsteller
bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II
(Alg II) von der Antragsgegnerin (Regelsatz 345,00€, Unterkunftsbedarf
380,84€, Gesamtanspruch 725,84 €). Mit
Antrag vom 17. Januar 2005 begehrte der Antragsteller
die Übernahme der ihm entstehenden Umgangskosten
(anteiliges Sozialgeld für die Kinder und
die ihm entstehenden Fahrkosten). Dieses Begehren
wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2005 abgelehnt,
weil die Fahrkosten in der monatlichen Regelleistung
enthalten seien und der Antragsteller für
seine Kinder keinen Anspruch auf Sozialgeld habe.
Der dagegen eingelegte Widerspruch ist, soweit
ersichtlich, bislang nicht beschieden worden.
Der Antragsteller
hat am 27. Januar 2005 beim Sozialgericht (SG)
Hannover um vorläufigen
Rechtschutz nachgesucht (S 52 SO 37/05 ER). Mit
Beschluss vom 3. Februar 2005 hat das SG das Verfahren
abgetrennt, soweit das Begehren des Antragstellers
auf weitere Leistungen (Alg II) gerichtet ist,
weil dafür eine andere Kammer des Gerichts
zuständig sei.
In dem Verfahren
S 52 SO 37/05 ER hat das SG die Antragsgegnerin
(die Region Hannover als Sozialhilfeträger) im Wege des vorläufigen
Rechtschutzes verpflichtet, dem Antragsteller seine
durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts
Hannover vom 19. Februar 1999 beschriebenen Umgangsrechts
entstehenden Fahrkosten (nicht die seiner Kinder)
vorläufig zu gewähren und im Übrigen
den Antrag abgelehnt. Das SG hat seine Entscheidung
auf § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
-Sozialhilfe- (SGBXII) gestützt. Dagegen hat
die Region Hannover Beschwerde eingelegt (L 8 SO
11/05 ER).
In dem abgetrennten
Rechtstreit (S 47 AS 23/05 ER) hat das SG den
Antrag mit Beschluss vom 10. März 2005 abgelehnt, weil dem Antragsteller
durch den Beschluss im Verfahren S 52 SO 37/05
ER das zugesprochen worden sei, was ihm zustehe.
Die Antragsgegnerin - die Arbeitsgemeinschaft „JobCenter“ in
der Region Hannover Südwest" - sei zur Leistungserbringung
nicht zuständig, dies sei der Sozialhilfeträger.
Dagegen hat der Antragsteller am 24. März
2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen
hat. Außerdem hat der Antragssteller mit
Schriftsatz vom 29. März 2005 eine Berichtigung
der Begründung des Beschlusses vom 10. März
2005 beantragt.
In der Sache
beantragt der Antragsteller sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Hannover
vom 10. März 2005 aufzuheben,
2. die Antragsgegnerin
im Wege vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten,
ihm anteiliges Sozialgeld für seine Kinder
und die notwendig entstehenden Fahrkosten zur Wahrnehmung
seines Umgangsrechts zu gewähren.
Die Antragsgegnerin
beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens
L 8 SO 11/05 ER (S 52 SO 37/05 ER SG Hannover) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Statthaftigkeit
der Beschwerde folgt aus § 172 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), wonach gegen die Entscheidungen der SG
in Verfahren dieser Art die Beschwerde stattfindet.
Die Beschwerde
gegen den Beschluss vom 10. März 2005 ging fristgemäß innerhalb
der Monatsfrist des § 173 Satz 1 SGG am 24.
März 2005 beim SG ein.
Die Beschwerde
ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Umfang begründet,
im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
Eine Änderung der Begründung
des erstinstanzlichen Beschlusses, wie vom Antragsteller
begehrt, ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen
und auch nicht erforderlich. Auf die Beschwerde
des Antragstellers prüft das Landessozialgericht
den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG.
Der Antrag
auf vorläufigen
Rechtschutz richtet sich nach § 86b Abs 2
SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte;
einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint.
Einschlägig ist die letztgenannte Alternative, also eine Regelungsanordnung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie entspricht der Regelungsanordnung
des § 123 Abs 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Eine derartige
Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 Zivilprozessordnung
- ZPO - iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG), dass
ein geltend gemachtes Recht gegenüber der
Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und
dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten
Anordnung wesentliche in § 86b Abs 2 Satz
2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden
würde (Anordnungsgrund). Der Antragsteller
hat teilweise, soweit die Fahrkosten betroffen
sind, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Daher war der Beschluss des
SG zu ändern und eine vorläufige Verpflichtung
zur Leistungsgewährung ab Eingang des Antrags
auf vorläufigen Rechtschutz bei Gericht auszusprechen.
Im Übrigen - hinsichtlich des Sozialgeldes
- war die Beschwerde zurückzuweisen. Anspruchsgrundlage
für das Begehren des Antragstellers ist § 23
Abs 1 Satz 1 SGB II. Der vom SG favorisierte § 73
SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
Die Vorschrift
des § 23 Abs
1 Satz 1 SGB II lautet folgendermaßen:
Kann im Einzelfall
ein von den Regelleistungen umfasster und nach
den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
weder durch das Vermögen nach § 12 Abs
2 Nr 4 (SGB II) noch auf andere Weise gedeckt werden,
erbringt die Agentur für Arbeit (hier die
Antragsgegnerin) bei entsprechendem Nachweis den
Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und
gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes
Darlehen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Vorschrift liegen vor, soweit die notwendigen
Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechtes
in Streit stehen.
Bereits unter
Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
BSHG war anerkannt, dass die hier streitigen
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als
Teil der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt
- vom zuständigen Sozialhilfeträger
zu übernehmen waren (vgl. Bundesverwaltungsgericht
- BVerwG -, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15/94
- FEVS 46, Seite 89 = NJW 1996, Seite 1838). Das
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (Kammerbeschluss
vom 25. Oktober 1994-1 BvR 1197/93 - FamRZ 1995,
Seite 86 = NJW 1995, Seite 1342) hat klargestellt,
dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten
Elternteils unter dem Schutz von Art 6 Abs 2 Grundgesetz
(GG) steht (Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG
vom 31. Mai 1983 - 1 BvL 11/80 - BVerfGE 64, 187ff).
Nach dieser Rechtsprechung gehörten die durch
die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden
Kosten zu einem sozialhilferechtlich anzuerkennenden
Bedarf, der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
zu erfüllen war.
Diese Rechtsprechung
ist auch unter Geltung des SGB II fortzusetzen.
Allerdings muss hierbei bedacht werden, dass
die Kosten des Umgangsrechts als nicht durch
die Regelsatzleistungen abgegolten angesehen
wurden. Er wurde deshalb - je nach Lage des Einzelfalls
- als einmaliger oder besonderer Bedarf angenommen,
für den einmalige
Leistungen nach § 21 Abs 1 bzw. 1a Nr 7 (besondere
Anlässe) BSHG oder besondere Leistungen nach § 22
Abs 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
Eine derartige
Betrachtungsweise kann unter Geltung des SGB
II nicht mehr angestellt werden, weil dieses
entsprechende Leistungen dem Grunde nach nicht
mehr vorhält. Denn durch
die Regelleistung des SGB II werden grundsätzlich
sämtliche laufenden und auch einmaligen Bedarfe
abgegolten; das Alg II ist nämlich eine pauschalierte
Regelleistung und beträgt monatlich (in den
alten Bundesländern) 345,00 €, § 20
SGB II. Mehrbedarfe sind nur für bestimmte
Fallgestaltungen vorgesehen, § 21 SGB II.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier
offensichtlich nicht vor.
Einschlägig ist daher § 23
Abs 1 Satz 1 SGB II. Diese Regelung stellt klar,
wie zu verfahren ist, wenn im Einzelfall ein von
den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Soweit das für diesen Fall zur Ansparung vorgesehene
Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr. 4 SGB II
im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender
Höhe zur Verfügung steht und der Leistungsberechtigte
vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung
wie z.B. auf Gebrauchtwarenlager und auf Kleiderkammern
verwiesen werden kann, erbringt der Leistungsträger
bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sachleistung
oder Geldleistung in Form eines Darlehens (so die
amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache
15/1516). Da die Regelleistung des § 20 SGB
II praktisch den gesamten Bedarf des Lebensunterhalts
umfasst, sind dem Grunde nach abweichende Leistungen
für alle Bedarfstatbestände des notwendigen
Lebensunterhalts denkbar (vgl Hofmann in Lehr-
und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23
Rdnr 6). Die hier fraglichen Fahrkosten sind dem
Grunde nach in der Regelleistung enthalten, § 20
Abs 1 SGB II.
Bei der hier
zwangsläufig
entstehenden Höhe der durch die Wahrnehmung
des Umgangsrechts entstehenden Fahrkosten wird
offensichtlich, dass die Regelleistungen zur Bedarfsdeckung
nicht ausreichen. Der Antragsteller hat glaubhaft
vorgetragen, dass allein bei 2 Fahrten nach Hamburg
im Monat ein Bedarf von 279,60 € entsteht.
Dies belegt anschaulich, dass die dem Antragsteller
zufließende Regelleistung zur Bedarfsdeckung
nicht ausreicht. Da eine Kostendeckelung aus verfassungsrechtlichen
Gründen (siehe die oben genannten Zitate)
nicht zulässig ist, muss eine zusätzliche
Geldleistung nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II
erbracht werden. Denn die entstehenden Fahrkosten
sind ein von der Regelleistung - nicht ausreichend
- umfasster Bedarf, der zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
unabweisbar ist.
Soweit die
Kosten für die
Wahrnehmung des Umgangsrechts der in Hamburg lebenden
Kinder betroffen sind, richtet sich die Kostenübernahme
nach der Festlegung im amtsgerichtlichen Beschluss.
Hiernach müssen die Kosten übernommen
werden, die dem Antragsteller dadurch entstehen,
dass er nach Hamburg fahren muss, um seine Kinder
abzuholen und wieder zurückzubringen. Für
die in Steinfurt lebenden Kinder fallen - nach
dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - allein
Fahrkosten für ihn an, so dass insoweit auch
nur diese Kosten zu übernehmen sind.
Soweit der
Antragsteller (anteiliges) Sozialgeld für seine Kinder verlangt, dringt
er mit diesem Begehren nicht durch. Dies könnte
nur erfolgreich sein, wenn er mit den minderjährigen
Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7
Abs 3 Nr. 4 SGB II leben würde. Doch leben
diese Kinder gerade nicht in dem Haushalt mit dem
Antragsteller, weil sie den jeweiligen Haushalten
ihrer Mütter angehören. Dies gilt insbesondere
für die in Hamburg lebenden Kinder, die sich
lediglich besuchsweise beim Antragsteller aufhalten.
Für die in Steinfurt lebenden Kinder kommt
(anteiliges) Sozialgeld erst recht nicht in Betracht,
weil der Antragsteller sie in Steinfurt besucht
und die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bereits
aus diesem Grund ausscheidet.
Die Leistungen
nach § 23
Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Darlehen zu erbringen.
Allerdings erscheint problematisch, dass dieses
Darlehen gemäß §23 Abs 1 Satz 3
SGB II durch monatliche Aufrechnung in flöhe
von bis zu 10 vom Hundert der an den Antragsteller
zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Im Hinblick
auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen
könnte darin möglicherweise ein Verfassungsverstoß liegen,
weil der Antragsteller dann durch die Ausübung
seines durch Art 6 Abs 2 GG geschützten Umgangs-rechts
auf Dauer finanziell nachteilig behelligt wird.
Wenn die Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1
SGB II für längere Zeit - etwa mehr als
1 Jahr - zu zahlen sind, wird die Antragsgegnerin
prüfen müssen, ob sie im Wege der Ermessens-ausübung
von einer Aufrechnung absieht. Denn im Wege verfassungskonformer
Auslegung unter Berücksichtigung der Regelung
in § 37 Abs 2 SGB XII und § 44 SGB II
könnte dazu Anlass bestehen (vgl dazu Conradis
in Rothkegel, Handbuch Sozialhilferecht 2005, Teil
III Kapitel 18, Rdnr 16, Seite 398 ff.).
Die vom SG
und der Antragsgegnerin favorisierte Heranziehung
von § 73 SGB XII
mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers
der Sozialhilfe scheidet aus. Nach § 73 SGB
XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen
erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als
Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Diese
Vorschrift entspricht § 27 Abs 2 BSHG, die
sich in Abschnitt 3 des BSHG befand, dem Abschnitt über
die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die zu unterscheiden
war von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die in den §§11
bis 26 BSHG (Abschnitt 2) geregelt war. Zwar kennt
das SGB XII diese ausdrückliche Unterscheidung
zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in
besonderen Lebenslagen nicht mehr; sie ist allerdings
in der Sache beibehalten worden. Denn in den §§ 47
bis 74 SGB II befinden sich die Regelungen, die
der Hilfe in besonderen Lebenslagen des BSHG entsprechen.
Dieser Umstand ist bei der fraglichen Heranziehung
von § 73 SGB XII, der sich demnach in dem
Abschnitt der „Hilfe in besonderen Lebenslagen" befindet,
zu berücksichtigen. Denn unter Geltung des
BSHG wurden die hier fraglichen Leistungen ohne
weiteres der Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht
der Hilfe in besonderen Lebenslagen zugeordnet.
Es besteht daher kein Anlass, unter Geltung des
SGB II bzw. des SGB XII zu einer anderen Betrachtungsweise überzugehen,
also die fraglichen Umgangskosten nunmehr der Hilfe
in besonderen Lebenslagen zuzuordnen.
Zur Vorgängervorschrift des § 27
Abs 2 BSHG wurde die Ansicht vertreten, dass es
sich um eine generelle Auffangnorm für unbekannte
Notlagen handelte, allerdings für Notlagen
in besonderen Lebenslagen. Vorausgesetzt wurde,
dass für die fragliche Lebenslage keine spezialgesetzliche
Regelung für eine Hilfeleistung vorhanden
war (vgl Armborst in Lehr- und Praxiskommentar
zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 27 Rdnrn 6ff.;
Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, §27
Rdnrn 10ff.; Oesterreicher/Schelter/Kuntz, Kommentar
zum BSHG, Loseblattsammlung, Stand Juni 2003, § 27
Rdnrn 4f.). Dem entspricht die Kommentierung zu §73
SGBXII. Insbesondere darf durch die Anwendung von § 73
SGB XII nicht die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen
werden, der mit der Neuregelung durch das SGB II
und das SGB XII die Gewährung einmaliger bzw.
besonderer Bedarfslagen abschaffen wollte. Die
Vorschrift des § 73 SGB XII ist daher keine
generelle Auffangnorm für sämtliche Hilfearten.
Vielmehr folgt aus ihrer systematischen Stellung
im Teil der „Hilfe in besonderen Lebenslagen",
dass sich die Vorschrift nur auf Hilfesituationen
beziehen kann, die in ihrer Typizität nicht
zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören (vgl
Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB
XII, I. Auflage 2005, §73 Rdnr 3; anderer
Ansicht wohl Conradis, aaO, Seite 440f.). Mithin
ist zu verlangen, dass die Hilfe in sonstigen Lebenslagen
des § 73 SGB XII eine gewisse Nähe zu
den „Hilfen in besonderen Lebenslagen" der §§ 47
bis 74 SGB XII hat. Dies kann bei den hier fraglichen
Kosten des Umgangsrechts nicht festgestellt werden,
weil diese der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen
sind. Bei einem erwerbsunfähigen Hilfebedürftigen
sind die Umgangskosten daher nach § 37 SGB
XII zu behandeln.
Ein Anordnungsgrund
steht dem Antragsteller im stattgegebenen Umfang
ebenfalls zur Seite, da eine einstweilige Anordnung
bereits dann iS des § 86b Abs 2 SGG nötig ist,
wenn anderenfalls der notwendige Lebensunterhalt
nicht gewährleistet ist. Da dieser Lebensunterhalt
durch die §§ 19ff. SGB II garantiert
ist, um den Anspruchsberechtigten die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen,
kann einem Leistungsberechtigten nicht zugemutet
werden, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache
mit einem geringeren Lebensunterhalt zu begnügen,
wenn er einen Anspruch darauf mindestens glaubhaft
gemacht hat - wie hier -. Hinzu kommt als weitere
Erwägung, dass das Umgangsrecht mit den Kindern
kontinuierlich durchzuführen ist. Müsste
der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache
abwarten, könnten möglicherweise Jahre
vergehen. Ein derartiges Abwarten ist dem Antragsteller
im Hinblick auf Art 6 Abs 2 GG nicht zumutbar,
weil dieses Grundrecht sonst leer laufen würde.
Nach Ansicht des Senats ist bei der Verpflichtung
zur vorläufigen Gewährung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz
bei Gericht abzustellen. Durch Lebensunterhalt
ab frühestens dem 1. des Monats Verpflichtet
hat, in welchem eine Entscheidung in der Sache
erging (vgl dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom
17. Juli 2003 - 4 ME 303/03 - FEVS 55, Seite 363).
Soweit der
Antragsteller aufgrund des Beschlusses des SG
in dem Verfahren S 52 SO 37/05 ER (L 8 SO 11/05
ER Landessozialgericht) bereits Leistungen durch
die Region erhalten haben sollte, wäre der Anspruch des Antragstellers
insoweit vorläufig erfüllt. Der Antragsgegnerin
wird daher freigestellt, die von ihr zu zahlenden
Leistungen unmittelbar mit der Region auszugleichen,
sofern diese ihre vorläufig erbrachten Leistungen
vom Antragsteller zurückverlangt.
Die Dauer der
einstweiligen Anordnung entspricht § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II, wonach
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für 6 Monate bewilligt werden sollen. Gerechnet
ab Januar 2005 endet dieser Zeitraum am 30. Juni
2005. Dem Antragsteller wird aufgegeben, die entstandenen
Fahrkosten durch Vorlage von entsprechenden Belegen
bei der Antragsgegnerin nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG.
Da der Antragsteller
teilweise obsiegt, trägt die Antragsgegnerin nur die
Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen
Kosten dieses Rechtstreits.
Dem Aussetzungsantrag
des Antragstellers ist nicht stattzugeben, weil
die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorliegen, ebenso nicht
die Voraussetzungen des § 202 SGG iVm §§ 239
ff ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Scheider, Wimmer, Valgolio
.
|