Ihre gemietete
Wohnung weist nicht unerhebliche Mängel auf und Sie möchten
deshalb die Miete mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages
ist Ihnen jedoch nicht bekannt, so dass Sie sich
bei einem zu hoch angesetzten Mietminderungsbetrag
der Gefahr aussetzen, von Ihrem Vermieter wegen
zweimonatlichem Mietzahlungsrückstand fristlos
gekündigt zu werden. Es droht dann eine Räumungsklage,
Streitigkeiten mit dem Vermieter über nicht
oder nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparaturen.
Zudem kann es vorkommen, dass der Vermieter eine
ggf. gezahlte Mietkaution einbehält.
Zahlreiche andere Konstellationen sind denkbar,
wie z.B. nachbarrechtliche Streitigkeiten, Aufnahme
eines Partners in die gemietete Wohnung, Eigenbedarfskündigung
des Vermieters, Streitigkeiten über Mietnebenkosten etc.
Hinweis:
Ab Juni 2005 gilt eine einheitliche
Kündigungsfrist für Mieter von
3 Monaten.
Kurzskript
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Inhalt
Einleitung
Vereinfachung
und Neugliederung des Mietrechts
Inhaltliche
Modernisierung des Mietrechts
Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien
Besondere
Vorschriften
Verhältnis
zwischen §§ 536 ff. BGB und allg. Schuldrecht
Beendigung
des Mietverhältnisses
Wirksamkeit
von Klauseln / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gerichtsstand
I.
Einleitung
Mit der Mietrechtsreform
hat der Gesetzgeber das vormals geltende, in
zahlreichen Vorschriften zersplitterte Recht über die
soziale Sicherung des Wohnens bereinigt und diese
Vorschriften einheitlich und für die Betroffenen
verständlich und übersichtlich in das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
zusammengefasst.
Ziel der Mietrechtsreform
war zum einen die Vereinfachung des Mietrechts
im Sinne von Klarheit, Verständlichkeit und Transparenz.
Mieter und Vermieter sollten in die Lage versetzt
werden, ihre Rechte und Pflichten soweit wie möglich
selbst erkennen zu können. Diese Vereinfachung
sollte zudem dem Rechtsfrieden dienen und das Streitpotenzial
zwischen Mietern und Vermietern verringern. Zum
anderen wurde eine inhaltliche Modernisierung des
Mietrechts angestrebt. Dabei gehen die Änderungen
davon aus, dass die große Mehrheit der Mieter
und Vermieter mit den Grundzügen des sozialen
Mietrechts einverstanden sind und sich das soziale
Wohnraummietrecht mit dem Kündigungsschutz
und den Vorschriften für Mieterhöhungen
im Grundsatz gut bewährt hat. Im Spannungsfeld
zwischen den unterschiedlichen Interessen von Mietern
und Vermietern sollte ein auf die konkrete Regelungssituation
bezogener angemessener und gerechter Interessenausgleich
gefunden werden. Leitgedanken waren dabei die Garantie
des Eigentums einschließlich seiner sozialen
Verpflichtung, die Verantwortung der Mieter gegenüber
der Mietsache und die partnerschaftliche Kooperation
zwischen Mietern und Vermietern (BT-Drs. 14/4553,
S. 34).
Durch die Gesetzesänderungen
wurde eine Vereinfachung und systematische Neuordnung
des Mietrechts angestrebt (BT-Drs. 14/4553, S.
35).
Innerhalb des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs war die Miete von Wohnraum nicht in
einem eigenen Teil geregelt. Der Untertitel "Miete" enthielt
vielmehr Vorschriften für alle Arten gemieteter
Sachen (zum Beispiel für die Miete von Tieren,
die Miete von Grundstücken und die Miete von
Schiffen). Eine Gliederung nach der Art des Mietobjektes
bestand nicht. Erst einer Schlussvorschrift (§ 580
BGB a.F.) war zu entnehmen, dass die Vorschriften über
die Miete von Grundstücken auch für die
Miete von Wohnräumen und anderen Räumen
galten. Dies wurde der großen praktischen
Bedeutung des Wohnraummietrechts nicht gerecht.
Insbesondere
durch die Gesetzesänderungen
aus den Jahren 1960, 1963, 1964, 1967, 1971, 1974,
1982, 1990, 1993, 1995 und 1996 war zudem ein ungeordnetes
Nebeneinander von ursprünglich abstrakten
Mietrechtsvorschriften und nachträglich eingefügten,
konkret auf Wohnraum bezogenen Spezialregelungen
entstanden. Hinzu kam, dass dem Mietrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs schon von Anfang an ein klarer Aufbau
fehlte. Die allenfalls ansatzweise vorhandene Systematik
war spätestens durch die nachträglichen
Gesetzesänderungen und Einfügungen endgültig
verloren gegangen. Schließlich waren einige
der für das Wohnraummietrecht wichtigen Regelungen
nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern
in Spezialgesetzen verankert. So war das Recht
der Miethöhe im "Gesetz zur Regelung der Miethöhe" (Miethöhegesetz – MHG – vom
18. Dezember 1974, BGBl. I S. 3604) und der Schutz
des Mieters bei Umwandlung der Wohnung in eine
Eigentumswohnung im so genannten Sozialklauselgesetz
(Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten
mit gefährdeter Wohnungsversorgung, verkündet
als Artikel 14 des Investitionserleichterungs-
und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993, BGBl.
I S. 466, 487) geregelt.
All dies erschwerte
das Auffinden der einschlägigen Vorschriften erheblich.
Schon die Lösung alltäglicher mietrechtlicher
Probleme war für Mieter und Vermieter daher
kaum noch ohne fachlichen juristischen Beistand
möglich.
II.
Vereinfachung und Neugliederung des Mietrechts
Durch die Mietrechtsreform
2001 (Gesetz zur Neugliederung ,Vereinfachung
und Reform des Mietrechts – Mietrechtsreformgesetz – vom
19.6.2001, BGBl I, 1149) wurden diese Regelungen
in das Mietrecht einbezogen, zugleich erhielten
die §§ 535 - 580a BGB eine neue Systematik.
Diese zeichnet sich dadurch aus, dass zunächst
ein "Allgemeiner Teil" Regelungen enthält,
die allen Mietverhältnissen gemeinsam sind
(§§ 535 – 548 BGB). Darauf folgen
die speziell für das Wohnraummietrecht geltenden
Vorschriften ( §§ 549 – 577a BGB
). Danach hat der Gesetzgeber den Teil eingestellt,
der spezielle Vorschriften über Mietverhältnisse
an anderen Sachen (Grundstücke, Gewerberäume,
Schiffe) regelt (§§ 578 - 580a BGB).
Innerhalb des
Gliederungspunktes "Mietverhältnisse über
Wohnraum" wurden die Vorschriften nach dem typischen
zeitlichen Ablauf eines Mietverhältnisses
angeordnet, untergliedert und mit entsprechenden
Untergliederungsüberschriften versehen.
Den einzelnen
gesetzlichen Vorschriften wurden amtliche Überschriften vorangestellt,
wie dies moderner Gesetzgebungstechnik entspricht.
Die Überschriften erleichtern das Auffinden,
indem sie schlagwortartig den Inhalt der Vorschrift
zusammenfassen. Auf diese Weise tragen sie wesentlich
zur besseren Übersichtlichkeit bei. Überlange
oder übermäßig detaillierte Vorschriften
wurden gestrafft und, soweit dies erforderlich
und sinnvoll erschien, in mehrere Vorschriften
unterteilt.
III.
Inhaltliche Modernisierung des Mietrechts
Durch zahlreiche
Gesetzesänderungen
wurde seit 1960 ein umfassendes soziales Wohnraummietrecht
geschaffen, dessen Kernbestandteile der Kündigungsschutz
und die Regelungen zur Miethöhe waren. Nach
Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/4553, S.
35 f.) hat sich beides im Grundsatz bewährt
und wird von Mieter- und Vermieterseite akzeptiert.
Manche Vorschriften
des sozialen Mietrechts waren jedoch aufgrund
gewandelter gesellschaftlicher Verhältnisse nicht mehr interessengerecht
oder berücksichtigten die individuelle Schutzbedürftigkeit
von Mietern und Vermietern zu wenig. Außerdem
war die Vertragsfreiheit an einigen Stellen durch
starre und unflexible Regelungen zu sehr eingeschränkt,
die eine eigenverantwortliche Vertragsgestaltung
hinderten, obwohl Mieter und Vermieter ihre Interessen
hier selbst ausgewogen vertreten konnten. Schließlich
hatte es sich gezeigt, dass einige Komplexe wie
zum Beispiel das Mieterhöhungsverfahren oder
die Betriebskosten besonders streitträchtig
waren und die Gerichte unnötig belasteten.
Ausgewogene inhaltliche Korrekturen waren daher
im Interesse von Mietern und Vermietern angezeigt.
Im allgemeinen Interesse war schließlich
der sparsame Umgang mit Energieressourcen. Der
Gesetzgeber hat insbesondere folgende Punkte als
Reformbedürftig empfunden und neu geregelt:
- Qualifizierter Mietspiegel und
Mietdatenbank
- Kappungsgrenze
- Umlage von Modernisierungskosten, Modernisierungsmitteilung
- Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten
- Mietpreisüberhöhung
- Index- und Staffelmiete
-
Betriebskosten
-
Schutz für Haushaltsangehörige
und „auf Dauer angelegte gemeinsame Haushalte“
-
Kündigungsschutz
- Kündigungsfristen
- Erleichterte Kündigung des nicht in der Wohnung lebenden Erben
- Kündigungsschutz bei Umwandlung in Eigentumswohnungen
-
Zeitmietvertrag
IV.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Vermieter:
Hauptpflichten
Gebrauchsüberlassung (§ 353 I 1 BGB)= Einräumung des tatsächlichen
Gebrauchs über die Mietsache; Duldung
des vertragsgemäßen Gebrauchs durch
den Mieter
Gebrauchserhaltungspflicht (§ 535
I 1 BGB) = Unterlassen von Handlungen, die den
vertragsgemäßen Gebrauch durch den
Mieter stören, sowie Abwehr fremder Störungen
Instandsetzungspflicht (§ 535
I 2 BGB) Überlassung und Erhaltung der Mietsache
in einem Zustand, welcher den vertragsgemäßen
Gebrauch durch den Mieter ermöglicht - ist
allerdings teilweise abdingbar; wird vertraglich
in der Form geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen
(= Ausgleich für Abnutzung durch vertragsgemäßen
Gebrauch) selbst durchführen muss.
Nebenpflichten
Allgemeine Schutz-
und Sorgfaltspflichten (§ 241 II BGB)
Rechte
Anspruch
auf Zahlung der Miete (§ 535 II BGB)
Mieter:
Hauptpflichten
Zahlung der
vereinbarten Miete (§ 535 II BGB)
Nebenpflichten
Keine Überschreitung
des vertragsgemäßen Gebrauchs
keine Berechtigung
zur Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB)
aber: Anspruch auf Erlaubniserteilung
bei Wohnraummiete gemäß § 553 BGB
Zahlung
von Nebenkosten (spezielle Regelung zu Betriebskosten
bei Wohnräumen §§ 556 - 556b BGB)
Obhutspflicht
und Mängelanzeige (§ 536c BGB)
Rückgabe
der Mietsache (§ 546 BGB)
Rechte
Anspruch
auf Gebrauchsüberlassung
(§ 535 I 1 BGB)
Gewährleistungsrechte:
-
Anspruch auf Beseitigung von behebbaren Mängeln (§ 535
I 2 BGB)
- Recht zur Minderung
(§ 536 BGB) Beachte ! Minderung tritt kraft Gesetzes
ein, d.h. keine Erklärung des Mieters
notwendig (anders als in § 441 I BGB)
- Anspruch auf Schadens-
und Aufwendungsersatz (§536a BGB) --> gemäß § 536a
Abs. 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter einen
Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen
Allgemeine
Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte:
a) Wirksamer Mietvertrag
b)
Mangel der Mietsache, der Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt
Mangel
= nachteilige Abweichung des tatsächlichen
vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der
Mietsache
gleichgestellt sind
das Fehlen oder der Wegfall zugesicherter Eigenschaften
(§ 536 II BGB) und Rechtsmängel (§ 536
III BGB)
c)
Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
§ 536b
BGB Kenntnis des Mieters
§ 536c II BGB
unterlassene Mängelanzeige
.
Thema Schönheitsreparaturen
Nach § 535 Abs. 1 BGB) ist der Vermieter verpflichtet,
die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Die
so genannten Schönheitsreparaturen werden
hiervon auch mitumfaßt. In den meisten
Fällen werden diese Arbeiten aber formularmäßig
in den üblicherweise verwendeten Mietverträgen
auf den Mieter übertragen. Dies ist in gewissem
Umfang auch zulässig. Über die Wirksamkeit
der einzelnen Vorschriften und Formulierungen
gibt es eine ausgedehnte und teilweise auch unübersichtliche
Rechtsprechung, wobei allerdings die Tendenz
eines zunehmenden Mieterschutzes deutlich erkennbar
ist. Aus Mietersicht lohnt es sich daher, vor
allem bei älteren Mietverträgen, nachzuprüfen,
ob die darin enthaltenen Klauseln über die
Abwälzung von Schönheitsreparaturen
auf den Mieter der heutigen Rechtsprechung noch
standhalten. Aus Vermietersicht sollte von der
Verwendung von Vertragsformularen, die älter
als etwa ein halbes Jahr sind, beim Abschluss
von Neuverträgen abgesehen und die Umstellung
bestehender Mietverträge auf den aktuellen
Stand der Rechtsprechung angestrebt werden.
Ist die Klausel
gültig, umfasst
der Begriff der Schönheitsreparaturen beispielsweise
das Streichen von Wänden und Decken, nicht
dagegen den Ersatz eines abgewohnten Teppichbodens.
Die Beseitigung von Schäden am Boden, wie
sie durch langjährige Benutzung nunmal entstehen,
kann vom Vermieter ebenfalls nicht verlangt werden.
Anders wäre es, wenn beispielsweise Brandstellen
durch zu Boden gefallene Zigaretten oder ähnliches über
die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden
vorhanden wären. Ist beispielsweise ein Teppich
vom Mieter zu ersetzen, kann der Vermieter aber
nicht immer einen neuen Teppich verlangen, sondern
allenfalls Ersatz des Zeitwertes des vorhandenen
Teppichs. Je nach Qualität eines Teppichs,
beträgt die Nutzungsdauer desselben 10 bis
15 Jahren. Dies ist im Rahmen "Neu - Für -
Alt" zu berücksichtigen.
Zu beachten
gilt auch, dass die Schönheitsreparaturen stets fachgerecht in
mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) ausgeführt
werden müssen. Dies schließt jedoch
Eigenleistungen des Mieters nicht aus. Der Vermieter
kann und darf dem Mieter grundsätzlich nicht
vertraglich an einen bestimmten Handwerker binden.
Nicht zulässig sind laienhafte Arbeiten des
Mieters ("Pfusch" oder "Hobbyqualität"). Auch
wenn mietvertraglich die Verwendung eines Fachhandwerkers
vorgesehen ist, kann der Mieter selbst renovieren,
soweit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt
werden. Nicht fachgerecht sind beispielsweise folgende
Arbeiten:
- überlappend
geklebte Raufasertapete
- offene Nähte zwischen den Tapetenbahnen
- Überstreichen von Mustertapeten
Zudem sind
vom Mieter Schönheitsreparaturen
nur dann zu übernehmen, wenn dies mietvertraglich
vereinbart wurde. Weiter ist nur der Anteil zu
zahlen, der auf die Nutzung durch den Mieter zurückzuführen
ist. Wenn weiter nichts vereinbart wurde, beziehen
sich die Schönheitsreparaturen nur auf Räume
des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller,
Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell
vorhandener Balkon. Verlangt wird hier lediglich
eine "besenreine" Übergabe. Nicht zu den Schönheitsreparaturen
zählen auch:
- Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten
- Glaserarbeiten
- Reparaturen an Leitungen, Lichtschaltern, Heizkörpern,
- Schlössern
- Untergrundschäden an Holz und Mauerwerk
- Risse an der Decke
- Teppichböden erneuern, die vom Vermieter gestellt worden sind
- Abschleifen und Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden
Hat ein Mieter
trotz Verpflichtung zur Schönheitsreparatur diese zum Übergabetermin
nicht ausgeführt, kann der Vermieter Schadensersatz
verlangen. Nachdem der Vermieter dem Mieter eine
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (genaue
Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten
angeben!) und der Mieter diese Frist hat verstreichen
lassen, ist er im Verzug und zum Schadensersatz
verpflichtet.
Die Pflicht
zur Schönheitsreparatur
bleibt auch dann bestehen, wenn deren Durchführung
eigentlich sinnlos ist, weil die Mietwohnung bseispielsweise
abgerissen oder ein Totalumbau geplant wird. Insoweit
soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Mieters
vermieden werden. Der Mieter muss zwar nicht die
sinnlosen Arbeiten durchzuführen, es ist aber
ein Ausgleich in Geld zu schaffen. Hier sind die
Kosten bei Eigenleistung des Mieters maßgebend,
die mit circa 10 Euro pro Stunde zzgl. Materialkosten
anzusetzen sind.
Dieser Schadensersatzanspruch
verjährt binnen 6 Monaten (§ 548 BGB
n.F.). Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt,
in dem der Schadensersatzanspruch entsteht – also
bei Setzung einer Frist erst mit Ablauf derselben
(Kammergericht – Az: 8 REMiet 3802/96). Nach
Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Forderungen
mehr stellen, sofern keine Hemmung der Verjährung
durch ein Prozeß eingetreten ist.
Vermieter und
Mieter sollten, um sich vor späteren (kostspieligen) Auseinandersetzungen
hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zu
schützen, bei Auszug ein Übergabeprotokoll
erstellen und von beiden Seiten unterschreiben
lassen. Es können dann nur noch versteckte
Mängel reklamiert werden.
V.
Besondere Vorschriften
-
§ 550 BGB Schriftformerfordernis bei Wohnraummietverträgen
mit besonderer Rechtsfolge (§ 125 BGB gilt nicht !)
-
§ 566 Abs. 1 BGB Regelung eines gesetzlichen
Vertragsübergangs vom Vermieter auf
einen Dritten, wenn der Vermieter den vermieteten
Wohnraum an einen Dritten veräußert
-
§§ 575 - 575a BGB Sonderreglungen für befristete
Wohnraummietverträge
VI.
Verhältnis zwischen §§ 536 ff.
BGB und allgemeines Schuldrecht
- Nach h.M.
finden die §§ 536
ff. BGB erst mit der Überlassung der Mietsache
Anwendung; vorher gelten die allg. Vorschriften
- Ausnahme:
bei Rechtsmängeln
sollen die §§ 536 ff. BGB auch schon
vor der Überlassung gelten
- A.A. die mietrechtlichen
Vorschriften der §§ 536 ff. BGB finden
ab Vertragsschluss Anwendung
- Mit Überlassung der Mietsache
schließen die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften
einen Anspruch aus cic aus, wenn das pflichtwidrige
Verhalten des Vermieters darin besteht, den Mieter
nicht oder nicht richtig über die Beschaffenheit
der Mietsache informiert zu haben (vgl. Palandt/
Weidenkaff, § 311 RdNr. 29 + 52)
- Rechtsprechung
will davon eine Ausnahme machen, wenn der Vermieter
vorsätzlich
handelt (BGHZ 136, 102)
VII.
Beendigung des Mietverhältnisses
Anmerkungen
bei Kündigung:
Nach der neueren
Rechtsprechung des BVerfG genießt die Rechtsstellung des
Wohnungsmieters einen dem Eigentum angenäherten
verfassungsrechtlichen Schutz im Rahmen des Art.
14 I GG (vgl. BVerfG NJW 1993,2035 ). Diese Rechtsprechung
des BVerfG hat zu einer Stärkung der Mieterrechte,
insbesondere im Zusammenhang mit der Kündigung
von Wohnungsmietverhältnissen durch den Vermieter
geführt, indem soziale Belange und Interessen
des Mieters in der Güterabwägung größeres
Gewicht erlangten.
VIII.
Wirksamkeit von Klauseln / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aus Gründen des Mieterschutzes
nimmt das Mietrecht einige Einschränkungen
der Vertragsfreiheit vor, indem es insbesondere
Freizeichnungsklauseln untersagt. Siehe nur
-
§§ 536a, 536d BGB -
Freizeichnung von der Mängelhaftung,
-
§ 536 IV - Anspruch des
Mieters auf Minderung bei Mängeln nicht
abdingbar,
-
§ 309 Ziff.7 b BGB - keine
Freizeichnung für grobe Fahrlässigkeit.
Zu beachten
ist weiterhin, ob es sich um individuell ausgehandelte
Vertragsbedingungen oder um Formularmietverträge handelt. Formularmietverträge
stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305
ff. BGB dar, wenn eine mehrfache Verwendung (wenigstens
3 - 5 Verwendungen) erfolgt oder beabsichtigt ist.
Um individualvertragliche Vereinbarungen kann es
sich dann handeln, wenn der Inhalt zur Disposition
der Parteien gestellt wird, etwa durch Änderungen des vorgedruckten Textes).
Im Rahmen Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen sind durch
die Gerichte eine Reihe von Klauseln für unwirksam erklärt worden,
da sie entweder gegen die Bestimmungen des AGBG oder (bei Individualvereinbarungen)
gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrig sind.
Die Rechtsprechung
zur Zulässigkeit
von Vertragsklauseln ist weit gefächert und
unübersichtlich, weshalb eine allgemeine Leitlinie
auch nicht gegeben werden kann. Bei einem Rechtsstreit
muss man sich über die Rechtsprechung im einzelnen
informieren oder anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen.
IX.
Gerichtsstand
Rechtsstreite über Ansprüche
aus Mietverträgen bezüglich sämtlicher
Mietverhältnisse sind nach § 29 a Abs.
1 ZPO vor dem Gericht auszutragen, in dessen Bezirk
sich die Räume befinden. Für Wohnraummietverhältnisse
ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig,
bei Gewerberaummietverträgen kommt es auf
den Streitwert an. Die Zuständigkeit des Landgerichts
ist bei einem Streitwert von über 5.000,00
EUR gegeben (§ 23 Nr. 1 GVG).
Urteile
BGH, Beschluss
vom 13.3.2007, VIII ZR 189/06 (Wert der Beschwer
einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung)
Der Wert der
Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich
nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen
Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen,
zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet
hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt
nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer
nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen
Bezuges (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.
Oktober 1995 - XII ZR 7/ 94, WM 1996, 187, unter
II 1; Beschluss vom 14. April 2004 - XII ZB 224/
02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluss vom 16.
Februar 2005 - XII ZR 46/ 03, WuM 2005, 350, unter
2; Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/
04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; BVerfG NZM 2006,
578).
Der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde
des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März
2006 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Streitwert
für das Beschwerdeverfahren:
4. 047, 21 €.
Gründe: Die Beschwerde ist
unzulässig, weil die mit der Revision geltend
zu machende Beschwer von über 20. 000 € nicht
erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)
Beschwer des Beklagten beträgt 12. 388, 11 € und
setzt sich aus dem in der Revisionsinstanz noch
streitigen Zahlungsanspruch in Höhe von 710,
85 € sowie einem Wert von 11. 677, 26 € für
den Räumungsanspruch zusammen.
Hinsichtlich
des Räumungsanspruchs
bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8
ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses
streitig ist.
Die "streitige Zeit" im Sinne
dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit
der Klageerhebung und endet mit dem regulären
Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO ist nach
seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten,
in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie
bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein
genau bestimmen lässt oder in denen - bei
Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer -
feststeht, dass und wann das Mietverhältnis
aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit
wird der Wert lediglich durch das 25-fache des
Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April
1992 - XII ZR 200/ 91, NJW-RR 1992, 1359, unter
2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR
342/ 04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber
kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert
bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder
in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte
eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
verlangen kann, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17.
März 2005, aaO). In diesen Fällen ist
auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte
für sich als den günstigsten in Anspruch
nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt
oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen,
ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO
auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen
(BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/
94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluss vom 14.
April 2004 - XII ZB 224/ 02, WuM 2004, 353, unter
II; Beschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/
03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März
2005, aaO; BVerfG NZM 2006, 578).
Bei einem auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum
lässt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis
jedenfalls beendet wäre, meist schon deshalb
nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche
Kündigung des Vermieters nur zulässig
ist, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses
ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs.
1 BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig
- wie auch hier - nicht absehbar oder streitig,
so dass sich das Ende der Mietzeit nicht verlässlich
bestimmen lässt. Gemäß § 9
ZPO bemisst sich die Beschwer deshalb in diesen
Fällen nach dem dreieinhalbfachen Wert der
Jahresnettomiete. Ausgehend von einer Nettomiete
von 278, 03 € im Monat ergibt sich eine Summe
von 11. 677, 26 € als maßgeblicher Wert
(42 Monate x 278, 03 €).
Quelle: Lexetius.com/2007,499
BGH Urteil vom 21.3.2007, Az:
XII ZR 255/04
Der Mieter
von Geschäftsräumen
hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht
an der Kaution.
Ob allein die
Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits
vor Übergabe
des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gemäß § 543
Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
Quelle: http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=134491
BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 219/06
a) Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.
b) Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).
BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 36/05
Zum Kündigungsrecht des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzahlung der Kaution durch den Mieter von Gewerberaum.
BGH, Urteil om 7. Märt 2007 - XII ZR 40/05
Die Vereinbarung in einem Vorvertrag, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, unterliegt nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F.
Sie verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrages.
|