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Ihre gemietete
Wohnung weist nicht unerhebliche Mängel auf und Sie möchten
deshalb die Miete mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages
ist Ihnen jedoch nicht bekannt, so dass Sie sich
bei einem zu hoch angesetzten Mietminderungsbetrag
der Gefahr aussetzen, von Ihrem Vermieter wegen
zweimonatlichem Mietzahlungsrückstand fristlos
gekündigt zu werden. Es droht dann eine Räumungsklage,
Streitigkeiten mit dem Vermieter über nicht
oder nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparaturen.
Zudem kann es vorkommen, dass der Vermieter eine
ggf. gezahlte Mietkaution einbehält.
Zahlreiche andere Konstellationen sind denkbar,
wie z.B. nachbarrechtliche Streitigkeiten, Aufnahme
eines Partners in die gemietete Wohnung, Eigenbedarfskündigung
des Vermieters, Streitigkeiten über Mietnebenkosten etc.
Hinweis:
Ab Juni 2005 gilt eine einheitliche
Kündigungsfrist für Mieter von
3 Monaten.
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