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Mit der
Mietrechtsreform vom 1. September 2001 (BGBl.
I S. 1149) wurden auch die Fristen für die ordentliche Kündigung
geändert. Das Gesetz erfährt aber erst
seit Juni 2005 seine volle Wirkung.
Ausgangspunkt:
§ 573c Abs. 1 BGB sah eine
- generell dreimonatige - Frist, mit der Mieter
ihre Wohnung kündigen können, vor. Die
dreimonatige Kündigungsfrist, welche die gestaffelten
Fristen von drei, sechs, neun und zwölf Monaten,
je nach Dauer des Mietverhältnisses, an sich
abgelöst hatte, sollte nach dem Gesetzestext
nur dann nicht gelten, wenn Mieter und Vermieter
dies "vertraglich vereinbart" hatten.
Für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September
2001 geschlossen wurden, sah Art. 229 § 3 X EGBGB bislang eine Übergangsvorschrift
vor. Längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich
vereinbart" hatten, sollten weitergelten.
Diese unklare Formulierung zog zahlreiche Gerichtsverfahren
nach sich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine
solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel
die bis zum 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen - wörtlich oder sinngemäß -
wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02 = NJW 2003, 2739.
Leitsatz des Gerichts:
§ 573 c IV BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001
abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die
damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben,
nach Art. 229 § 3 X EGBGB nicht anzuwenden.
Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge
aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen enthalten,
die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Wille des Gesetzgebers:
Da dies offenbar
nicht dem "Willen
des Gesetzgebers" entsprach (BT-Drs. 15/4134),
bedurfte es nun der Gesetzeskorrektur.
Mit der aktuellen Gesetzesänderung wird die Anwendung von Artikel 229 § 3
Abs. 10 EGBGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossenen Wohnraummietverträge,
in denen die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben
wurden, ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge
hat nunmehr nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz
gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter
auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001
geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden
waren.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden
mit der Gesetzesänderung (ab Juni 2005) erheblich verbessert. Sie können
künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen -
unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Es war eine
der wesentlichen Verbesserungen des Mietrechts, die Kündigungsfrist für
Mieter zu verkürzen. Wer z.B. wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes
umziehen muss, für den ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr unzumutbar.
Dies ist nunmehr auch für die sog. Altmietverträge klargestellt.
Weniger erfreut werden die Vermieter sein. Sie haben auch weiterhin,
je nach Mietdauer, längere Kündigungsfristen einzuhalten. Nach einem Mietverhältnis
von fünf Jahren sind es sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate.
Ausnahme:
Immer dann, wenn Mieter und Vermieter
eine individuelle Vereinbarung (also nicht nur
eine im Formularmietvertrag vorgesehene) getroffen
hatten, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht,
greift die neue Gesetzeslage nicht.
Fazit:
Für Mieter gilt ab 1. Juni
2005 auch dann die 3-monatige Kündigungsfrist,
wenn der Mietvertrag vor der Mietrechtsreform vom
1. September 2001 abgeschlossen wurde und im Vertragsformular
eine Regelung festgelegt ist, wonach die Kündigungsfristen
sich auch für den Mieter nach 5, 8 und 10
Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate verlängern.
Längere Kündigungsfristen gelten ab 1.
Juni 2005 nur noch dann, wenn sie individuell vereinbart
wurden.
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