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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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Haftungsausschluss

Dieser Ratgeber informiert Sie umfassend, er wurde nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch an die Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Informationen, Urteilen und Ansichten gefolgt wird. Eine Haftung für die veröffentlichten Inhalte wird nicht übernommen.

Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten.

Stand August 2005

Inhaltsübersicht

Vorwort

I. Arbeitslosengeld II / Hartz IV

A. Einleitung

B. Die Anspruchsvoraussetzungen / Antragstellung

1. Berechtiger Personenkreis
2. Erwerbsfähigkeit
3. Hilfebedürftigkeit
4. Zumutbarkeit
5. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen

C. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

D. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Arbeitslosengeld II, § 19 SGB II
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
Abweichung von den Regelleistungen
Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht, § 26 SGB II
Sozialgeld

E. Anreize und Sanktionen

Einstiegsgeld
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, § 30 SGB II
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II, § 31 SGB II

II. Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem SGB II (ALG II)

Vorwort

Am 19. Dezember 2003 haben Bundestag und Bundesrat auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ beschlossen. Danach wurde die Arbeitslosenhilfe abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt, wobei die Leistungen selbst auf das Niveau der Sozialhilfe herabgestuft wurden. Es ist am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. Auch Erwerbsfähige, die bisher Sozialhilfe bekamen, fallen unter das neue Gesetz. Danach erhalten

• erwerbsfähige hilfebedürftige Personen Arbeitslosengeld II (Alg II),
• die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld und
• für ihre Kinder (unabhängig von ihrer Zahl) einen Kinderzuschlag (BT-Dr. 15/1516, 2, 42 ff.).

Inhalt


I. Arbeitslosengeld II / Hartz IV

Einleitung

Das Arbeitslosengeld II ersetzt künftig die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Es wird aus Steuern finanziert.

Grundsätzlich bekommen alle Arbeitslosen nach einem Jahr Arbeitslosigkeit, alle Bezieher von orginärer Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld) und alle arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger Arbeitslosengeld II.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist das Arbeitslosengeld II vom Einkommen und Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten/Lebenspartners abhängig. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Um Arbeitslosengeld II zu erhalten muss man u.a. erwerbsfähig sein, nichterwerbsfähige Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Nichterwerbsfähige, die keiner Bedarfsgemeinschaft angehören, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II (ggf. aber nach dem SGB XII - Sozialhilfe). Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die Leistungen sind genauso hoch wie beim Arbeitslosengeld II.

Träger des ALG II ist grundsätzlich der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die Kommune.

§ 36 SGB II - Örtliche Zuständigkeit

Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Inhalt

Die Anspruchsvoraussetzungen / Antragstellung

Arbeitslosengeld II können nach § 7 SGB II grundsätzlich alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die zwischen 15 und 65 Jahren alt sind. Ebenso haben ihre Angehörigen darauf einen Anspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, gibt es Sozialgeld (zur Höhe weiter unten). Allerdings wird das Kindergeld von der Pauschale abgezogen, zudem wird eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder angerechnet. Für Kinder, von 15 bis unter 18 Jahren, wird entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezahlt, je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht.

Das Arbeitslosengeld II wird nur innerhalb Deutschlands ausbezahlt.

Konkret nennt das 2. Kapitel des SGB II (§§ 7 bis 13) folgende Anspruchsvoraussetzungen:

1. Berechtigte (§ 7 SGB II),
2. Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II),
3. Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II),
4. Zumutbarkeit (§ 10 SGB II),
5. zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II).

Inhalt

1. Berechtiger Personenkreis

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB II Personen, die

- mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt,
- erwerbsfähig,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben („erwerbsfähige Hilfebedürftige“).

Ausgeschlossen sind Personen

- in Schul- und Vorschulausbildung oder die stationär untergebracht sind (§ 7 Abs. 4, 5 SGB II),
- ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder
- leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Leistungen erhalten auch die mit erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II)

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

  4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen könne

Inhalt

2. Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähigkeit ist in § 8 Abs. 1 SGB II (in Anlehnung an § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) definiert. Erwerbsfähig ist danach, wer

Erwerbsfähigkeit

§ 8 SGB II

§ 43 SGB VI (Rentenversicherung)

erwerbsfähig

erwerbsunfähig

nicht wegen Krankheit oder Behinderung

die wegen Krankheit oder Behinderung

auf absehbare Zeit außerstande ist,

auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

mindestens drei Stunden täglich

mindestens drei Stunden täglich

erwerbstätig sein kann.

erwerbstätig sein kann.


Dabei sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Person und andererseits mögliche rechtliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Zeitliche Beschränkungen wegen Kindererziehung sind in Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht von Bedeutung.

Nach § 8 Abs. 2 SGB II können Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit trifft die Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II ). Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist und schließt sich der zuständige Sozialleistungsträger (insbesondere Sozialhilfe-, Grundsicherungs- oder Rentenversicherungsträger) dieser Meinung nicht an, hat eine gemeinsame Einigungsstelle der beiden Träger nach § 45 SGB II zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung hat die Agentur für Arbeit die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, gegebenenfalls besteht ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Träger.

Inhalt

3. Hilfebedürftigkeit

„Hilfebedürftig“ ist nach § 9 Abs. 1 SGB II wer

- seinen Lebensunterhalt,
- seine Eingliederung in Arbeit und
- den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
- nicht oder nicht ausreichend
- aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen,

sichern kann

- und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

"Hilfebedürftig" ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung seines zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Für die besondere Härte nennt die Begründung (BT-DR. 15/1516, Seite 53) die kapitalbildende Lebensversicherung kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils zu berücksichtigen, wenn sie mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

§ 9 Abs. 5 SGB II enthält eine widerlegbare gesetzliche Vermutung ("so wird vermutet"), dass mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verwandte oder verschwägerte Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 gehören und in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Erwerbsfähigen leben, diesem Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen, soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben und „aus einem Topf“ wirtschaften. Der Umfang, in dem von den Verwandten der Einsatz von Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, entspricht demjenigen bei § 16 Bundessozialhilfegesetz in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

§ 9 Abs. 3 SGB II dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll sicherstellen, dass schwangere Minderjährige nicht wegen des ansonsten üblichen Einsatzes des Elterneinkommens für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden. Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht (BT-DR. 15/1516, Seite 53).

Daher ist das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit einem Kind in Bedarfsgemeinschaft leben und dieses Kind schwanger ist oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut.

Inhalt

4. Zumutbarkeit

§ 10 Abs. 1 SGB II bestimmt, welche Arbeit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zumutbar ist.

Die Vorschrift konkretisiert die Grundsätze des Forderns hinsichtlich der Zumutbarkeit von Tätigkeiten und Maßnahmen. Die Anforderungen an den Erwerbsfähigen sind dabei schärfer als diejenigen bei dem Versicherungssystem des Dritten Buches. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-DR. 15/1516, Seite 53) ist dem Erwerbsfähigen grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zumutbar, weil er verpflichtet ist, die Belastung der Allgemeinheit durch seine Hilfebedürftigkeit zu minimieren.

Absatz 1 des § 10 SGB II enthält eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen.

Der Auffangtatbestand der Nummer 5 (sonstiger wichtiger Grund) ist restriktiv anzuwenden. Der einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit entgegenstehende individuelle Grund des Erwerbsfähigen muss im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Dabei hat der Gesetzgeber die Zumutbarkeitsregelungen so ausgestaltet, dass die persönlichen Interessen zurückstehen müssen. Dies spiegelt auch § 10 Abs. 2 SGB II wider, der Umstände und Bedingungen nennt, die die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht begründen.

Die Grundsätze der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gelten für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Im Einzelnen:

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde

4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.


Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB II).


Nach § 10 Abs. 2 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Inhalt

5. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen


Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 SGB II regelt die Einkommensberücksichtigung (Einkommen und Vermögen) bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Es wird im wesentlichen nach §§ 76 ff. BSHG, 77 ff. SGB XII analog dem Sozialhilferecht bestimmt. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme

- der Leistungen nach SGB II,
- Grundrechte nach BVG und
- Renten oder Beihilfen nach Bundesentschädigungsgesetz.

Außerdem wird in Satz 2 klargestellt, dass der mit der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes eingeführte Kinderzuschlag nur dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, da andernfalls durch dieses Instrument nicht die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II beseitigt werden kann. Dies gilt auch für die Einkommenszurechnung beim Kindergeld.

Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 SGB II

1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

[ab 01.10.2005:]

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Absatz 2 ergänzt die Absetzbeträge um den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30 (bis 30.09.2005). Hinsichtlich der Angemessenheit der Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen wird klargestellt, dass auf die aktuellen Lebensumstände, nämlich die Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen, und nicht auf den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt wird.

Nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 3 SGB II)

1. Einnahmen, soweit sie als

a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere Schmerzensgeld) geleistet werden.

Absatz 3 orientiert sich ebenfalls am Sozialhilferecht und nimmt bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung aus.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II (analog § 88 BSHG) alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Zum Vermögen zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft. Das Vermögen umfasst Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, Antiquitäten, Edelmetalle Gemälde, nicht vom Antragssteller selbst genutzte Immobilien und Schenkungen der letzten zehn Jahre.

Nicht als Vermögen sind zu berücksichtigen angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung sowie Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, ist auch Vermögen privilegiert, das vom Inhaber als für die angemessene Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wird. Die Angemessenheit bestimmt sich jeweils nach der aktuellen Lebenssituation des Bezuges einer staatlichen Fürsorgeleistung und nicht nach vorherigem Lebenszuschnitt (BT-DR. 15/1516, Seite 53).

Das Vermögen ist nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Das Nähere zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einzelnen mit dem Bundesministerium für Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gem. § 13 SGB II bestimmen. Das Gleiche gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, dass eine antragstellende Person nicht erwerbsfähig oder nicht hilfebedürftig ist.

Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; höchstens jedoch 13.000 Euro,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt.

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Inhalt

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-DR. 15/1516, Seite 54) soll die Vorschrift des § 14 SGB II an die Aussagen zur Förderung des Erwerbsfähigen, insbesondere zur Eigenverantwortung, anknüpfen. Sie stellt klar, dass der Erwerbsfähige von der Agentur für Arbeit umfassend zu unterstützen ist. Dies bedeutet mehr als das Beraten und Vermitteln. Die Agentur für Arbeit hat alle Einflussfaktoren für die berufliche Eingliederung zu berücksichtigen und alle erforderliche Unterstützung zu geben, die sich mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbaren lässt. Hierzu gehört bei Bedarf auch die intensive Betreuung. Die Zuordnung nach Möglichkeit nur eines Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit fördern und der Effizienz der Betreuung des Erwerbsfähigen dienen.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassen

- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) und
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; §§ 19 ff. SGB II).

Zwischen jeder erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person und der Agentur für Arbeit soll nach § 15 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, die insbesondere bestimmt,

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.

Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen und der Agentur für Arbeit. Durch verbindliche Aussagen zu den Leistungen der Eingliederung und den Mindestanforderungen an eigene Bemühungen soll dem Grundsatz des Förderns besonders Rechnung getragen werden.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate abgeschlossen werden. Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung zu schließen (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II), dabei sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Durch die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch festgelegt werden, welche Leistungen die Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten (§ 15 Abs. 2 SGB II). Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme festgelegt, sind auch Festlegungen über den Schadenersatz bei Abbruch der Maßnahme zu treffen (§ 15 Abs. 3 SGB II). Damit wird neben der drohenden Senkung des Arbeitslosengeldes II ein weiterer Druck über Schadenersatzforderungen gegenüber der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person aufgebaut. Hierdurch soll für den Betroffenen Anreiz erhöht werden, die Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden.

Nach § 16 Abs. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit alle die in Absatz 1 enthaltenen wesentlichen Eingliederungsleistungen als Leistungen zur Eingliederung gewähren. Das sind

  • die Beratung und Vermittlung,

  • die Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

  • die Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

  • die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,

  • die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

  • die Förderung der Berufsausbildung,

  • die Förderung der beruflichen Weiterbildung,

  • die Eingliederung von Arbeitnehmern,

  • die berufliche Ausbildung,

  • berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • die Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,

  • die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

  • die Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen,

  • die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer,

  • der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein,

  • die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen und die Befreiung von Beiträgen zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung
    älterer Arbeitnehmer.

Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch haben, stehen die Eingliederungsleistungen nach dem Dritten Buch weiterhin offen (BT-Dr. 15/1516, 54).

Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II erbringen oder erbringen lassen, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen in das Arbeitsleben erforderlich sind (Generalklausel für ergänzende Eingliede-
rungsleistungen), insbesondere

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

2. die Schuldnerberatung,

3. die psychosoziale Betreuung,

4. die Suchtberatung,

5. das Einstiegsgeld nach § 29,

6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

Bei den im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige weiterhin das Arbeitslosengeld II zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen (entsprechend der Mehraufwandsvariante nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 des bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes). In diesem Falle wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sind jedoch anzuwenden.

Absatz 3 ermöglicht Erwerbsfähigen die Fortsetzung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, wenn die Hilfebedürftigkeit inzwischen entfallen ist. Die Maßnahme kann bei positiver Erfolgsprognose darlehensweise weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt worden sind. Das Darlehen kann von Sicherheiten abhängig gemacht werden.

§ 17 SGB II regelt die Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung. Hierbei gilt, dass die Agentur für Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen soll, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die geschlossenen Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Inhalt

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts decken nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 15/1516, 55) den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Die Leistungen werden bis auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in aller Regel in pauschalierter Form erbracht. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über den mit diesem Gesetz zu sichernden Bedarf:

Pauschale Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Alleinstehende(r) oder
Alleinerziehende(r)

Kinder bis zur
Vollendung des
14. Lebensjahres
jeweils

Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des
18. Lebensjahres
jeweils

Partner ab Beginn des
19. Lebensjahres
jeweils

100 % RL

60 % RL

80 % RL

90 % RL

Alte Länder einschließlich
Berlin
(Ost)

345 Euro

207 Euro

276 Euro

311 Euro

Neue Länder

331 Euro

199 Euro

265 Euro

298 Euro

jeweils zuzüglich

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung,

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung,

  • für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind,

  • für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und

  • für Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.


Inhalt

Arbeitslosengeld II, § 19 SGB II

Das Arbeitslosengeld II dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Es umfasst

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierzu gehören auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung;

  • unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Zuschlag für diejenigen, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen.

Damit umfaßt das Arbeitslosengeld II eine Leistung, die am Niveau der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ausgerichtet ist und außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für frühere Arbeitslosengeldbezieher im Rahmen des befristeten Zuschlags finanzielle Härten ausgleichen soll, die aus dem Übergang vom Bezug vom Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld II entstehen können. Arbeitslosengeld II - Bezieher erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe (Ausnahme: § 5 Abs. 1 SGB II).

Im Rahmen des Arbeitslosengeldes II, wie auch generell in der Sozialhilfe, werden zudem keine Schulden des Hilfebedürftigen übernommen. Die Agentur für Arbeit kann Mietschulden allenfalls in den Fällen darlehensweise übernehmen, in denen der auf Grund von Mietschulden drohende Verlust der Wohnung die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern würde, vgl. hierzu die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.

Das Arbeitslosengeld II ist – als nachrangige Fürsorgeleistung – eine bedarfsorientierte und auch bedürftigkeitsgeprüfte Leistung. Deshalb mindert sich das Arbeitslosengeld II um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, wobei im Rahmen der Einkommensanrechnung auch Freibeträge aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben ((BT-Dr. 15/1516, 56). Die Regelleistung bildet nach der Gesetzesbegründung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle“ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen.

Inhalt

Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21 SGB II

Die Regelung des § 21 SGB II stellt klar, dass für bestimmte, typisierte Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, Mehrbedarfe gezahlt werden. Das sind für:

  • werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf

  • in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder

  • in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

  • Behinderte erwerbsfähige hilfebedürftige Personen ein Mehrbedarf von 35 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes (während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit),

  • erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dabei darf die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs die Eckregelleistung nicht übersteigen (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Inhalt

Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt, wobei sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten – angemessenen – Umfang nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit in diesen Fällen der Höhe der Aufwendungen zustimmen muss.

Wie in der Sozialhilfe können auch im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Ebenfalls wie in der Sozialhilfe sollen die Unterkunft- und Heizungskosten von der Agentur für Arbeit direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die hilfebedürftige Person nicht sichergestellt ist. § 22 Abs. 4 SGB II ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich, um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten. Die hilfebedürftige Person ist hiervon schriftlich zu informieren. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,

  1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können,

  2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden,

  3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert werden können.

Abweichung von den Regelleistungen

Nach § 23 Abs. 1 SGB II kann im Einzelfall von den Regelsätzen abgewichen werden, wenn der unabweisbare Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Der Bedarf ist entsprechend nachzuweisen und wird in Form eines Darlehens als Sach- oder Geldleistung gewährt. Bei Sachleistungen wird der hilfebedürftigen Person das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes erbracht, wobei das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird. Hierüber muss die hilfebedürftige Person vorher belehrt werden. Die Verrechnung der Darlehensraten mit der Regelleistung ist verfassungsrechtlich problematisch, da die Regelleistung den existenzsichernden Bedarf zum Lebensunterhalt abdecken soll.

In der Begründung zu § 23 Abs. 1 SGB II (BT-Dr. 15/1516, 57) wird als Beispiel für eine andere Bedarfsdeckung der Verweis auf ein Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer angeführt. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt, dass hierbei grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände besteht.


§ 23 Abs. 2 SGB II stellt klar, unter welchen Voraussetzungen die monatliche Regelleistung ganz oder in Teilen als Sachleistung zu erbringen ist. Insbesondere bei

  • bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie

  • im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens

§ 23 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

nicht von der Regelleistung umfasst sind.

Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Inhalt

Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug

Zur Abfederung finanzieller Härten sieht § 24 SGB II ein Stufenmodell für einen zeitlich befristeten degressiven Zuschlag zum Arbeitslosengeld II vor (BT-Dr. 15/1516, 58). Soweit die erwerbsfähige hilfebedürftige Person Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält sie in diesem Zeitraum einen monatliche Zuschlag (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (Abs. 1 Satz 2).

Der Zuschlag beträgt 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen

  1. dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (und Wohngeld) und

  2. zu zahlenden Arbeitslosengeld II oder

  3. Sozialgeld (§ 24 Abs. 2 SGB II).

Der Zuschlag wird monatlich geleistet, er ist im ersten Jahr

  1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,

  2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und

  3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind

begrenzt.

Inhalt

Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht, § 26 SGB II

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beziehern von Arbeitslosengeld II wird ein Zuschuss zu den Beiträgen geleistet, die sie für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Alterssicherung zahlen. Der Zuschuss wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens aber in Höhe von 78 Euro monatlich geleistet.

Dies entspricht dem monatlichen Beitrag für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Bezieher von
Arbeitslosengeld II (§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches n. F.). Der Höchstzuschuss wird jährlich wie die Regelleistung angepasst.

Inhalt

Sozialgeld

Die Regelung des § 28 SGB II stellt klar, dass die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen anstelle des Arbeitslosengeldes II das so genannte Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf die Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben oder diese Leistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen. Das Sozialgeld entspricht – mit Ausnahme des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld, den das Sozialgeld naturgemäß nicht vorsieht – mit folgenden weiteren Besonderheiten dem Arbeitslosengeld II:

Es beträgt

  • bis zum 14. Lebensjahr 60 v.H.,

  • ab 15. Lebensjahr 80 v.H.

der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Arbeitslosengeld II), also 207 (199) oder 276 (265) EUR.

Die Mehrbedarfe für nicht erwerbsfähige behinderte Angehörige werden auch bezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches (Hilfen zur angemessenen Schulbildung und schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf) gewährt werden. Diese hilfebedürftigen Personen haben während ihrer schulischen Ausbildung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, jedoch auf Sozialgeld.

Auch bei Sozialgeld wird das Einkommen und Vermögen angerechnet (§ 28 Abs. 2 SGB II).

Inhalt

Anreize und Sanktionen

1. Anreize,

  • Einstiegsgeld nach § 29 SGB II und

  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II

2. Sanktionen

  • Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes nach §§ 31, 32 SGB II.

Inhalt

Einstiegsgeld

Der zeitlich befristete Arbeitnehmerzuschuss (Einstiegsgeld) wird eingeführt, um für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen finanziell attraktiven Anreiz zu schaffen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, so dass jeweils einzelfallbezogen zu entscheiden ist, ob diese Art der Förderung als zeitlich begrenzte und gezielte Maßnahme zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit geeignet erscheint. Durch die Ausgestaltung als befristete Ermessensregelung wird zum einen das Risiko von Mitnahmeeffekten minimiert. Zum anderen wird verhindert, dass dauerhafte finanzielle Benachteiligungen für diejenigen eintreten, die auf Grund ihres, zumindest auch auf Erwerbseinkommen beruhenden, Haushaltseinkommens nicht mehr bedürftig sind und daher auch kein Einstiegsgeld erhalten, während derjenige, der trotz seines Erwerbseinkommens noch hilfebedürftig ist, durch das Einstiegsgeld ein insgesamt höheres Haushaltseinkommen erzielen kann. Der Arbeitnehmerzuschuss wird ergänzend zu den sich aus § 30 ergebenden Freibeträgen gezahlt.

[ab 01.10.2005: Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.]

Das Einstiegsgeld kann auf den Einzelfall zugeschnitten für höchstens 24 Monate erbracht werden. Hierdurch soll einer nicht vertretbaren Dauersubvention von Löhnen entgegengewirkt werden. Außerdem soll bei der Festlegung der Dauer der Maßnahme auch die Qualifikation des Hilfebedürftigen berücksichtigt sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Hilfebedürftige mit zunehmender Dauer der Erwerbstätigkeit über eine größere Qualifikation verfügt, so dass auch sein Erwerbseinkommen hierdurch schneller steigen kann und das Erfordernis eines zusätzlichen Einstiegsgeldes verringert wird oder ganz entfällt. Bei der Festlegung der Höhe des Einstiegsgeldes sind nach pflichtgemäßem Ermessen auch die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft (Familienkomponente) angemessen zu berücksichtigen.

Inhalt

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, § 30 SGB II

Die Vorschrift legt fest, in welcher Höhe Erwerbseinkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Das Anrechnungssystem trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet. Es beinhaltet für alle Haushaltstypen lohnende finanzielle Arbeitsanreize bei der Aufnahme von – nicht bedarfsdeckender – Erwerbstätigkeit oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender – nicht bedarfsdeckender – Erwerbstätigkeit.

Demnach ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag

  1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis 400 Euro,

  2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht mehr als 900 Euro beträgt und

  3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht mehr als 1500 Euro beträgt,

abzusetzen.]


[ab 01.10.2005:

Grundfreibetrag pauschal 100 Euro (Nr.1). Dann:

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

  2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.]

Rechenbeispiel zu den neuen Zuverdienstgrenzen

Ab dem 01. Oktober 2005 gelten für neu bewilligte ALG II Empfänger folgende Zuverdienstgrenzen:

"Faustformeln" für künftige Berechnungen des Zuverdienstes

Brutto bis 800 Euro:
0,2 x (brutto - 100) + 100 = Zuverdienst zusätzlich zum ALG II

Brutto ab 800 Euro:
240 + 0,1 x (brutto - 800) = Zuverdienst zusätzlich zum ALG II

Zukünftig werden pauschal 100 Euro vom Zuverdienst abgezogen. In diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Absetzbeträge wie Fahrtkosten (früher 15,33 Euro oder private Versicherungen (früher 30 Euro) enthalten. Weitere Absetzmöglichkeiten sind nicht möglich. Übrig bleibt das bereinigte Einkommen.

Künftig steigt der Freibetrag auf 20 Prozent. Dieser gilt für den die 100 - Euro - Pauschale übersteigenden Verdienst. Er bezieht sich auf das Bruttoeinkommen.

Für Bescheide ab dem 1. Oktober 2005 gilt also:

Anrechnungsfreier Grundfreibetrag von 100 EUR vom Bruttoverdienst plus vom darüber hinausgehenden Nebeneinkommen 20 Prozent von 101 bis 799 EUR plus 10 Prozent von 800 bis maximal 1.200 EUR (Alleinlebende) bzw. 1.500 EUR (Bedürftige mit Kind)

Beispiel:

Ein ALG II - Empfänger verdient als Nebeneinkommen 400 Euro brutto dazu.

Brutto bis 800 Euro:
100 Euro pauschal plus 0,2 x (400 Euro - 100 Euro) = Zuverdienstzusätzlich zum ALG II

= 100 Euro + 0,2 x 300 Euro

= 100 Euro + 60 Euro = 160 Euro

Insgesamt kann bei einem Hinzuverdienst von 400 Euro rund 160 Euro behalten werden.

Inhalt

Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II, § 31 SGB II

Dem Grundsatz des Förderns und Forderns entsprechend soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet werden, konkrete Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. Diese Regelung konkretisiert den in § 2 verankerten Grundsatz des Forderns, demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit und der Hilfebedürftigkeit der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen durch Einsatz seiner Arbeitskraft auszuschöpfen hat.

In der ersten Stufe wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 Abs. 1 SGB II um 30 v.H. der für die hilfebedürftige Person maßgebenden Regelleistung (§ 20 SGB II) abgesenkt, wenn die hilfebedürftige Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen

1. sich weigert,

  • eine ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

  • in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

  • eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzusetzen oder

  • zumutbare Arbeit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II auszuführen,

2. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass zum Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Im Falle des Nichtnachkommens zur Meldung bei der Agentur für Arbeit oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in der ersten Stufe um 10 v.H. der Regelleistung nach § 20 SGB II abgesenkt.

Bei wiederholter Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um den jeweils in Abs. 1 genannten Vomhundertsatz, also 30 bzw. 10 %, gemindert. Da kumulativ gerechnet wird, kann es sein, dass bereits in der zweiten Stufe 80 % des Arbeitslosengeldes II gekürzt werden. Bei der Kürzung wegen wiederholter Pflichtverletzung können auch die Leistungen nach §§ 21 bis 23 SGB II (Mehrbedarf, Unterkunft und Heizung sowie abweichender Bedarf) betroffen sein.

Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 v.H. kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in Form von Gutscheinen erbringen (Kann - Leistung); wenn die hilfebedürftige Person mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist diese Leistung als Soll - Leistung zu erbringen.

Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.

§ 31 Abs. 4 SGB II stellt klar, dass die stufenweise Kürzung des Arbeitslosengelds II nach den Abs. 1 und 2 auch entsprechend gilt bei hilfebedürftigen Personen

  • der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

  • der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

Zudem bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

  • dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

  • der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.


Eine Sonderregelung für 15- bis 25-jährige erwerbsfähige hilfebedürftige Personen enthält § 31 Abs. 5 SGB II. Sie erhalten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II mit Ausnahme der Unterkunft und Heizung kein Arbeitslosengeld II; dabei sollen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

Die vorher beschriebenen Sanktionen treten für die Dauer von drei Monaten ein – gerechnet vom auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes (Bestandskraft) folgenden Kalendermonats. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe). Über die Rechtsfolgen muss die hilfebedürftige Person vorher belehrt werden (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II).

Die genannten Sanktionen gelten nach § 32 SGB II auch für die Absenkung und den Wegfall des Sozialgeldes.

Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 kann sich für einen nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen z. B. dann ergeben, wenn der Hilfebedürftige zur Wahrnehmung eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins aufgefordert wird, weil in seiner Person ein Vermittlungshemmnis für den erwerbsfähigen Partner liegt (z. B. wegen Alkoholabhängigkeit, die dazu führt, dass ein zum Haushalt gehörendes Kind nur von dem erwerbsfähigen Partner betreut werden kann), dieser Termin aber – ohne wichtigen Grund – nicht wahrgenommen wird (BT-Dr. 15/1516, 62).

Inhalt

II. Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem SGB II (ALG II)

 

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