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Stand August 2005
Inhaltsübersicht
Vorwort
I. Arbeitslosengeld
II / Hartz IV
A.
Einleitung
B.
Die Anspruchsvoraussetzungen / Antragstellung
1.
Berechtiger Personenkreis
2.
Erwerbsfähigkeit
3.
Hilfebedürftigkeit
4.
Zumutbarkeit
5.
Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen
C.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
D.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Arbeitslosengeld
II, § 19 SGB II
Leistungen
für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21
SGB II
Leistungen
für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB
II
Abweichung
von den Regelleistungen
Befristeter
Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Zuschuss
zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht, § 26
SGB II
Sozialgeld
E.
Anreize und Sanktionen
Einstiegsgeld
Freibeträge
bei Erwerbstätigkeit, § 30 SGB
II
Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II, § 31
SGB II
II. Überprüfung
und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem
SGB II (ALG II)
Vorwort
Am 19. Dezember
2003 haben Bundestag und Bundesrat auf der Grundlage
der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
vom 16.12.2003 das „Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ beschlossen.
Danach wurde die Arbeitslosenhilfe abgeschafft
und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt, wobei
die Leistungen selbst auf das Niveau der Sozialhilfe
herabgestuft wurden. Es ist am 01. Januar 2005
in Kraft getreten. Auch Erwerbsfähige, die
bisher Sozialhilfe bekamen, fallen unter das neue
Gesetz. Danach erhalten
• erwerbsfähige hilfebedürftige
Personen Arbeitslosengeld II (Alg II),
• die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld und
• für ihre Kinder (unabhängig von ihrer Zahl) einen Kinderzuschlag
(BT-Dr. 15/1516, 2, 42 ff.).
Inhalt
I.
Arbeitslosengeld II / Hartz IV
Einleitung
Das Arbeitslosengeld
II ersetzt künftig die bisherige Arbeitslosenhilfe und
die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von
zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich
hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen
beendet werden. Es wird aus Steuern finanziert.
Grundsätzlich bekommen alle
Arbeitslosen nach einem Jahr Arbeitslosigkeit,
alle Bezieher von orginärer Arbeitslosenhilfe
(Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld)
und alle arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger
Arbeitslosengeld II.
Im Gegensatz
zum Arbeitslosengeld ist das Arbeitslosengeld
II vom Einkommen und Vermögen
des Arbeitslosen und seines Ehegatten/Lebenspartners
abhängig. Hilfebedürftig ist jemand,
der nicht gemeinsam mit seiner Familie für
seinen Lebensunterhalt sorgen kann, und auf staatliche
Unterstützung angewiesen ist. Um Arbeitslosengeld
II zu erhalten muss man u.a. erwerbsfähig
sein, nichterwerbsfähige Angehörige in
einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld.
Nichterwerbsfähige, die keiner Bedarfsgemeinschaft
angehören, erhalten keine Leistungen nach
dem SGB
II (ggf. aber nach dem SGB XII - Sozialhilfe).
Nicht erwerbsfähig ist jemand, der wegen Krankheit
oder Behinderung auf absehbare Zeit keine drei
Stunden am Tag arbeiten kann. Die Leistungen sind
genauso hoch wie beim Arbeitslosengeld II.
Träger des ALG II ist grundsätzlich
der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die
Kommune.
§ 36 SGB II - Örtliche
Zuständigkeit
Für
die Leistungen der Grundsicherung nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in deren
Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Leistungen der Grundsicherung
nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist
der kommunale Träger zuständig,
in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Inhalt
Die
Anspruchsvoraussetzungen / Antragstellung
Arbeitslosengeld
II können
nach § 7 SGB II grundsätzlich alle erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen erhalten, die zwischen 15
und 65 Jahren alt sind. Ebenso haben ihre Angehörigen
darauf einen Anspruch, wenn sie mit dem Antragsteller
in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für Kinder,
die jünger als 15 Jahre sind, gibt es Sozialgeld
(zur
Höhe weiter unten). Allerdings wird das
Kindergeld von der Pauschale abgezogen, zudem wird
eigenes Einkommen und Vermögen der Kinder
angerechnet. Für Kinder, von 15 bis unter
18 Jahren, wird entweder Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld bezahlt, je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig
ist oder nicht.
Das Arbeitslosengeld II wird nur
innerhalb Deutschlands ausbezahlt.
Konkret nennt
das 2. Kapitel des SGB II (§§ 7 bis
13) folgende Anspruchsvoraussetzungen:
1. Berechtigte
(§ 7 SGB II),
2. Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II),
3. Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II),
4. Zumutbarkeit (§ 10 SGB II),
5. zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (§§ 11,
12 SGB II).
Inhalt
1.
Berechtiger Personenkreis
Nach § 7
Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB II
Personen, die
- mindestens 15 und noch nicht
65 Jahre alt,
- erwerbsfähig,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(„erwerbsfähige Hilfebedürftige“).
Ausgeschlossen sind Personen
- in Schul-
und Vorschulausbildung oder die stationär untergebracht sind (§ 7
Abs. 4, 5 SGB II),
- ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland oder
- leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind (§ 7
Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Leistungen erhalten auch die mit erwerbsfähigen hilfebedürftigen
Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Abs. 2 Satz
1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 7 Abs. 3 SGB II)
-
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
-
die im
Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt
lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen
Kindes und der im Haushalt lebende Partner
dieses Elternteils,
-
als Partner
der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
-
die dem
Haushalt angehörenden
minderjährigen unverheirateten Kinder
der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder
Vermögen die Leistungen zur Sicherung
ihres Lebensunterhalts beschaffen könne
Inhalt
2.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähigkeit ist in § 8
Abs. 1 SGB II (in Anlehnung an § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) definiert. Erwerbsfähig
ist danach, wer
Erwerbsfähigkeit |
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|
§ 8
SGB II |
|
§ 43
SGB VI (Rentenversicherung) |
erwerbsfähig |
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erwerbsunfähig |
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|
|
nicht wegen
Krankheit oder Behinderung |
|
die
wegen Krankheit oder Behinderung |
auf
absehbare Zeit außerstande ist, |
|
auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, |
unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes |
|
unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes |
mindestens
drei Stunden täglich |
|
mindestens
drei Stunden täglich |
erwerbstätig
sein kann. |
|
erwerbstätig
sein kann. |
Dabei sind einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit
der Person und andererseits mögliche rechtliche Einschränkungen zu
berücksichtigen. Zeitliche Beschränkungen wegen Kindererziehung sind
in Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II nicht von Bedeutung.
Nach § 8 Abs. 2 SGB II können
Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB
II nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt
werden könnte.
Die Feststellung
der Erwerbsfähigkeit
trifft die Agentur für Arbeit (§ 44a
SGB II ). Entscheidet die Agentur für Arbeit,
dass Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist und
schließt sich der zuständige Sozialleistungsträger
(insbesondere Sozialhilfe-, Grundsicherungs- oder
Rentenversicherungsträger) dieser Meinung
nicht an, hat eine gemeinsame Einigungsstelle der
beiden Träger nach § 45 SGB II zu entscheiden.
Bis zu dieser Entscheidung hat die Agentur für
Arbeit die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
zu erbringen, gegebenenfalls besteht ein Erstattungsanspruch
gegen den anderen Träger.
Inhalt
3.
Hilfebedürftigkeit
„Hilfebedürftig“ ist
nach § 9 Abs. 1 SGB II wer
- seinen Lebensunterhalt,
- seine Eingliederung in Arbeit und
- den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
- nicht oder nicht ausreichend
- aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit,
2. aus dem
zu berücksichtigenden
Einkommen und Vermögen,
sichern kann
- und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
"Hilfebedürftig" ist nach § 9
Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung seines
zu berücksichtigendem
Vermögen nicht möglich ist
oder für den dies eine besondere Härte bedeuten
würde. In diesem Falle sind die Leistungen
als Darlehen zu erbringen. Für die besondere
Härte nennt die Begründung (BT-DR. 15/1516,
Seite 53) die kapitalbildende Lebensversicherung
kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt.
Bei Personen,
die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II
auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. Bei minderjährigen
unverheirateten Kindern sind auch das Einkommen
und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils
zu berücksichtigen, wenn sie mit ihren Eltern
in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem
eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen
können. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht
der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften
gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft
im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig.
§ 9 Abs. 5 SGB II enthält
eine widerlegbare gesetzliche Vermutung ("so
wird vermutet"), dass mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen verwandte oder verschwägerte
Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im
Sinne des § 7 Abs. 3 gehören und in einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Erwerbsfähigen
leben, diesem Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen,
soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen
erwartet werden kann.
Eine Haushaltsgemeinschaft
liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen
in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben und „aus
einem Topf“ wirtschaften. Der Umfang,
in dem von den Verwandten der Einsatz von Einkommen
und Vermögen erwartet werden kann, entspricht
demjenigen bei § 16 Bundessozialhilfegesetz
in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
§ 9 Abs. 3 SGB II dient dem
Schutz des ungeborenen Lebens und soll sicherstellen,
dass schwangere Minderjährige nicht wegen
des ansonsten üblichen Einsatzes des Elterneinkommens
für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
Kinder zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst
werden. Die Regelung entspricht dem Sozialhilferecht
(BT-DR. 15/1516, Seite 53).
Daher ist das
Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen,
wenn sie mit einem Kind in Bedarfsgemeinschaft
leben und dieses Kind schwanger ist oder ihr Kind
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut.
Inhalt
4.
Zumutbarkeit
§ 10 Abs. 1 SGB II bestimmt,
welche Arbeit für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zumutbar ist.
Die Vorschrift
konkretisiert die Grundsätze des Forderns hinsichtlich der Zumutbarkeit
von Tätigkeiten und Maßnahmen. Die Anforderungen
an den Erwerbsfähigen sind dabei schärfer
als diejenigen bei dem Versicherungssystem des
Dritten Buches. Nach dem Willen des Gesetzgebers
(BT-DR. 15/1516, Seite 53) ist dem Erwerbsfähigen
grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit
zumutbar, weil er verpflichtet ist, die Belastung
der Allgemeinheit durch seine Hilfebedürftigkeit
zu minimieren.
Absatz 1 des § 10 SGB II
enthält eine abschließende Aufzählung
von Hinderungsgründen.
Der Auffangtatbestand
der Nummer 5 (sonstiger wichtiger Grund) ist
restriktiv anzuwenden. Der einer Aufnahme der
Erwerbstätigkeit entgegenstehende
individuelle Grund des Erwerbsfähigen muss
im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit,
die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und
die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln
erbringt, besonderes Gewicht haben. Dabei hat der
Gesetzgeber die Zumutbarkeitsregelungen so ausgestaltet,
dass die persönlichen Interessen zurückstehen
müssen. Dies spiegelt auch § 10 Abs.
2 SGB II wider, der Umstände und Bedingungen
nennt, die die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
nicht begründen.
Die Grundsätze der Zumutbarkeit
einer Erwerbstätigkeit gelten für Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Im Einzelnen:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. er zu
der bestimmten Arbeit körperlich, geistig
oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit
ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden
Arbeit wesentlich erschweren würde, weil
die bisherige Tätigkeit besondere körperliche
Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit
die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines
Partners gefährden würde
4. die Ausübung der Arbeit
mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar
wäre und die Pflege nicht auf andere Weise
sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung
der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in
der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung
oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Die zuständigen
kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen
Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB II).
Nach § 10 Abs. 2 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar,
weil
1. sie nicht
einer früheren
beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen entspricht, für die
er ausgebildet ist oder die er ausgeübt
hat,
2. sie im
Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort
vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs-
oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen
ungünstiger
sind als bei den bisherigen Beschäftigungen
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Inhalt
5.
Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 SGB II regelt die Einkommensberücksichtigung
(Einkommen und Vermögen) bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II. Es wird
im wesentlichen nach §§ 76 ff. BSHG, 77 ff. SGB XII analog dem Sozialhilferecht
bestimmt. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen
mit Ausnahme
- der Leistungen nach SGB II,
- Grundrechte nach BVG und
- Renten oder Beihilfen nach Bundesentschädigungsgesetz.
Außerdem wird in Satz 2
klargestellt, dass der mit der Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes eingeführte Kinderzuschlag
nur dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen
ist, da andernfalls durch dieses Instrument nicht
die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld
oder Arbeitslosengeld II beseitigt werden kann.
Dies gilt auch für die Einkommenszurechnung
beim Kindergeld.
Vom Einkommen abzusetzen
sind nach § 11 Abs. 2 SGB II
1. auf das Einkommen entrichtete
Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen
oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge
für den
Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen,
die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind,
soweit die
Beiträge nicht
nach § 26 bezuschusst
werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge
nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den
Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes
nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige
ferner ein Betrag nach § 30.
[ab 01.10.2005:]
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge
nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt
100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt
das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt
Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
nachweist, dass die Summe der Beträge nach
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Absatz 2 ergänzt die Absetzbeträge
um den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30
(bis 30.09.2005). Hinsichtlich der Angemessenheit
der Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
wird klargestellt, dass auf die aktuellen Lebensumstände,
nämlich die Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen,
und nicht auf den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt
wird.
Nicht als Einnahmen
zu berücksichtigen
sind (§ 11 Abs. 3 SGB II)
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen
Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen
und die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt
wären,
2. Entschädigungen, die wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (insbesondere Schmerzensgeld) geleistet
werden.
Absatz 3 orientiert
sich ebenfalls am Sozialhilferecht und nimmt
bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder
der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung
aus.
Als Vermögen sind
nach § 12 Abs. 1 SGB II (analog § 88
BSHG) alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen.
Zum Vermögen zählt grundsätzlich
der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers
und gegebenenfalls der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft.
Das Vermögen umfasst Bankguthaben, Bargeld,
Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe,
Bausparverträge, Antiquitäten, Edelmetalle
Gemälde, nicht vom Antragssteller selbst genutzte
Immobilien und Schenkungen der letzten zehn Jahre.
Nicht als
Vermögen sind
zu berücksichtigen angemessener Hausrat,
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden
Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft,
ein selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende
Eigentumswohnung sowie Sachen und Rechte, deren
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.
Ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige
oder sein Partner nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, ist auch Vermögen
privilegiert, das vom Inhaber als für die
angemessene Altersvorsorge bestimmt bezeichnet
wird. Die Angemessenheit bestimmt sich jeweils
nach der aktuellen Lebenssituation des Bezuges
einer staatlichen Fürsorgeleistung und nicht
nach vorherigem Lebenszuschnitt (BT-DR. 15/1516,
Seite 53).
Das Vermögen ist nach § 12
Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.
Das Nähere zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung
kann das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit im Einzelnen mit dem Bundesministerium
für Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung gem. § 13 SGB II bestimmen.
Das Gleiche gilt auch für die Voraussetzungen,
unter denen davon auszugehen ist, dass eine antragstellende
Person nicht erwerbsfähig oder nicht hilfebedürftig
ist.
Vom Vermögen sind nach § 12
Abs. 2 SGB II abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag
in Höhe
von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber jeweils 4 100 Euro; höchstens jedoch
13.000 Euro,
1a. ein Grundfreibetrag
in Höhe
von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge
in Höhe
des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens einschließlich
seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber
das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet,
3. geldwerte
Ansprüche, die
der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie
vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann
und der Wert der geldwerten Ansprüche 200
Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens
jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt.
4. ein Freibetrag
für notwendige
Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für
jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Inhalt
Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-DR.
15/1516, Seite 54) soll die Vorschrift des § 14 SGB II an die Aussagen zur Förderung des Erwerbsfähigen,
insbesondere zur Eigenverantwortung, anknüpfen. Sie stellt klar, dass
der Erwerbsfähige von der Agentur für Arbeit umfassend zu unterstützen
ist. Dies bedeutet mehr als das Beraten und Vermitteln. Die Agentur für
Arbeit hat alle Einflussfaktoren für die berufliche Eingliederung zu berücksichtigen
und alle erforderliche Unterstützung zu geben, die sich mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vereinbaren lässt. Hierzu gehört
bei Bedarf auch die intensive Betreuung. Die Zuordnung nach Möglichkeit
nur eines Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen,
ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und dem Mitarbeiter
der Agentur für Arbeit fördern und der Effizienz der Betreuung des
Erwerbsfähigen dienen.
Die Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassen
- Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14
ff. SGB II) und
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; §§ 19
ff. SGB II).
Zwischen jeder
erwerbsfähigen
hilfebedürftigen Person und der Agentur für
Arbeit soll nach § 15 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden, die insbesondere bestimmt,
1. welche
Leistungen der Erwerbsfähige
zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche
Bemühungen der
erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher
Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens
unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
nachzuweisen hat.
Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das
Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen
hilfebedürftigen Personen und der Agentur
für Arbeit. Durch verbindliche Aussagen zu
den Leistungen der Eingliederung und den Mindestanforderungen
an eigene Bemühungen soll dem Grundsatz des
Förderns besonders Rechnung getragen werden.
Die Eingliederungsvereinbarung
soll für sechs Monate abgeschlossen werden.
Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht,
ist eine neue Vereinbarung zu schließen (§ 15
Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II), dabei sind die gewonnenen
Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15
Abs. 1 Satz 5 SGB II). Durch die Befristung sollen
eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung
der Eignung der für die berufliche Eingliederung
eingesetzten Mittel sichergestellt werden. Kommt
eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande,
können die vorgesehenen Festlegungen auch
durch einen Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II).
In der Eingliederungsvereinbarung
kann auch festgelegt werden, welche Leistungen
die Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten (§ 15
Abs. 2 SGB II). Wird in der Eingliederungsvereinbarung
eine Bildungsmaßnahme festgelegt, sind auch
Festlegungen über den Schadenersatz bei Abbruch
der Maßnahme zu treffen (§ 15 Abs. 3
SGB II). Damit wird neben der drohenden Senkung
des Arbeitslosengeldes II ein weiterer Druck über
Schadenersatzforderungen gegenüber der erwerbsfähigen
hilfebedürftigen Person aufgebaut. Hierdurch
soll für den Betroffenen Anreiz erhöht
werden, die Bildungsmaßnahme planmäßig
zu beenden.
Nach § 16 Abs. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit
alle die in Absatz 1 enthaltenen wesentlichen
Eingliederungsleistungen als Leistungen zur Eingliederung
gewähren. Das sind
-
die Beratung und Vermittlung,
-
die Unterstützung
der Beratung und Vermittlung,
-
die Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
-
die Förderung der Aufnahme
einer Beschäftigung,
-
die Förderung der Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit,
-
die Förderung
der Berufsausbildung,
-
die Förderung
der beruflichen Weiterbildung,
-
die Eingliederung von Arbeitnehmern,
-
die berufliche Ausbildung,
-
berufliche Weiterbildung und
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
-
die Förderung der Berufsausbildung
und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
-
die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
-
die Förderung von Beschäftigung
schaffenden Infrastrukturmaßnahmen,
-
die Förderung beschäftigter
Arbeitnehmer,
-
der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein,
-
die Beauftragung
von Trägern
mit Eingliederungsmaßnahmen und die Befreiung
von Beiträgen zur Arbeitsförderung
bei Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer.
Personen, die keinen Anspruch
auf Leistungen nach diesem Buch haben, stehen die
Eingliederungsleistungen nach dem Dritten Buch
weiterhin offen (BT-Dr. 15/1516, 54).
Darüber hinaus kann die Agentur
für Arbeit weitere Leistungen nach § 16
Abs. 2 SGB II erbringen oder erbringen lassen,
die für die Eingliederung der erwerbsfähigen
hilfebedürftigen Personen in das Arbeitsleben
erforderlich sind (Generalklausel für ergänzende
Eingliede-
rungsleistungen), insbesondere
1. die Betreuung
minderjähriger
oder behinderter Kinder oder die häusliche
Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld
nach § 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
Bei den im öffentlichen Interesse
liegenden, zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten
erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige
weiterhin das Arbeitslosengeld II zuzüglich
einer Entschädigung für Mehraufwendungen
(entsprechend der Mehraufwandsvariante nach § 19
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 des bis
zum 30. Juni 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes).
In diesem Falle wird ein Arbeitsverhältnis
nicht begründet. Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften
sind jedoch anzuwenden.
Absatz 3 ermöglicht Erwerbsfähigen
die Fortsetzung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme,
wenn die Hilfebedürftigkeit inzwischen entfallen
ist. Die Maßnahme kann bei positiver Erfolgsprognose
darlehensweise weiter gefördert werden, wenn
bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt
worden sind. Das Darlehen kann von Sicherheiten
abhängig gemacht werden.
§ 17 SGB II regelt die Einrichtungen
und Dienste für Leistungen zur Eingliederung.
Hierbei gilt, dass die Agentur für Arbeit
eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen
soll, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste
Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze
geschaffen werden können. Die geschlossenen
Vereinbarungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
Inhalt
Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts decken nach
dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 15/1516,
55) den Bedarf der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Angehörigen. Die Leistungen werden
bis auf die Kosten für Unterkunft und Heizung
in aller Regel in pauschalierter Form erbracht.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über
den mit diesem Gesetz zu sichernden Bedarf:
Pauschale
Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld |
|
|
Sonstige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft |
|
Alleinstehende(r)
oder
Alleinerziehende(r) |
Kinder
bis zur
Vollendung des
14. Lebensjahres
jeweils |
Kinder
ab Beginn des
15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des
18. Lebensjahres
jeweils |
Partner
ab Beginn des
19. Lebensjahres
jeweils |
|
100
% RL |
60
% RL |
80
% RL |
90
% RL |
|
Alte
Länder einschließlich
Berlin
(Ost) |
345
Euro |
207
Euro |
276
Euro |
311
Euro |
Neue
Länder |
331
Euro |
199
Euro |
265
Euro |
298
Euro |
|
|
|
|
|
|
jeweils
zuzüglich
-
Mehrbedarfe bei
Schwangerschaft, Alleinerziehung,
Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung,
-
Leistungen für Unterkunft
und Heizung,
-
für Bezieher von Arbeitslosengeld
II bei Vorliegen der Voraussetzungen
ein befristeter Zuschlag von bis
zu 160 Euro jeweils für den
Erwerbsfähigen und den Partner
und bis zu 60 Euro für jedes
Kind,
-
für Bezieher von Arbeitslosengeld
II die zu zahlenden Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
und
-
für Bezieher
von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
|
Inhalt
Arbeitslosengeld
II, § 19 SGB II
Das Arbeitslosengeld
II dient der Sicherung des Lebensunterhalts von
erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen. Es umfasst
-
Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierzu
gehören auch
die angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung;
-
unter bestimmten
Voraussetzungen einen zeitlich befristeten
Zuschlag für
diejenigen, die innerhalb von zwei Jahren nach
dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld
II beziehen.
Damit umfaßt das Arbeitslosengeld
II eine Leistung, die am Niveau der sozialhilferechtlichen
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
ausgerichtet ist und außerdem unter bestimmten
Voraussetzungen für frühere Arbeitslosengeldbezieher
im Rahmen des befristeten Zuschlags finanzielle
Härten ausgleichen soll, die aus dem Übergang
vom Bezug vom Arbeitslosengeld in das Arbeitslosengeld
II entstehen können. Arbeitslosengeld II -
Bezieher erhalten grundsätzlich keine Leistungen
der Sozialhilfe (Ausnahme: § 5 Abs. 1 SGB II).
Im Rahmen des
Arbeitslosengeldes II, wie auch generell in der
Sozialhilfe, werden zudem keine Schulden des
Hilfebedürftigen übernommen.
Die Agentur für Arbeit kann Mietschulden allenfalls
in den Fällen darlehensweise übernehmen,
in denen der auf Grund von Mietschulden drohende
Verlust der Wohnung die Aufnahme einer konkret
in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern
würde, vgl. hierzu die Regelung des § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2.
Das Arbeitslosengeld
II ist – als
nachrangige Fürsorgeleistung – eine
bedarfsorientierte und auch bedürftigkeitsgeprüfte
Leistung. Deshalb mindert sich das Arbeitslosengeld
II um das zu berücksichtigende Einkommen
und Vermögen, wobei im Rahmen der Einkommensanrechnung
auch Freibeträge aus Erwerbstätigkeit
zu berücksichtigen sind.
Die Regelleistung
zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst – wie der Regelsatz
im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialhilferecht – neben dem Bedarf an Ernährung,
Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des
täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch
die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme
am kulturellen Leben ((BT-Dr. 15/1516, 56). Die
Regelleistung bildet nach der Gesetzesbegründung
im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle“ Existenzminimum
der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten
und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen
Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe
ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der
genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen.
Inhalt
Leistungen
für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21
SGB II
Die Regelung
des § 21 SGB
II stellt klar, dass für bestimmte, typisierte
Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt
sind, Mehrbedarfe gezahlt werden. Das sind für:
Für Personen, die mit einem
oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen
leben und allein für deren Pflege und Erziehung
sorgen, ein Mehrbedarf
-
in Höhe von 36 vom Hundert
der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter
sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern
unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
-
in Höhe von 12 vom Hundert
der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden
Regelleistung für jedes Kind, wenn sich
dadurch ein höherer Vomhundertsatz als
nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch
in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
-
Behinderte
erwerbsfähige
hilfebedürftige Personen ein Mehrbedarf
von 35 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes
(während des Bezuges von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB
IX sowie Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Arbeitsplatzes oder zur Ausbildung für
eine angemessene Tätigkeit),
-
erwerbsfähige hilfebedürftige
Personen, die aus medizinischen Gründen
einer kostenaufwändigen Ernährung
bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener
Höhe. Dabei darf die Summe des insgesamt
gezahlten Mehrbedarfs die Eckregelleistung
nicht übersteigen (§ 21 Abs. 6 SGB
II).
Inhalt
Leistungen
für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB
II
Die Kosten
für Unterkunft
und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher,
angemessener Höhe berücksichtigt, wobei
sie den am Maßstab der Sozialhilfepraxis
ausgerichteten – angemessenen – Umfang
nur dann und solange übersteigen dürfen,
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich
oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen für
die Unterkunft zu senken. Die hierbei zu beachtenden
Voraussetzungen entsprechen den sozialhilferechtlichen
Regelungen. Außerdem ist geregelt, dass der
erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss
eines neuen Mietvertrages die Zusicherung der Agentur
für Arbeit zu den Aufwendungen für die
neue Unterkunft einholen soll. Ebenfalls geregelt
sind die Voraussetzungen, unter denen die Agentur
für Arbeit in diesen Fällen der Höhe
der Aufwendungen zustimmen muss.
Wie in der
Sozialhilfe können
auch im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten
sowie Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger
Zusicherung durch die Agentur für Arbeit übernommen
werden. Ebenfalls wie in der Sozialhilfe sollen
die Unterkunft- und Heizungskosten von der Agentur
für Arbeit direkt an den Vermieter oder andere
Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch die hilfebedürftige Person
nicht sichergestellt ist. § 22 Abs. 4 SGB
II ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich,
um die Zahlung der Unterkunft in den Fällen
zu sichern, in denen von einer zweckentsprechenden
Verwendung der Kosten durch den Hilfesuchenden
nicht ausgegangen werden kann, wie z. B. im Fall
von Trunksucht oder fortgesetzt unwirtschaftlichem
Verhalten. Die hilfebedürftige Person ist
hiervon schriftlich zu informieren. Durch Rechtsverordnung
kann bestimmt werden,
-
welche
Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung angemessen sind und
unter welchen Voraussetzungen die Kosten
für Unterkunft und Heizung pauschaliert
werden können,
-
bis zu
welcher Höhe
Umzugskosten übernommen werden,
-
unter welchen Voraussetzungen
und wie die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert
werden können.
Abweichung
von den Regelleistungen
Nach § 23 Abs. 1 SGB II kann
im Einzelfall von den Regelsätzen abgewichen
werden, wenn der unabweisbare Bedarf zur Sicherung
des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen
nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Art und
Weise gedeckt werden kann. Der Bedarf ist entsprechend
nachzuweisen und wird in Form eines Darlehens als
Sach- oder Geldleistung gewährt. Bei Sachleistungen
wird der hilfebedürftigen Person das Darlehen
in Höhe des für die Agentur für
Arbeit entstandenen Anschaffungswertes erbracht,
wobei das Darlehen durch monatliche Aufrechnungen
in Höhe von bis zu 10 v.H. der jeweils zu
zahlenden Regelleistung getilgt wird. Hierüber
muss die hilfebedürftige Person vorher belehrt
werden. Die Verrechnung der Darlehensraten mit
der Regelleistung ist verfassungsrechtlich problematisch,
da die Regelleistung den existenzsichernden Bedarf
zum Lebensunterhalt abdecken soll.
In der Begründung zu § 23
Abs. 1 SGB II (BT-Dr. 15/1516, 57) wird als Beispiel
für eine andere Bedarfsdeckung der Verweis
auf ein Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer
angeführt. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung
ausdrücklich erwähnt, dass hierbei grundsätzlich
kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände besteht.
§ 23 Abs. 2 SGB II stellt klar, unter welchen Voraussetzungen die monatliche
Regelleistung ganz oder in Teilen als Sachleistung zu erbringen ist. Insbesondere
bei
§ 23 Abs. 3 SGB II bestimmt,
dass Leistungen für
1. Erstausstattungen
für
die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen
für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft
und Geburt sowie
3. mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen
nicht von der Regelleistung umfasst
sind.
Sie werden
gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz
1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1
jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht
voll decken können. In diesem Falle kann das
Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über
die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen
nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung
oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen,
erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge
sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte
zu berücksichtigen.
Inhalt
Befristeter
Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug
Zur Abfederung
finanzieller Härten
sieht § 24 SGB II ein Stufenmodell für
einen zeitlich befristeten degressiven Zuschlag
zum Arbeitslosengeld II vor (BT-Dr. 15/1516, 58).
Soweit die erwerbsfähige hilfebedürftige
Person Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren
nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht,
erhält sie in diesem Zeitraum einen monatliche
Zuschlag (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach
Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50
v.H. vermindert (Abs. 1 Satz 2).
Der Zuschlag
beträgt 2/3
des Unterschiedsbetrages zwischen
-
dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld
(und Wohngeld) und
-
zu zahlenden Arbeitslosengeld
II oder
-
Sozialgeld
(§ 24 Abs.
2 SGB II).
Der Zuschlag wird monatlich geleistet,
er ist im ersten Jahr
-
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
auf höchstens 160 Euro,
-
bei Partnern
auf insgesamt höchstens 320 Euro und
-
für die mit dem Zuschlagsberechtigten
in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen
Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
Inhalt
Zuschuss
zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht, § 26
SGB II
Von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beziehern
von Arbeitslosengeld II wird ein Zuschuss zu den
Beiträgen geleistet, die sie für eine
freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder für eine private Alterssicherung zahlen.
Der Zuschuss wird in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen, höchstens aber in Höhe
von 78 Euro monatlich geleistet.
Dies entspricht
dem monatlichen Beitrag für in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversicherte Bezieher
von
Arbeitslosengeld II (§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches n. F.). Der Höchstzuschuss wird jährlich
wie die Regelleistung angepasst.
Inhalt
Sozialgeld
Die Regelung
des § 28 SGB
II stellt klar, dass die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebenden,
nicht erwerbsfähigen Angehörigen anstelle
des Arbeitslosengeldes II das so genannte Sozialgeld
erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf die Leistungen
nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
haben oder diese Leistungen nicht zur Sicherung
des Lebensunterhalts ausreichen. Das Sozialgeld
entspricht – mit Ausnahme des befristeten
Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld, den
das Sozialgeld naturgemäß nicht vorsieht – mit
folgenden weiteren Besonderheiten dem Arbeitslosengeld
II:
Es beträgt
der nach § 20 Abs. 2 SGB
II maßgebenden Regelleistung (Arbeitslosengeld
II), also 207 (199) oder 276 (265) EUR.
Die Mehrbedarfe
für nicht
erwerbsfähige behinderte Angehörige werden
auch bezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches (Hilfen
zur angemessenen Schulbildung und schulischen Ausbildung
für einen angemessenen Beruf) gewährt
werden. Diese hilfebedürftigen Personen haben
während ihrer schulischen Ausbildung keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, jedoch auf Sozialgeld.
Auch bei Sozialgeld
wird das Einkommen und Vermögen angerechnet (§ 28
Abs. 2 SGB II).
Inhalt
Anreize
und Sanktionen
1. Anreize,
2. Sanktionen
Inhalt
Einstiegsgeld
Der zeitlich
befristete Arbeitnehmerzuschuss (Einstiegsgeld)
wird eingeführt, um für
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen
finanziell attraktiven Anreiz zu schaffen. Es handelt
sich um eine Ermessensvorschrift, so dass
jeweils einzelfallbezogen zu entscheiden ist, ob
diese Art der Förderung als zeitlich begrenzte
und gezielte Maßnahme zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit
geeignet erscheint. Durch die Ausgestaltung als
befristete Ermessensregelung wird zum einen das
Risiko von Mitnahmeeffekten minimiert. Zum anderen
wird verhindert, dass dauerhafte finanzielle Benachteiligungen
für diejenigen eintreten, die auf Grund ihres,
zumindest auch auf Erwerbseinkommen beruhenden,
Haushaltseinkommens nicht mehr bedürftig sind
und daher auch kein Einstiegsgeld erhalten, während
derjenige, der trotz seines Erwerbseinkommens noch
hilfebedürftig ist, durch das Einstiegsgeld
ein insgesamt höheres Haushaltseinkommen erzielen
kann. Der Arbeitnehmerzuschuss wird ergänzend
zu den sich aus § 30 ergebenden Freibeträgen
gezahlt.
[ab 01.10.2005:
Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden,
wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach
Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.]
Das Einstiegsgeld
kann auf den Einzelfall zugeschnitten für höchstens
24 Monate erbracht werden. Hierdurch soll einer
nicht vertretbaren Dauersubvention von Löhnen
entgegengewirkt werden. Außerdem soll bei
der Festlegung der Dauer der Maßnahme auch
die Qualifikation des Hilfebedürftigen berücksichtigt
sowie dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
der Hilfebedürftige mit zunehmender Dauer
der Erwerbstätigkeit über eine größere
Qualifikation verfügt, so dass auch sein Erwerbseinkommen
hierdurch schneller steigen kann und das Erfordernis
eines zusätzlichen Einstiegsgeldes verringert
wird oder ganz entfällt. Bei der Festlegung
der Höhe des Einstiegsgeldes sind nach pflichtgemäßem
Ermessen auch die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit
sowie die Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft
(Familienkomponente) angemessen zu berücksichtigen.
Inhalt
Freibeträge
bei Erwerbstätigkeit, § 30 SGB II
Die Vorschrift
legt fest, in welcher Höhe Erwerbseinkommen des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen auf das Arbeitslosengeld
II angerechnet wird. Das Anrechnungssystem trägt
dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der arbeitet,
mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige,
der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet.
Es beinhaltet für alle Haushaltstypen lohnende
finanzielle Arbeitsanreize bei der Aufnahme von – nicht
bedarfsdeckender – Erwerbstätigkeit
oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender – nicht
bedarfsdeckender – Erwerbstätigkeit.
Demnach ist
bei erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind,
von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag
-
in Höhe
von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis
400 Euro,
-
zusätzlich in Höhe
von 30 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns,
der 400 Euro übersteigt und nicht mehr
als 900 Euro beträgt und
-
zusätzlich in Höhe
von 15 vom Hundert bei dem Teil des Bruttolohns,
der 900 Euro übersteigt und nicht mehr
als 1500 Euro beträgt,
abzusetzen.]
[ab 01.10.2005:
Grundfreibetrag pauschal 100 Euro
(Nr.1). Dann:
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer
Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
-
für den Teil des monatlichen
Einkommens, das 100 Euro übersteigt
und nicht mehr als 800 Euro beträgt,
auf 20 vom Hundert und
-
für den Teil des monatlichen
Einkommens, das 800 Euro übersteigt
und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt,
auf 10 vom Hundert.
An Stelle
des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens
einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft
leben oder die mindestens ein minderjähriges
Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.]
Rechenbeispiel zu den
neuen Zuverdienstgrenzen
Ab dem 01. Oktober 2005 gelten für neu
bewilligte ALG II Empfänger folgende Zuverdienstgrenzen:
"Faustformeln" für künftige Berechnungen des Zuverdienstes
Brutto bis 800 Euro:
0,2 x (brutto - 100) + 100 = Zuverdienst zusätzlich zum ALG II
Brutto ab 800 Euro:
240 + 0,1 x (brutto - 800) = Zuverdienst zusätzlich zum ALG II
Zukünftig werden pauschal
100 Euro vom Zuverdienst abgezogen. In diesem Pauschalbetrag
sind sämtliche Absetzbeträge wie Fahrtkosten
(früher 15,33 Euro oder private Versicherungen
(früher 30 Euro) enthalten. Weitere Absetzmöglichkeiten
sind nicht möglich. Übrig bleibt das
bereinigte Einkommen.
Künftig steigt der Freibetrag
auf 20 Prozent. Dieser gilt für den die 100
- Euro - Pauschale übersteigenden Verdienst.
Er bezieht sich auf das Bruttoeinkommen.
Für Bescheide
ab dem 1. Oktober 2005 gilt also:
Anrechnungsfreier
Grundfreibetrag von 100 EUR vom Bruttoverdienst
plus vom darüber
hinausgehenden Nebeneinkommen 20 Prozent von 101
bis 799 EUR plus 10 Prozent von 800 bis maximal
1.200 EUR (Alleinlebende) bzw. 1.500 EUR (Bedürftige
mit Kind)
Beispiel:
Ein ALG II
- Empfänger verdient
als Nebeneinkommen 400 Euro brutto dazu.
Brutto bis 800 Euro:
100 Euro pauschal plus 0,2 x (400 Euro - 100 Euro) = Zuverdienstzusätzlich
zum ALG II
= 100 Euro + 0,2 x 300 Euro
= 100 Euro + 60 Euro = 160 Euro
Insgesamt kann bei einem Hinzuverdienst
von 400 Euro rund 160 Euro behalten werden.
Inhalt
Absenkung
und Wegfall des Arbeitslosengeldes II, § 31
SGB II
Dem Grundsatz
des Förderns
und Forderns entsprechend soll der erwerbsfähige
Hilfebedürftige verpflichtet werden, konkrete
Schritte zur Behebung seiner Hilfebedürftigkeit
zu unternehmen. Diese Regelung konkretisiert den
in § 2 verankerten Grundsatz des Forderns,
demzufolge der erwerbsfähige Hilfebedürftige
alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung
seiner Hilfebedürftigkeit und der Hilfebedürftigkeit
der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
durch Einsatz seiner Arbeitskraft auszuschöpfen
hat.
In der ersten Stufe wird
das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages
nach § 24 Abs. 1 SGB II um 30 v.H. der für die hilfebedürftige
Person maßgebenden Regelleistung (§ 20 SGB II) abgesenkt, wenn die hilfebedürftige
Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
1. sich weigert,
-
eine ihr
angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
-
in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten
zu erfüllen, insbesondere
in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
nachzuweisen,
-
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung
oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzusetzen
oder
-
zumutbare
Arbeit § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II auszuführen,
2. eine zumutbare
Maßnahme
zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass
zum Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht,
wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für
sein Verhalten nachweist.
Im Falle des Nichtnachkommens zur Meldung bei der
Agentur für Arbeit oder
zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ohne wichtigen
Grund, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24
SGB II in der ersten Stufe um 10 v.H. der Regelleistung nach § 20 SGB
II abgesenkt.
Bei wiederholter Pflichtverletzung wird
das Arbeitslosengeld II zusätzlich um den
jeweils in Abs. 1 genannten Vomhundertsatz, also
30 bzw. 10 %, gemindert. Da kumulativ gerechnet
wird, kann es sein, dass bereits in der zweiten
Stufe 80 % des Arbeitslosengeldes II gekürzt
werden. Bei der Kürzung wegen wiederholter
Pflichtverletzung können auch die Leistungen
nach §§ 21 bis 23 SGB II (Mehrbedarf,
Unterkunft und Heizung sowie abweichender Bedarf)
betroffen sein.
Bei einer Minderung
der Regelleistung um mehr als 30 v.H. kann die
Agentur für Arbeit
in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen in Form von Gutscheinen
erbringen (Kann - Leistung); wenn die hilfebedürftige
Person mit minderjährigen Kindern in einer
Bedarfsgemeinschaft lebt, ist diese Leistung als
Soll - Leistung zu erbringen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige
ist vorher über die Rechtsfolgen nach den
Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
§ 31 Abs. 4 SGB II stellt
klar, dass die stufenweise Kürzung des Arbeitslosengelds
II nach den Abs. 1 und 2 auch entsprechend gilt
bei hilfebedürftigen Personen
-
der nach
Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen
oder Vermögen
in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen
für die Gewährung oder Erhöhung
des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
-
der trotz
Belehrung über
die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten
fortsetzt,
Zudem bei einem
erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen,
-
dessen
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen
ist, weil die Agentur für
Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das
Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften
des Dritten Buches festgestellt hat oder
-
der die
in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen
für den Eintritt
einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen
oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
begründen.
Eine Sonderregelung für 15- bis 25-jährige erwerbsfähige hilfebedürftige
Personen enthält § 31 Abs. 5 SGB II. Sie erhalten bei Pflichtverletzungen
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II mit Ausnahme der Unterkunft
und Heizung kein Arbeitslosengeld II; dabei sollen die angemessenen Kosten
für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden.
Die vorher
beschriebenen Sanktionen treten für die Dauer von drei Monaten ein – gerechnet
vom auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes
(Bestandskraft) folgenden Kalendermonats. Während
der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht
kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach SGB XII (Sozialhilfe). Über die Rechtsfolgen
muss die hilfebedürftige Person vorher belehrt
werden (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II).
Die genannten
Sanktionen gelten nach § 32 SGB II auch für
die Absenkung und den Wegfall des Sozialgeldes.
Eine Pflichtverletzung
nach § 31
Abs. 1 Satz 2 kann sich für einen nicht erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen z. B. dann ergeben, wenn
der Hilfebedürftige zur Wahrnehmung eines ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungstermins aufgefordert
wird, weil in seiner Person ein Vermittlungshemmnis
für den erwerbsfähigen Partner liegt
(z. B. wegen Alkoholabhängigkeit, die dazu
führt, dass ein zum Haushalt gehörendes
Kind nur von dem erwerbsfähigen Partner betreut
werden kann), dieser Termin aber – ohne wichtigen
Grund – nicht wahrgenommen wird (BT-Dr. 15/1516,
62).
Inhalt
II. Überprüfung
und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem
SGB II (ALG II)
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