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Einzelprobleme
Nachfolgend
einige Einzelprobleme aus dem SGB II. Es wird
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I N D
E X
A - B -
C - D - E -
F - G - H -
I - J - K - L -
M
N - O - P - Q - R - S -
T - U - V - W -
X - Y - Z
.
A
Anträge
Heizkosten
Der Kläger
beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten,
dem Kläger Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlich
zu zahlenden Heizkosten abzüglich gesetzlicher Warmwasseranteile für
den streitbefangenen Zeitraum zu gewähren.
Lebensgemeinschaft
Der Antragsgegner
wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - unter dem Vorbehalt
der Rückforderung - ab XXX Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ohne Einsatz einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs. 3 SGB II mit Herrn ______ und ohne Anrechnung
etwaiger Einkünfte des Lebensgefährten
Herrn ______ zu gewähren.
Mietkosten
Der Kläger
beantragt,
den Bescheid vom XXX in der Fassung des Bescheides vom XXX in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom XXX abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
Unterkunftskosten gemäß § 8 Wohngeldgesetz in Verbindung
mit der Wohngeldtabelle zu gewähren.
.
Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs
Es hat eine
Interessenabwägung
stattzufinden zwischen dem privaten Interesse des
Hilfebedürftigen (Antragstellerin) an der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen
Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen
Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw.
Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes
auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in
der Hauptsache von Bedeutung (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn 12c ff).
.
Anordnungsanspruch
Wohnungslosigkeit
Der Anordnungsanspruch
ergibt sich hier aus § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II (in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes
vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558 – in
Kraft getreten am 1. April 2006). Nach dieser Vorschrift
sollen Schulden übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER.
.
Anordnungsgrund
Bejaht bei
einer monatlichen Differenz zwischen den bewilligten
Leistungen für die
Kosten der Unterkunft und den von der Kammer als
angemessen erachteten Kosten von etwa 8 % der monatlichen
Regelleistung, da es der Antragstellerin bei diesem
Betrag mit Blick auf den existenzsichernden Charakter
der Grundsicherungsleistungen nicht zuzumuten ist,
die Differenz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
aus der Regelleistung aufzubringen, vgl. SG Lüneburg,
Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER.
Verneint bei
einer Differenz zwischen dem bewilligten und
dem begehrten Heizkosten von 2%. Wenigstens ein
Betrag von bis zu 5 % der monatlichen Regelleistung
ist zur Überzeugung der Kammer
bis zu einer abschließenden Klärung
der Anspruchsberechtigung in einem gerichtlichen
Hauptsacheverfahren für eine der Menschenwürde
entsprechende Lebensführung vorläufig
entbehrlich und deshalb auch nicht geeignet zu
begründen, dass ohne diesbezüglichen
vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB
II i. V. m. § 37 Abs. 2 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch – Soziahilfe – (SGB
XII, vgl. zur Verneinung eines Anordnungsgrundes
in diesen Fällen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 10. Februar 2006 – L 9 AS 1/06
ER –), SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006
- S 25 AS 843/06 ER.
.
B
Belehrungspflicht
Gerichtsbescheid
SG Osnabrück
1.11.06, S 22 AS 494/05
Der Leistungsträger hat sich
immer vor Augen zu führen, dass im Bereich
der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundgesetzlich
verbürgte, das Existenzminimum sichernde Leistungen
gewährt werden und deshalb ein strengerer
Maßstab an die Belehrung zu stellen ist,
als er sich möglicherweise in anderen Leistungsbereichen
des Sozialrechts ergibt. Die Belehrung kann – in
Relation zu der existenzsichernden Bedeutung der
Grundsicherungsleistungen – auch ohne unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand durch ein Merkblatt oder
durch ein Hinweisschreiben erfolgen.
Mit der Belehrungspflicht
in einem engen Zusammenhang steht die Verpflichtung
des Leistungsträgers, den Hilfeempfänger – auch
ohne besonderen Antrag – im Rahmen eines
laufenden Verwaltungsverfahrens gemäß § 14
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner
Teil – auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig
aufdrängen und die von jedem verständigen
Hilfebedürftigen mutmaßlich genutzt
werden (so Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November
1991 – 12 RK 22/91 – = SozR 3-1200 § 14
Nr. 5; Urteil vom 17. April 1986 – 7 RAr
81/84 – = BSGE 60, 79, 86; Seewald in: Kasseler
Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung,
50. Ergänzungslieferung, Mai 2006, § 14,
Rn. 19; zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 13. und
27. Oktober 2005, a.a.O.).
Bei einer Aufforderung
zur Senkung der Kosten der Unterkunft ist der
Hilfebedürftige
auch über die Angaben zur Möglichkeit
der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs.
2 bzw. Abs. 3 SGB II hinzuweisen. Diese Angaben
sind zweckmäßig, weil Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkaution und Umzugskosten in einem unmittelbaren
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Aufforderung zur Reduzierung der Wohnkosten stehen,
die nur durch den Umzug des Hilfebedürftigen
realisiert werden kann. Auf diese nahe liegenden
Anspruchsmöglichkeiten hat der Leistungsträger
deshalb in einem zeitlichen Zusammenhang mit der
Aufforderung zur Reduzierung der Wohnkosten hinzuweisen.
Der Leistungsträger ist lediglich nicht verpflichtet,
den mündigen und zur Eigenaktivität verpflichteten
Hilfeempfänger (vgl. §§ 1 Abs. 1
Satz 2, 2 SGB II) über jede erdenkliche Leistung
zu informieren. Besteht jedoch ein unmittelbarer
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu weiteren
möglichen Leistungen, die beispielsweise die
Entscheidung für oder gegen einen Umzug maßgeblich
mitbeeinflussen können, ist ein entsprechender
Hinweis gemäß § 14 SGB I erforderlich.
Entspricht
der Hinweis des Leistungsträgers
nicht den gesetzlichen Anforderungen, liegt bspw.
im Falle der Kostensenkungsaufforderung durch den
Leistungsträger keine wirksame Belehrung vor.
.
Beweislast / Feststellungslast
Wohnraum unterhalb der Werte
der Wohngeldtabelle
Ein Abweichen
von diesem Tabellenwert (§ 8 WOGG) nach unten ist zwar dann möglich,
wenn der Sozialleistungsträger darlegt und
nachweist, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden
sind, für die geringere Mieten gezahlt werden
(vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 13. Oktober 2005, - L 8 AS 168/05
ER -; Beschluss vom 19. Juni 2006, - L 6 AS 248/06
ER -; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05
-). Soweit sich der Leistungsträger auf Werte
unterhalb dieser Beträge berufen will, ist
er hierfür allerdings nach dem in allen Bereichen
des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven
Beweis- und Feststellungslast beweisbelastet bzw.
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaftmachungsbelastet.
Denn wenn er aus dieser Tatsache – den niedrigeren
Werten als denjenigen der rechten Spalte der Wohngeldtabelle – ein
Recht herleiten will, trägt er hierfür
die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast (BSGE 13,
52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285, vgl.
auch Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 29.
August 2006, - S 25 AS 55/06 -).
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Bewerbung (falsche)
BSG, Urteil vom 5. September 2006
- B 7a AL 14/05 R
Arbeitslose,
die sich mit einem offenbar bewusst abschreckend
gestalteten Anschreiben bewerben, müssen mit einer Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld rechnen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der Arbeitslose die Arbeitsstelle tatsächlich
nicht antreten wollte oder ob er sich beim Schreiben
der Bewerbung lediglich ungeschickt angestellt
hat.
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D
Darlehen
Hilfebedürftigkeit eines
Erwerbslosen darf durch die Rückzahlung
eines Darlehens für Mietkaution nicht noch
vergrössert werden
LSG Baden-
Württemberg L
13 AS 3108/06 ER-B vom 06.09.2006
Eine Tilgung
des Darlehens mit 10% des Regelsatzes ist nicht
statthaft, wenn die Hilfebedürftigkeit des Hartz IV Empfängers
noch vergrössert wird, Aufrechnungen seitens
der Arbeitsargentur sind rechtswidrig, wenn das
Existenzminium des Erwerbslosen unterschritten
wird, nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen
unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für
den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR
monatlich beträgt.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann
der zuständige Leistungsträger gegen
Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen
gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche
auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4
pfändbar sind. Der in Bezug genommene § 54
Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Ansprüchen
auf einmalige Geldleistungen, während - im
vorliegenden Fall einschlägig - § 54
Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf
laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet
werden können. Dies bedeutet, dass selbst
beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für
ein Arbeitseinkommen nach den § 850 ff ZPO
geltende Pfändungsschutz zu beachten ist.
Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen
unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für
den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR
monatlich beträgt.
Dies bedeutet,
dass das gesamte Alg II der alleinstehenden Antragstellerin
in Höhe
von monatlich 647,06 EUR unpfändbar ist und
deshalb auch keine Aufrechnung erklärt werden
kann. Die Antragsgegnerin muss bei einer Aufrechnung
den pfandfreien Grundbetrag gewährleisten;
liegt das Alg II - wie hier - unter diesem Grundbetrag,
ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Die in § 43 Satz 1 SGB II
zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung betrifft
nur Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche
gegen den wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässig
unrichtiger oder unvollständiger Angaben bösgläubigen
Leistungsempfänger; dazu gehört die geltend
gemachte Forderung aber nicht. Auch § 23 Abs.
1 Satz 3 SGB II gibt der Antragsgegnerin nicht
das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz
1 SGB II ermöglicht es ihr in Fällen,
in denen ein von der Regelleistung umfasster und
nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei
entsprechendem Nachweis den Bedarf als Geldleistung
zu erbringen und dem Hilfebedürftigen ein
entsprechendes Darlehen zu gewähren. Dieses
Darlehen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB
II durch monatliche Anrechnung in Höhe von
bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Angehörigen zu zahlende Regelleistung getilgt.
Diese Anrechnung,
bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung
handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin
gewährte
Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23
Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung
umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören
Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von § 550b
BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten
Sicherungscharakters grundsätzlich nur als
Darlehen zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. Januar 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B), zu
den in § 22 geregelten und in die Zuständigkeit
des kommunalen Trägers (vgl. § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) fallenden Leistungen für
Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der
ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution
in der Kostenaufzählung des § 22 Abs.
3 SGB II. Dass die Regelleistung möglicherweise
einen Bedarf für “sonstige Waren und
Dienstleistungen• abdeckt, den Träger
der Grundsicherung höhenmäßig mit
6 v.H. als in der Regelleistung erfasst zugrunde
legen, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Mietkaution
von der Regelleistung umfasst wäre. Es kann
wegen § 22 Abs. 3 SGB II nicht zweifelhaft
sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution
entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung
abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen
zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Der
Umstand, dass nach § 1 des Darlehensvertrages
das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23
Abs. 1 SGB II gewährt wird, steht der Beurteilung,
dass dieses Darlehen zu den Aufwendungen für
Unterkunft gehört, nicht entgegen.
Dieses Urteil
regelt klar und deutlich, dass Mietkautionen,
welche ab dem 01.04.2006 nur noch als Darlehen
erbracht werden, dem Zuständigkeitsbereich
des § 22 Abs. 1 SGBII unterliegen, den Kosten
der Unterkunft.
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Zur Tilgung von Mietschulden
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER
§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II
in der nunmehr geltenden Fassung übernimmt
die Formulierung in § 34 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Diese Vorschrift wiederum hat inhaltsgleich den
bisherigen § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes übernommen
(vgl. hierzu: Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar
zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 34 Rdnr.
2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Daher
kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 Satz 2
SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung
zu § 34 SGB XII und § 15 a BSHG zurückgegriffen
werden. Insoweit ergibt sich zunächst, dass
durch die Formulierung in § 22 Abs. 5 Satz
2 das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingeschränkt
wird. Wenn die tatbestandliche Voraussetzungen
der Norm vorliegen, so besteht im Regelfall ein
Rechtsanspruch auf Hilfe. Diese gesetzgeberische
Konstruktion geht zurück auf die Erkenntnis,
dass die Sicherung der Wohnungsversorgung Voraussetzung
für das Gelingen aller sozialen Hilfen ist
und dass auch aus finanzwirtschaftlicher Sicht
die Sicherung der Unterkunft wesentlich günstiger
ist als die Beseitigung einmal eingetretener Obdachlosigkeit
(vgl. Wenzel a. a. O. Rdnr. 4; Birk in LPK – SGB
XII, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 11).
Die Vorschrift
des § 22 Abs.
5 Satz 2 SGB II soll nämlich zur Vermeidung
von Obdachlosigkeit sicher stellen, dass die Kosten
zur Sicherung der Unterkunft so lange übernommen
werden, bis ein Umzug in eine angemessenen Wohnung
möglich ist (vgl. Wenzel a. a. O. Rdnr. 7;
Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 34 Rdnr.
12). Allein eine derartige Auslegung wird dem Ziel
der Norm gerecht. Alle Maßnahmen zur Sicherung
der Unterkunft sind fiskalisch gesehen grundsätzlich
günstiger als die Behebung eingetretener Obdachlosigkeit.
Daher scheidet eine Versagung einer derartigen
Hilfe mit dem Argument, der Anspruchsberechtigte
habe die Notlage selbst verschuldet, aus (hierzu:
Streichsbier in Gube/ Wahrendorf, SGB XII, § 34
Rdnr. 7). Nicht gerechtfertigt ist die Gewährung
eines derartigen Darlehens danach nur in Fällen,
in denen es dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, etwa
sein Schonvermögen in Anspruch zu nehmen,
oder in denen etwa klar erkennbar ist, dass der
Hilfebedürftige die Notlage gezielt zu Lasten
des Leistungsträgers herbeigeführt hat.
Allein dies
wird auch der Gesamtkonzeption des § 22 SGB II gerecht. Dieser geht grundsätzlich
davon aus, dass bei neu in den Bezug von SGB II
Leistungen Kommenden zunächst die Unterkunftskosten
in voller Höhe zu übernehmen sind (§ 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II). Erst wenn es dem Hilfeberechtigten
binnen sechs Monaten nach einem Hinweis des Leistungsträgers
nicht gelingt, die KdU auf ein angemessenes Niveau
zu senken, ist der Leistungsträger danach
berechtigt, nur noch in angemessener Höhe
zu zahlen. Diese gesetzgeberische Konzeption würde
verfehlt, wenn der Leistungsträger der Übernahme
von aufgelaufenen Mietschulden entgegenhalten könnte,
die KdU sei nach seinen Maßstäben unangemessen.
Damit würde die in § 22 Abs. 1 eingebaute
Schutzfrist von sechs Monaten zur Absenkung des
Niveaus der KdU möglicherweise erheblich verkürzt.
.
E
Eheähnliche
Gemeinschaft
Ein bloßer Verdacht genügt
insoweit auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen
Eingriff in die Rechte des Leistungsbeziehers nicht
(LSG NRW Beschlüsse vom 8.11.2005 - L 19 B
82/05 AS ER und 27.3.2006 – L 9 B 5/06 AS
ER-; SG Hamburg 1.3.2005, aaO; SG Berlin 20.1.2006,
aaO).
.
SG Oldenburg,
Beschluss vom 11.10.2006 - Az. S 48 AS 1319 /
06 ER - (Unbestrittene Liebesbeziehung reicht
zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft
nicht aus)
Rechtsgrundlage
des geltend gemachten Anspruches bilden die Regelungen
des SGB II. Gegenwärtig
ist die Beziehung der Antragsteller mit Herrn B.
nicht als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9
Abs. 2 SGB II anzusehen. Nach dieser Vorschrift
ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben; auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen.
Hierbei geht
das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung von folgenden
Grundsätzen aus (vgl. z.B. Beschluss vom 5.
August 2005 - 5 47 AS 459105 ER -).
Eheähnlich ist eine Lebensgemeinschaft
zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer
angelegt ist, die regelmäßig keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
sich durch innere Bindungen auszeichnet, die in
den Not- und Wechselfällen des Lebens ein
gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehungen
einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen. Rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften
zwischen Mann und Frau hinsichtlich der Bemessung
der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von
Einkommen und Vermögen den für nicht
getrennt lebende Ehegatten geltenden Vorschriften
zu unterwerfen, ist nur dann gerechtfertigt. wenn
die Bindungen der Partner so eng sind, dass von
ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann,
zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
besteht. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft
so sehr füreinander verantwortlich fühlen,
dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt
sicherstellen, bevor sie ihr persönliches
Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt
lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung
von Einkommen und Vermögen vergleichbar (BVerfG,
B. v. 17.11.1992, E 87, S. 234 = SozR 34100 § 137
Nr. 3; BSG, Urt v. 17.10.2002, SozR 3-4100 § 119
Nr. 26). Eine Entscheidung über das Vorliegen
einer solchen Einstandsgemeinschaft ist nur anhand
bestimmter „Hilfstatsachen" (=Indizien) möglich,
die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet
und mithin nicht absolut gesehen werden dürfen
(BSG, aaO). Unter Würdigung alles Umstände
des Einzelfalles sind dabei die Indizien zu bewerten
und zu gewichten. Als solche Hilfstatsachen kommen
- vor allem und zunächst - die Dauer des Zusammenlebens,
aber auch die Versorgung von gemeinsamen Kindern
und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt wie
die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände
des anderen Partners zu verfügen, die Bildung
gemeinsamen Vermögens wie die Anschaffung
von erheblichen Gütern wie Wohnung oder Fahrzeugen
in Betracht (BVerfG, aaO).
Entscheidungsbildend
können
hierbei die Umstände des Zusammenziehens und
der dazu führende Anlass sein, die konkrete
Lebenssituation der Partner während der erheblichen
gemeinsam verbrachten Lebenszeit und vor allem
auch eine - nach außen erkennbare - Intensität
der gelebten Gemeinschaft. Hierzu gehört vor
allem eine tatsächliche Wohngemeinschaft,
da beim Fehlen einer gemeinsamen Wohnung kaum von
einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen
werden kann. Dabei können Indizien für
das Vorliegen des personalen Elements der Gemeinschaft
auch geschlechtliche Beziehungen sein, wobei wegen
des Intimschutzes dieser Sphäre diesbezügliche
Nachforschungen von vornherein unzulässig
wären. Die Situation einer eheähnlichen
Gemeinschaft muss dabei
der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das
Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (vgl. LSG, B. v. 30. Juni 2005 -
L 8 AS 140105 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137105 ER -). Denn der Gesetzgeber
darf an die Erfordernisse die Annahme einer Einstandsgemeinschaft bedingenden
Anspruch ausschließenden Tatbestände nicht geringere Anforderungen
als an eine eheliche Lebensgemeinschaft stellen, da nur derart verfestigte
soziale Tatbestände die sozialrechtliche Gleichstellung rechtfertigen
kennen: Mehr muss die eheähnliche Gemeinschaft tatsächlich einer
Ehe gleichen, da Eheleute eben rechtlich gebunden und verpflichtet sind. Entscheidend
bleibt im Ergebnis das jeweilige Gesamtbild der im Einzelfall festgestellten
tatsächlichen Verhältnisse (ebenso LSG Baden-Württ., B. v. 2.
Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER - sowie SG Düsseldorf; B. v. 23. November
2005 - S 35 AS 343105 ER - und Urt. 30. September - S 35 AS 146105 -; s. auch
Winkler, Info also 2005, S. 255 ff.).
Hierbei steht
der Träger
der Sozialhilfe in der Pflicht, die tatsächlichen
Umstände zur Annahme einer entsprechenden
Beistandsgemeinschaft nachzuweisen. Das Bestehen
einer Wohngemeinschaft kann wegen der damit verbundenen
Nähe und der Abstimmung der alltäglichen
Verkehrsgewohnheiten ein gewisses, auch gewichtiges
Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft und so auch für Entscheidungen
des Trägers der Sozialhilfe sein. Hieraus
folgt grundsätzlich aber keine „Umkehr
der Beweislast" in der Weise, dass den Partnern
der Wohngemeinschaft eine Nachweispflicht für
das Bestehen lediglich einer .'Zweckgemeinschaft''
obliegt. Ob im Einzelfall von den Partnern ein
gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen
des Lebens erwartet werden kann und die Bindung
auf erhebliche Dauer angelegt ist, bedarf immer
einer umfassenden Würdigung aller Umstände
des Einzelfalles ohne förmliche Umkehr der
Darlegungslast (so schon das OVG Lüneburg,
B vom 26. Januar 1998 - 12 M 345198 - FEVS 1998,
S. 545 ff.). Trotz der rechtlichen, insbesondere
grundrechtlichen Gewährleistungen des Schutzes
der Intim- und Wohnsphäre der Anspruchsteller
obliegt es somit immer den Sozialbehörden,
die Tatsachen umfassend und mit der erforderlichen
Gewissheit festzustellen. Hierzu normiert das SGB
erhebliche Mitwirkungspflichten der Beteiligten
bis hin zur Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über
die „inneren" Lebensverhältnisse der
Gemeinschaft und die Vorlage über die wirtschaftlichen
Verhältnisse Nachweis gebender Dokumente.
Die den Behörden zur Verfügung stehenden
Ermittlungsdienste sind dabei gehalten, im Einzelfall
auch fundierte Untersuchungen anzustellen, die
sich nicht nur auf den Anspruchsteller und in etwaiger
Lebensgemeinschaft stehende Personen beziehen,
sondern auch das weitere soziale und familiäre
Umfeld der Anspruchsteller erfassen können.
Immer sind dabei jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechende, aber auch genügende Ermittlungen
erforderlich, d.h. es sind „sichere'' Erkenntnisse
einzuholen und nicht lediglich vage Beobachtungen
oder wertende Wiedergaben von allgemein gehaltenen
Aussagen anzufertigen, eben sicherzustellen, dass
auch tatsächlich „beweiskräftige" Verhältnisse
urkundsmäßig festgestellt werden und
nicht lediglich oberflächlich an vordergründigen
Umständen festgemachte Schlussfolgerungen
die Entscheidung bestimmen.
(...) Die Neufassung
der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II
hat an der schon vorher geltende Rechtslage im übrigen
nichts verändert, wenn diese Vermutung durch
die substantiierten Darlegungen der Partner der
Bedarfsgemeinschaft entkräftet werden.
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Einstweilige Anordnung
SG Lüneburg,
Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER
Das Gericht
kann auf Antrag nach § 86b
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Satz 1); es kann
eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund,
das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit
der Anordnung begründet, setzt die Gewährung
von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender
Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86b, Rdnr. 26c)
den Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche
Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs
ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung:
Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, ist der
Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht
auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen,
weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden
ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich
begründet, so vermindern sich die Anforderungen
an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn
etwa eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich
ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden,
wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
berührt sind, weil sich die Gerichte schützend
und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen müssen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).
Alle Voraussetzungen
des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der
Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft
zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –);
die richterliche Überzeugungsgewissheit in
Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen
des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes
erfordert insoweit eine lediglich überwiegende
Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr.
16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach-
und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen (BVerfG,
a. a. O.).
LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006
- L 6 AS 556/06 ER
Wie vorläufiger Rechtsschutz
bei Vorliegen der Voraussetzungen effektiv zu gewähren
ist, steht in der Verantwortung des Gerichts (vgl
Schoch, aaO, Rn 150 f). Dabei bildet eine Grenze
der richterlichen Gestaltungsbefugnis im vorläufigen
Rechtsschutz allein die Herbeiführung für
die Zukunft irreversibler Zustände (s auch
Hk-VerwR/VwGO/Kröninger/Wahrendorf, § 123
VwGO Rn 44). Diese darf nur überschritten
werden und ist allerdings dann zu überschreiten,
wenn es verfassungsrechtlich (Art 19 Abs 4 Satz
1 Grundgesetz) geboten ist (BVerfGE 79, 69/74 ff).
SG Oldenburg, Beschluss vom 11.10.2006
- Az. S 48 AS 1319 / 06 ER
Dabei darf
die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen
des summarischen Charakters dieses Verfahrens
grundsätzlich nicht die
endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die
Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen
würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren
vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem
Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter
sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden
könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren,
wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile
entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79. 69, 74 m.w.N.).
.
Erstlingsausstattung
LSG Berlin- Brandenburg 03.03.20006
L 10 B 106/06 AS ER
Der anlässlich einer Geburt
entstehende Bedarf eines Säuglings, soweit
es sich nicht um Bekleidungsbedarf i.S.d. § 23
Abs. 3 Nr. 2 SGB II handelt, begründet einen
außergewöhnlichen Bedarf; für das
neugeborene Kind sind daher Leistungen für
die Erstausstattung der Wohnung zu prüfen
(so auch Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Beschluss
vom 12. Juli 2005, L 3 ER 45/05 AS). Dieser Bedarf
ist als Erstausstattung für die Wohnung i.S.d. § 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen, da mit der Geburt
eines Kindes für dieses ein "neuer Bedarf
aufgrund außergewöhnlicher Umstände" (Münder,
SGB II, § 23 Rn. 23) entsteht.
Der anlässlich der Geburt
eines Säuglings entstehende Sonderbedarf (Bekleidungsbedarf
eingeschlossen) beläuft sich in einer Größenordnung
von rund 500,- Euro. So sehen etwa die im Land
Berlin geltenden Vorschriften für die Babyerstausstattung
(Bekleidungs- und Hygienebedarf und Bettenausstattung)
einen Betrag von 310,74 Euro vor. Zusätzlich
sind weitere Bedarfe zu decken: 100,- Euro für
einen Kinderwagen (gebraucht) mit Matratze (neu),
100,- Euro für ein Kinderbett (gebraucht)
mit Matratze (neu) und 15,- Euro für einen
Hochstuhl (vgl. Rundschreiben I Nr. 38/2004 der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz). In der Hansestadt Hamburg
beträgt die Babypauschale 500,- Euro und deckt
dort sämtliche geburtsbedingte Bedarfe ab.
.
Erstausstattung
Nach richtiger
Auffassung ist der Begriff „Erstausstattung“ nicht
eng auszulegen (vgl. Eicher, Spellbrink, SGB II,
Kommentar, § 23 Randnummer 101), zumal es
an einer Öffnungsklausel für Sondersituationen
fehlt und somit die Gefahr steter Bedarfsunterdeckung
besteht (so ausdrücklich zutreffend: SG Hamburg,
Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER;
Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II,
1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 101 und 96; zur Problematik
des Fehlens einer Öffnungsklausel – wie
in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – für
unabweisbare Bedarfe vgl. bereits ausdrücklich
und ausführlich: SG Dresden, Beschluss vom
20.05.2006, Az: S 23 AS 768/06 ER und SG Dresden,
Beschluss vom 05.11.2005, Az: S 23 AS 982/05 ER)
und im Rahmen der historischen Gesetzesinterpretation
berücksichtigt werden muss, dass die durch § 23
Abs. 3 Satz 1 SGB II anerkannten Bedarfe an Stelle
der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten sind,
für die aber anerkannt war, dass sie nicht
nur einmalig anfallen konnten (so ausdrücklich
zutreffend: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar
zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 96).
Eine Erstausstattung
kommt daher zum Beispiel nach einem Wohnungsbrand
oder bei Erstanmietung nach einer Haft (vgl.
Bundestags – Drucksache
15/1514, Seite 60 zu der Parallelvorschrift des § 31
Abs. 2 SGB XII) sowie etwa auch bei der Erstanmietung
einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem
Haushalt der Eltern, im Falle eines neugegründeten
Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland
oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden
hat in Betracht (vgl. LPK, SGB II, § 23 Randnummer
22).
Der Begriff
der "Erstausstattungen" umfasst
die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen,
die für eine geordnete Haushaltsführung
und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich
sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS).
Der Erstausstattungsbedarf beschränkt sich
deshalb insbesondere nicht auf Situationen, die
durch den Neubezug aus öffentlichen Unterkünften
und Untermietverhältnissen ohne eigenen Hausstand
sowie den erstmaligem Bezug einer Wohnung gekennzeichnet
sind (so zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom
24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER). Damit würde
der Begriff "Erstausstattungen" rein zeitlich interpretiert
werden. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23
Abs. 3 SGB II ist der Begriff indes bedarfsbezogen
zu interpretieren (so bspw. zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS;
SG Aurich, Beschluss vom 06.12.2005, Az: S 25 AS
254/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005,
Az: S 11 AS 75/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom
24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink,
Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23,
Rn. 97 und 103). Dies bedeutet, dass beispielsweise
ein Haushaltsgerät, welches in einer ansonsten
eingerichteten früheren Wohnung nicht vorhanden
gewesen ist, im Hinblick auf die neue Wohnung als „Erstausstattung“ angesehen
werden kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23
Randnummer 103 mit weiteren Nachweisen ). Die Vorschrift
begegnet bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise
mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden
Mehrbedarf verbunden sind (so zutreffend: SG Speyer,
Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS;
SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62
AS 406/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005,
Az. S 57 AS 125/05 ER), weil nicht erwartet werden
kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage
aus der Regelleistung gedeckt werden kann. Ein
solcher Mehrbedarf entsteht ausweislich des Willens
des Gesetzgebers beispielsweise "nach einem Wohnungsbrand
oder bei Erstanmietung nach einer Haft" (vgl. BT-Drs.:
15/1514, S. 60 zu § 32 Abs. 1 SGB XII-E, der
inhaltsgleich sowohl § 31 Abs. 1 SGB XII als
auch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II entspricht). Über
diese vom Gesetzgeber angeführten Beispiele
hinaus, die wegen der beispielhaften Benennung
gerade nicht abschließend formuliert sind,
entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung – entgegen
der von der Antragsgegnerin vorgelegten Richtlinien – auch
dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung
ein neugeborenes Kind zu integrieren ist (so ausdrücklich
zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS;
SG Lü-neburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az:
S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005,
Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom
23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER).
Was alles zur
Erstausstattung gehört, kann im Rundschreiben
I Nr. 38 /2004 vom 14. Dezember 2004, in der überarbeiteten
Fassung vom 23. Mai 2006 Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I A
23 (928) 2447 nachgelesen werden.
Abweichend
von § 20 Abs.
1 SGB II und § 28 Abs. 1 SGB XII werden nach § 23
Abs. 3 Nr. 1 – 3 SGB II und § 31 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben,
die nicht von den Regelleistungen/-sätzen
erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu
gewähren sind. Hierbei handelt es sich um
Leistungen für
1. Erstausstattungen
für
die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich
bei Schwangerschaft und Geburt ,
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Die Bedarfstatbestände sind
abschließend aufgezählt und können
im Falle von § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II
sowie von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII
pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über
die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare
Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.
Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat
der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen
für Möbel und Hausrat sowie für
Bekleidung nur noch in bestimmten Fällen infrage
kommen und zusätzliche Leistungen bei Entstehen
eines norma-len Bedarfes an Möbeln, Hausrat
und Bekleidung lediglich nach § 23 Abs. 1
SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII im Wege
eines Darlehens über-nommen werden können,
wenn ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen
nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen
nicht gedeckt werden kann. In der Regel kann man
davon aus-gehen, dass die Deckung eines unabweisbaren
Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für
den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein
wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung
von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare
Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken
sind. In diesen Fällen kann bei entsprechendem
Nachweis durch den Leistungsträger die Hilfe
in Form eines Darlehens gewährt werden.
Neben den Beziehern
von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und Sozialhilfe
haben auch solche Personen einen Anspruch auf
einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund
ihres geringen Einkommens und Vermögens zur
Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage
sind. In solchen Fällen kann im Wege einer
Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens
im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch
der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden
Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der
Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz
des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19
Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf der
Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.
.
H
Heizkosten
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der
Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie nach Satz 3 der Bestimmung als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder
der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwändungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate.
Hinsichtlich
der Nebenkosten ist davon auszugehen, dass diese
entsprechend den tatsächlichen
Kosten zu gewähren sind. Dem Gesetz ist nicht
zu entnehmen, dass die ARGEn berechtigt sind, diese
ohne Anknüpfung an den tatsächlichen
Bedarf und die örtlichen Verhältnisse
pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat
von der Verordnungsermächtigung in § 27
Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch
hieraus ergibt sich, dass Leistungsträger
keine Pauschalen für Heiz- oder Nebenkosten
ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur
Grundlage ihrer Leistungserbringung machen dürfen.
Eine Pauschalierung
von Heizkosten der ARGEn ist daher unzulässig, da hierfür
eine gesetzliche Grundlage fehlt. Werden Heizkosten
von den ARGEn pauschalisiert, so ist deren Handeln
rechtswidrig, vgl. auch LSG Mainz vom 04.10.2006
- L 3 ER 148/06 AS (Keine Pauschalierung von Nebenkosten).
In Verfahren
des vorläufigen
Rechtsschutzes auf Leistungen nach dem SGB II ist
zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 – zu berücksichtigen.
Danach ist, wenn die vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, anhand einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dies führt dazu, dass bei
der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten
zunächst einmal von den tatsächlichen
Abschlagszahlungen auszugehen ist, die der Antragsteller
an den Energieversorger entrichten muss. Da die
Regelleistungen nach dem SGB II gerade das Existenzminimum
abdecken, ist es den Betroffenen kaum möglich,
eine Differenz zwischen den Abschlagszahlungen,
die sie entrichten müssen und etwaigen niedrigeren
Leistungen für die Heizungskosten nach dem
SGB II aus den Regelleistungen zu erbringen. Um
eine unzumutbare Einschränkung der Lebensumstände
der Betroffenen zu vermeiden, sind daher, sofern
keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten
des Antragstellers im Hinblick auf unwirtschaftliches
Heizen vorliegen, im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens die tatsächlichen gezahlten
Heizkosten als angemessene Kosten anzusehen (so
auch Beschluss des 8 Senats des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER
-), Beschluss LSG Niedersachsen - Bremen vom 08.02.2006
- L 7 AS 333/05 ER.
Soweit der
Antragsgegner geltend macht, der Nachweis eines
Heizkosten verschwendenden Verhaltens des Antragstellers
sei dem Antragsgegner in der Regel kaum möglich, so mag dies zutreffen.
Man darf jedoch nicht außer Acht lassen,
dass der Antragsteller die gleichen Schwierigkeiten
hat, wenn er nachweisen soll, dass er sich wirtschaftlich
verhält und die von ihm geforderten Abschlagszahlungen
gleichwohl höher sind, als sie nach den Kalkulationen
des Antragsgegners eigentlich sein sollten, Beschluss
LSG Niedersachsen - Bremen vom 08.02.2006 - L 7
AS 333/05 ER.
Faktoren, die die Heizkosten
beeinflussen
Herbei sind
zunächst Kriterien
wie Geschosshöhe, Wohnfläche, Heizetage,
Alter des bewohnten Gebäudes, Alter und Zustand
der Heizanlage, Wärmeverlust, Beschaffenheit
der Fenster (Einfachverglasung oder Doppelverglasung,
Isolierverglasung), mangelnde Isolierverglasung,
veraltete Heizanlage u.ä. zu beachten. Hinzu
kommen subjektive Faktoren, wie sie vorrangig,
aber nicht nur bei älteren oder erkrankten
Menschen eine Rolle spielen. Auch ist die Besonderheit
zu berücksichtigen, das erwerbslose Hilfebedürftige
eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind,
eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene
Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen, was jedenfalls
in der kälteren Jahreszeit zu erhöhten
Heizkosten führen kann. In diesem Zusammenhang
ist auch zu prüfen, ob Kleinkinder zur Bedarfsgemeinschaft
gehören. Letztendlich ist die Angemessenheit
der Heizkosten von klimatischen Bedingungen abhängig,
SG Oldenburg vom 17.10.2006 - S 45 AS 670/05.
Heizosten im Mehrfamilienhaus
Deshalb erscheint
trotz grundsätzlicher
Plausibilität die in der Rechtsprechung gelegentlich
vorgeschlagene Methode, in einem zentral beheizten
Mehrfamilienhaus die Heizkosten als angemessen
zu betrachten, die dem wohnflächenbezogenen
durchschnittlichen Verbrauch der anderen an die
Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer entsprechen,
nur dann sachgerecht, wenn damit im Einzelfall
auch eine Berücksichtigung deutlich erhöhter
Heizkosten nicht ausgeschlossen wird (vgl. Eicher/Spellbrink,
SGB II § 22 Anmerkung 46), SG Oldenburg vom
17.10.2006 - S 45 AS 670/05.
Bezahlung der Heizkosten aus
anderen Mitteln
Die Antragstellerin
kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint,
in diesem Zusammenhang auf ihren Zuschlag für Alleinerziehende
im Sinne von § 21 Abs. 3 SGB II und das Erziehungsgeld
verwiesen werden. Dass der Zuschlag nicht für
Heizkosten gedacht ist, liegt auf der Hand; es
ist der Antragstellerin nicht zumutbar, wegen zweckfremder
Verwendung des Zuschlags die Mehraufwendungen,
die durch die Alleinerziehung bedingt sind, von
ihren normalen Regelsatz zu bestreiten.
Erziehungsgeld
ist nach § 8
Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz von der Einkommensanrechung
im Rahmen von § 11 SGB II ausgenommen, soll
nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht zur
Sicherung des Lebensunterhaltes i. S. von § 20
SGB II verwendet werden müssen. Die Gesetzeslage
lässt auch keinen Raum, diese aus gutem Grunde
eingeräumte Verfügungsfreiheit dem Berechtigten
dadurch zeitweise zu entziehen, dass er gezwungen
wird, Ausgaben, die Gegenstand des Bedarfs i. S.
von § 20 SGB II sind, mit dem Erziehungsgeld
zu bestreiten, Beschluss SG Oldenburg vom 01.08.2005
- S 46 AS 523 / 05 ER -.
.
K
Kinderzimmer
LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006
- L 6 AS 556/06 ER
Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog. soziokulturelle
Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend
sind somit die Verhältnisse in den unteren
Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB
Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige
Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren
Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3)
- nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit
im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht
entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige)
Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend
ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses
in der Bundesrepublik zum sog. soziokulturellen
Existenzminimum zählt. Denn die o.g. Verwaltungsvorschriften
differenzieren für die zuzubilligende Wohnfläche
und anzuerkennende Raumzahl nach der Zahl der zum
Familienhaushalt rechnenden Personen. Danach haben
Hilfebedürftige regelmäßig einen
Anspruch auf ein Zimmer für Kinder (siehe
nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22
Rn 42 ff). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin
nicht - auch nicht ansatzweise - ihre Behauptung
der fehlenden Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers
für (nichtschulpflichtige) Kinder begründet.
Schließlich ist auch künftiger Wohnflächenbedarf
zu berücksichtigen, wenn er - wie hier bei
der Schwangerschaft der Antragstellerin - in einem überschaubaren
Zeitraum entstehen wird (vgl OVG Lüneburg
vom 21. April 1995 - 12 L 6590/93 - zum früheren
Sozialhilferecht, zit nach Berlit in: LPK - SGB
II § 22 Rn 27). Schon deshalb ist ein Umzug
erforderlich.
.
Kontoauszüge
LSG NRW, Urteil vom 12.07.2006
- L 9 B 48/06 AS ER
Der Antragsteller
ist zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten
drei Monate nur dann verpflichtet, wenn konkrete
Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch
vorliegen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2000
- 2 K 1886/99 - info also 2001, 165ff; VG Gelsenkirchen,
Urt. v. 16.11.2004 - 3 K 2222/02; VG Gelsenkirchen,
Beschluss v. 18.11.2004 - 3 L 2318/04; bei Anhaltspunkten
für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher
Bedenken so wohl auch Hessisches LSG, Beschluss
v. 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 ER).
.
Kosten der Unterkunft
SG Lüneburg,
Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER
Nach den §§ 22 Abs.
1 S. 1 SGB II i. V. m. §§ 7 , 19 , 19
S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für
die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen
sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich
oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel,
durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate.
Bei der Beurteilung
der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist
- im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt,
nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht
auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt
aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im
unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen
Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 17. November 1994 – 5
C 11/93 – BVerwGE 97,110). Dabei muss gewährleistet
sein, dass nach der Struktur des örtlichen
Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich
die Möglichkeit haben, mit den als angemessen
bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und
menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können.
Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum
eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere
Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich,
sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher
Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom
28. April 2005, - 5 C 15/04 -; Berlit in: LPK-SGB
II, § 22 Rdnr. 31; Hessisches Landessozialgericht,
Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L
9 AS 48/05 ER – und vom 17. Februar 2006 – L
7 AS 96/05 ER).
.
Terminsankündigung:
Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft
Das LSG Niedersachsen-Bremen
wird am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten
Betrags der "angemessenen Kosten für die Unterkunft" für
alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in
der Landeshauptstadt Hannover entscheiden.
Die Klägerin bezahlt für
ihre Wohnung eine Grundmiete von 416,04 EUR bzw.
einschließlich der Vorauszahlung für
Betriebskosten, Heizung und Wasser 528,01 EUR pro
Monat. Diese Kosten hatte die ARGE "Jobcenter in
der Region Hannover" zunächst praktisch ungekürzt übernommen.
Mit Fristsetzung
zum 30. September 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, in eine
günstigere Wohnung umzuziehen (Miethöchstgrenze
von 300,- EUR monatlich einschl. Nebenkosten, jedoch
ohne Heizung). Nach Ablauf der Frist kürzte
die ARGE die Zahlungen für Unterkunftskosten
auf 328,25 EUR (Miete einschl. Heizkosten).
Hiergegen wendet
sich die Klägerin,
die trotz der Aufforderung der ARGE nicht umgezogen
ist. Sie hält - unabhängig von der Größe
ihrer Wohnung - Mietkosten in Höhe von 416,-
EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover
für angemessen.
Das LSG wird in diesem Verfahren
erstmals nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 7. November 2006 (B
7b AS 18/06 R) wieder in einem Hauptsacheverfahren über
die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne
des § 22 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB II) entscheiden. Am 7. November 2006 hatte
das Bundessozialgericht ein Urteil des 8. Senats
des LSG Niedersachsen-Bremen u.a. mit der Begründung
aufgehoben, dass bei der Prüfung der Angemessenheit
der Unterkunftskosten erst dann auf die Miethöchstgrenzen
aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abgestellt
werden dürfe, wenn ein konkret-individueller
Maßstab für die angemessenen Kosten
der Unterkunft in dem betreffenden Ort nicht gebildet
werden könne.
Dem Verhandlungstermin am 24.
April 2007 sind umfangreiche Ermittlungen des Senats
zum Mietpreisniveau in der Landeshauptstadt Hannover
vorausgegangen.
Der 7. Senat
des LSG Niedersachsen-Bremen wird das Berufungsverfahren
(Aktenzeichen: L 7 AS 494/05) öffentlich
verhandeln am:
Dienstag, 24. April 2007, 12.00
Uhr,
im Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße
1, 29223 Celle (Raum 129).
Kontakt:
Richter am Landessozialgericht Stefan Jungeblut - Pressesprecher des LSG Niedersachsen-Bremen
- : 05141 / 962-203l
.
L
Leistungen der Grundsicherung
LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006
- L 6 AS 556/06 ER
Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog. soziokulturelle
Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend
sind somit die Verhältnisse in den unteren
Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB
Zwölftes Buch - Sozialhilfe -).
Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung
eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung
ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates,
die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde
i.V.m. dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfGE 82,
60/80). Die Gerichte müssen sich schützend
und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen (BVerfG NJW 2003, 1236/1237). Eine Verletzung
dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch
wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig
andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG
Breith 2006, 803/806 f).
.
R
Regelsatz
Neuer Regelsatz
(RS Sozialhilfe und RL AlgII nach SGB II) = 345 €
(Regelsatzverordnung RSV zu § 28 SGB XII v.
3.6.04)
Der Regelsatz wird aus dem Ausgabeverhalten
der unteren 20 % der Verbrauchergruppen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe von 1998 abgeleitet.
Die Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird vom Statistischen
Bundesamt seit 1962 in 5-Jahres-Abständen durchgeführt, zuletzt
in 2003. Die EVS ist die einzige Erhebung in Deutschland,
die die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern,
ihre Einkommen und Vermögen als auch ihren
privaten Konsum in detaillierter Weise anhand verschiedener
Erhebungsteile und –unterlagen ermittelt.
Die Auswertung der dabei erhobenen Daten ist außerordentlich
zeitaufwendig. Daher lag die Auswertung der EVS
1998 erst 2001 vor. An der EVS 1998 waren rund
69.000 Haushalte beteiligt.
Im Einzelnen umfasst die Regelleistung
folgende Bedarfe
Abteilung
der EVS |
% v.
RS |
Anteil
Euro |
Am Tag |
|
|
|
|
01 Nahrungsmittel,
Getränke,
Tabakwaren |
38,4 % |
132,48 |
4,42 |
03 Bekleidung und Schuhe |
9,9 % |
34,16 |
1,34 |
04 Wohnung ohne Mietkosten,
(Strom, Gas,
Instandhaltung d. Wohnung) |
7,8 % |
26,91 |
1,14 |
05 Einrichtungsgegenstände
(Möbel), Apparate,
Geräte und Ausrüstungen für
den Haushalt sowie
deren Instandhaltung |
8,0 % |
27,60 |
0,92 |
06 Gesundheitspflege |
3,8 % |
13,11 |
0,44 |
07 Verkehr |
5,6 % |
19,32 |
0,64 |
08 Nachrichtenübermittlung
(Telefon, Fax,
Briefpost u.ä.) |
6,5 % |
22,43 |
0,75 |
09 Freizeit, Unterhaltung
und Kultur |
11,2 % |
38,64 |
1,29 |
11 Beherbergungs-
und Gaststättenleistungen |
3,0 % |
10,35 |
0,35 |
12 Sonstige Waren und Dienstleistungen |
5,8 % |
20,01 |
0,67 |
|
|
|
|
Summe |
|
345,00 |
|
Der vom Gesetzgeber
beschlossene Regelsatz sieht keine Ausgaben für Rechtsschutzversicherung,
Hausratsversicherung, private Unfallversicherung
und private Haftpflichtversicherung vor. Zudem
ist zu beachten, dass der tatsächliche Regelsatz
geringer ausfällt, da die tatsächlichen
Mieten und Heizkosten zumeist nicht anerkannt,
Bewerbungs- oder Gesundheitskosten nicht gezahlt
oder Tilgungsraten bei Eigenheimen nicht anerkannt
werden. Zudem können einmalige Anschaffungen
nicht von den vorgesehenen Beträgen angespart
werden. Auch müssen viele Hilfebedürftigen
Schulden zurückzahlten.
.
S
Sechs-Monats-Frist
des § 22
SGB II
LSG Mainz vom 04.10.2006 -
L 3 ER 148/06 AS
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen
zu Bemühungen über eine Kostensenkung.
Gleichzeitig enthält die Bestimmung eine sechsmonatige "Übergangsfrist",
in der auch die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft
zu übernehmen sind, wobei sich der Hilfebedürftige
um eine Unterkunft bemühen muss, für
die die Kosten angemessen sind. Zwar enthält
die Vorschrift nach ihrem Wortlaut keine Verpflichtung
zur Belehrung des Hilfeempfängers über
seine Obliegenheiten und deren Folgen bei Nichtbeachtung,
um den Lauf der Frist von sechs Monaten in Gang
zu setzen. Diese Pflicht des Leistungsträgers
gegenüber dem Hilfeempfänger kann aber
dem Begriff der Zumutbarkeit entnommen werden und
folgt auch daraus, dass für den Hilfeempfänger
erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf
die Kürzung seines Leistungsanspruchs entstehen,
wenn er der ihn treffenden Obliegenheit nicht nachkommt
(vgl. LSG Mainz vom 19.09.2006 - L 3 ER 161/06
AS - m.w.N.). Der Leistungsträger ist daher
verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen
hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen
auf den allein stehenden Hilfebedürftigen
bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche
zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen
darüber aufzuklären, dass die Bemühungen
um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen
sind. Liegen diese Hinweise nicht vor, so wurde
der Hilfebedürftige nicht ordnungsgemäß belehrt.
Die Sechsmonatsfrist kann in diesem Fall nicht
in Gang gesetzt worden und abgelaufen sein.
Auch der einfache
Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen
hoch seien und daher dauerhaft nicht anerkannt
werden könnten
sowie der Hinweis, dass als angemessene Kosten
der Unterkunft für den Hilfebedürftigen
beispielsweise bis zu 60 m², 4,30 €/m² Kaltmiete,
1,25 €/m² Nebenkosten sowie 0,82 €/m² Heizkosten
anerkannt würden, genügt nicht, um den
Hilfebedürftigen die spezifischen Anforderungen
an eine angemessene Wohnung deutlich zu machen.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit der
Höhe der Kaltmiete eine Pauschalierung von
Neben- und Heizkosten verknüpft wird, vgl.
auch vgl. LSG Mainz vom 04.10.2006 - L 3 ER 148/06
AS (Keine Pauschalierung von Nebenkosten), Gerichtsbescheid
SG Osnabrück 1.11.06, S 22 AS 494/05.
Gerichtsbescheid
SG Osnabrück
1.11.06, S 22 AS 494/05
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II hat der Leistungsträger Hilfebedürftigen
die den angemessenen Umfang übersteigenden
Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem
Hilfeempfänger (unter anderem) nicht zuzumuten
ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert
damit eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen
zu Bemühungen um eine Kostensenkung. Diese
Obliegenheit ist dadurch gekennzeichnet, dass auf
das Verhalten des Hilfeempfängers eingewirkt
werden soll, damit er im Falle unangemessener Unterkunftskosten
diese senkt und nicht gezwungen wird, den den angemessenen
Betrag übersteigenden Unterkunftsbedarf durch
die Regelleistung zu decken und damit die durch
die Regelleistung ihrerseits vorgesehene Bedarfsdeckung
zu gefährden. Eine Verpflichtung, dieser Obliegenheit
nachzukommen, besteht für den Hilfeempfänger
nicht. Kommt der Hilfeempfänger der Obliegenheit
jedoch nicht nach und kann er die Unzumutbarkeit
eines Umzuges in eine von dem Leistungsträger
für angemessen erachtete Wohnung nicht nachweisen,
hat er die für ihn negativen Auswirkungen
zu tragen; er erhält nur noch die angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft.
Mit dieser
Obliegenheit des Hilfeempfängers
einher geht die Verpflichtung des Leistungsträgers,
den Hilfeempfänger hinsichtlich dessen Obliegenheit
aufzuklären. Zwar enthält die Regelung
des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach ihrem Wortlaut
keine Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zur Belehrung des Hilfeempfängers über
dessen Obliegenheit und deren Folgen bei Nichtbeachtung.
Jedoch ist diese Verpflichtung des Leistungsträgers
aus dem Begriff der Zumutbarkeit zu entnehmen und
folgt auch daraus, dass den Hilfebedürftigen – wie
bereits aufgezeigt – erhebliche nachteilige
Auswirkungen in Bezug auf seinen Leistungsanspruch
treffen, wenn er der Obliegenheit nicht nachkommt
(so Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – Juris
Rn.14; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai
2005 – B 11a/11 AL 81/04 –, Juris Rn.
27 zu der Hinweispflicht der Agentur für Arbeit
hinsichtlich der den Arbeitslosen treffenden Obliegenheit
der frühzeitigen Meldung nach § 37 b
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung –).
Dient die Belehrung
dazu, dem Hilfeempfänger dessen Obliegenheit und die
Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Obliegenheit
zu verdeutlichen, so muss die Belehrung konkret,
richtig und vollständig sein (so Bundessozialgericht,
Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O., Juris Rn. 22)
und dem Hilfeempfänger in verständlicher
Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren
und konkreten Auswirkungen aus der fehlenden Bemühung
zur Senkung der Unterkunftskosten resultieren.
Das bedeutet, dass der Leistungsträger den
Hilfeempfänger über folgendes aufzuklären
hat:
1. Den Umstand
und Grund, dass und weshalb die Wohnung unangemessen
ist und welcher Betrag für die Kosten der
Unterkunft als angemessen erachtet wird.
2. Welche Wohnfläche für
den Hilfeempfänger und die gegebenenfalls
mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
angemessen ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht,
Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05 –,
zurzeit in Revision, dort – B 7b AS 10/06
R –, Juris Rn. 23 und 24; Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L
3 ER 161/06 AS – Juris Rn.14).
3. Die Möglichkeit, eine
erheblich größere Wohnung zu bewohnen,
wenn die Miete dennoch den als angemessen erachteten
Maßstäben genügt.
4. Den Maßstab, der der
Bemessung der für angemessen erachteten Heizkosten
zugrunde liegt (ebenso Sozialgericht Dortmund,
Urteil vom 11. Juli 2006 – S 33 AS 375/05 –,
Juris Rn. 37; zu der Frage der Anwendbarkeit von § 22
Abs. 1 Satz 2 SGB II: bejahend Beschluss der Kammer
vom 19. Juni 2006 – S 22 AS 315/06 ER –;
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 9. Juni
2006 – S 23 AS 47/05 –; Sozialgericht
Dortmund, Urteil vom 13. März 2006 – S
29 AS 176/05 –; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 9. Januar 2006 – L 19 B 107/05
AS –; verneinend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 24. August 2006 – L 9 AS 407/06
ER –).
5. Die Obliegenheit
des Hilfeempfängers,
sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung,
Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich
einen Umzug zu bemühen.
6. Den Umstand,
dass der Hilfeempfänger
Nachweise zu erbringen hat, um seine Bemühungen
zur Kostenreduzierung zu belegen (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006,
a.a.O.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 19. September 2006, a.a.O.).
Eine reine
Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt
in jedem Fall nicht.
.
U
Umzugskosten
Der Umfang
der Erstattung von Umzugskosten liegt im pflichtgemäßen
und bei Vorliegen einer Zusicherung nach § 22
Abs. 3 Satz 2 SGB II im gebundenem Regel - Ermessen
der Behörde. Im Rahmen der Selbsthilfe sind
daher u.a. die notwendigen Kosten für Packen,
Transport, Versicherung, Benzin sowie eine Pauschale
für Mehraufwendungen für mithelfende
Familienangehörige oder Bekannte anzuerkennen
(vgl. dazu bspw.: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar
zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 84; Wieland
in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember
2005, § 22, Rn. 52; Berlit in: Münder,
Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl.
2005, § 22, Rn. 63; Kalhorn in: Hauck/Noftz,
Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22,
Rn. 27; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum
SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 23; Schmidt
in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand:
Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 87; Berlit,
NDV 2006, 5, 24; Paul, ZfF 2005, 145, 152). Zu
den Umzugskosten gehören jedoch nicht nur
diese unmittelbaren Kosten, sondern – als
sog. Zusammenhangskosten bzw. mittelbare Umzugskosten – auch
die begehrten notwendigen Aufwendungen für
die Erstherrichtung der neuen Wohnung, soweit sie
nicht der Erstausstattung für die Wohnung
(§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzuordnen
sind, und an Meldebehörden (Einwohnermeldeamt,
Post, Telekom) zu entrichtende Ummeldgebühren
(so bspw. zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar
zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22,
Rn. 65; Berlit, NDV 2006, 5, 24). Zu den notwendigen
Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen
Wohnung, soweit sie nicht der Erstausstattung für
die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB
II) zuzuordnen sind, gehören dabei etwa u.a.
Kosten der Anpassung von Elektro- und Sanitärinstallationen
sowie Gardinen, Vorhängen, Fußbodenbeläge
und Rollos, Kleinmaterialien für die Aufhängung
von Bildern, Anpassung von Beleuchtungskörpern
oder den Ersatz für nach dem Umzug nicht mehr
brauchbare Möbel (so bspw. zutreffend: Rothkegel
in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand:
Dezember 2005, § 22, Rn. 65; Berlit, NDV 2006,
5, 24). [Quelle: http://www.sozialticker.com/forum/ftopic279.html]
.
V
Verdacht der ARGE
LSG NRW Beschlusss vom 8.11.2005
- L 19 B 82/05 AS ER
Ein bloßer Verdacht (z.B.
bei Leistungseinstellung) genügt auch im Hinblick
auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte
des Leistungsbeziehers nicht (Radüge in Hauck-Noftz,
SGB III, Stand September 2005, § 331 Rdnr.
9). Ein entsprechender Kenntnisstand ist nicht
stets mit dem Zugang der Mitteilung eines Dritten
erreicht; Informationen über die maßgeblichen
Fakten müssen vielmehr einen Sicherheitsgrad
erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen
des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen
lässt (Eicher in Eicher, Schlegel, SGB III,
Stand Juli 2005, § 331 Rdnr. 9 m.w.N.).
LSG NRW Beschlusss
vom 27.3.2006 – L
9 B 5/06 AS ER
Ferner schließt die Antragsgegnerin
aus einem zurückliegenden Sachverhalt in der
Vergangenheit auf immer noch vorliegendes Vermögen
in der Gegenwart. Dies ist zudem nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.04 -1 BvR
569/05 - aber unzulässig. Denn soweit es um
die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der
Antragstellerin geht, darf nur auf die gegenwärtige
Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit
dürfen nur insoweit herangezogen werden, als
sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige
Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Dies
gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit
selbst als auch für die Überprüfung
einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60,
66 SGB I, wenn über den Anspruch an Hand eines
dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen
Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen
nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen
verweigert werden , insbesondere wenn sich diese
auf vergangene Umstände stützen.
Unklarkeiten über eine Hilfebedürftigkeit
des Anspruchstellers bedürfen in jedem Fall
entsprechender Ermittlungen, die die ARGEn auf
Grund ihrer Amtsermittlungspflicht durchführen
können und müssen.
.
W
Wassergeld
SG Gießen,
Urteil vom 07.11.2006, Az. S 25 AS 420/05
Hartz-IV-Empfänger haben
einen Anspruch darauf, dass ein Wasserverbrauch
von bis zu 108,5 Liter pro Tag und Person von den
zuständigen Behörden bezahlt wird. Der
durchschnittliche Wasserverbrauch eines Menschen
liegt bei 127 Litern am Tag. Da die Klägerin
kein Auto und keinen Garten hat und auch kein Kleingewerbe
betreibt, ist ein täglicher Wasserverbrauch
von 108,5 Litern angemessen.
.
Wohngeldgesetz
Folgende Gerichte
bejahen die Anwendung der rechten Spalte nach § 8
WoGG:
SG Osnabrück Gerichtsbescheid
vom 1.11.06, S 22 AS 494/05; SG Lüneburg,
Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER, Sozialgericht
Lüneburg, Urteil vom 29. August 2006, - S
25 AS 55/06; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 – sowie
jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L
8 AS 206/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER
Zentrale Argumente
dafür:
Die Bezugsfertigkeit
des Wohnraums hat für die Höhe der vereinbarten Miete
geringe Aussagekraft; ausschlaggebend ist die Lage
und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach
dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln
die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle
Mietpreisentwicklung wider. Um diesen Unwägbarkeiten
Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern
nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung
zu ermöglichen, wird regelmäßig
der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung
der Angemessenheit zugrunde gelegt. Dies hat den
weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit
klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern
und den Empfängern der Leistung eine deutliche "Richtlinie" an
die Hand zu geben (vgl. hierzu Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März
2006, - L 8 AS 388/05 – sowie jüngst
Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05
ER -).
.
Wohnungsmarkt
SG Lüneburg,
Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER
Liegt ein aktueller
Mietspiegel nicht vor, so wäre eine längerfristige
Beobachtung und insbesondere ein systematisches
Sammeln der gewonnenen Informationen – nicht
notwendigerweise in einem Mietspiegel, aber in
irgendeiner übergreifenden Zusammenfassung – notwendig
(so auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss
vom 30. Juli 2006, - S 30 AS 788/06 ER – sowie
Beschluss vom 15. August 2006, - S 24 AS 814/06
ER –; vgl. auch Beschluss vom 02. Juni 2006 – S
25 AS 483/06 ER –). Im Ergebnis ist daher
eine "Wohngeldtabellen - gleiche" belastbare Erhebung
zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer wäre
eine solche Erhebung dadurch zu erreichen, dass
die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen
der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers,
auf die er – anders als der einzelne Hilfebedürftige – täglich
Zugriff hat, sowie den Angeboten im Internet ergebenden
freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm
einpflegt und die daraus entstehenden Listen stets
auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine solche
Praxis würde nach Auffassung des Gerichts
ausreichend sein, den örtlichen Wohnungsmarkt
abweichend von den Werten der Wohngeldtabelle transparent
abzubilden.
Im Übrigen hätte eine
stets aktuelle Liste, aus der gegebenenfalls zusätzlich
eine Miethöchstsatztabelle – etwa ähnlich
strukturiert wie die Wohngeldtabelle – erstellt
werden könnte, auch den nicht zu übersehenden
Vorteil, dass dem konkret Hilfebedürftigen
eine Handhabe zur Verfügung gestellt werden
könnte, die es ihm ermöglicht, Wohnungen
anzumieten, die dem vom Leistungsträger unterhalb
der Werte der Wohngeldtabelle als angemessenen
erachtetem Miethöchstsatz entspräche.
Damit käme der Leistungsträger auch der
sich aus den §§ 13 und 14 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB
I) folgenden Aufklärungs- und Beratungspflicht
in nicht zu beanstandender Weise nach, was Streitigkeiten
um nicht ausreichende Kostensenkungsaufforderungen
des Leistungsträgers einerseits und Kostensenkungsbemühungen
der Hilfebedürftigen andererseits vorbeugen
könnte. |
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