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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
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.Arbeitslosengeld II Teil 2
 
     
 
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Einzelprobleme

Nachfolgend einige Einzelprobleme aus dem SGB II. Es wird kein Anspruch an die Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages.

Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Informationen, Urteilen und Ansichten gefolgt wird. Eine Haftung für die veröffentlichten Inhalte wird nicht übernommen.

Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten.

I N D E X

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M

N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

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A

Anträge

Heizkosten

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Heizkosten abzüglich gesetzlicher Warmwasseranteile für den streitbefangenen Zeitraum zu gewähren.

Lebensgemeinschaft

Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - ab XXX Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Einsatz einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II mit Herrn ______ und ohne Anrechnung etwaiger Einkünfte des Lebensgefährten Herrn ______ zu gewähren.

Mietkosten

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom XXX in der Fassung des Bescheides vom XXX in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom XXX abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Unterkunftskosten gemäß § 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle zu gewähren.

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

Es hat eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem privaten Interesse des Hilfebedürftigen (Antragstellerin) an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn 12c ff).

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Anordnungsanspruch

Wohnungslosigkeit

Der Anordnungsanspruch ergibt sich hier aus § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6 c des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl I Seite 558 – in Kraft getreten am 1. April 2006). Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER.

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Anordnungsgrund

Bejaht bei einer monatlichen Differenz zwischen den bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und den von der Kammer als angemessen erachteten Kosten von etwa 8 % der monatlichen Regelleistung, da es der Antragstellerin bei diesem Betrag mit Blick auf den existenzsichernden Charakter der Grundsicherungsleistungen nicht zuzumuten ist, die Differenz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus der Regelleistung aufzubringen, vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER.

Verneint bei einer Differenz zwischen dem bewilligten und dem begehrten Heizkosten von 2%. Wenigstens ein Betrag von bis zu 5 % der monatlichen Regelleistung ist zur Überzeugung der Kammer bis zu einer abschließenden Klärung der Anspruchsberechtigung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren für eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung vorläufig entbehrlich und deshalb auch nicht geeignet zu begründen, dass ohne diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II i. V. m. § 37 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziahilfe – (SGB XII, vgl. zur Verneinung eines Anordnungsgrundes in diesen Fällen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2006 – L 9 AS 1/06 ER –), SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER.

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B

Belehrungspflicht

Gerichtsbescheid SG Osnabrück 1.11.06, S 22 AS 494/05

Der Leistungsträger hat sich immer vor Augen zu führen, dass im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundgesetzlich verbürgte, das Existenzminimum sichernde Leistungen gewährt werden und deshalb ein strengerer Maßstab an die Belehrung zu stellen ist, als er sich möglicherweise in anderen Leistungsbereichen des Sozialrechts ergibt. Die Belehrung kann – in Relation zu der existenzsichernden Bedeutung der Grundsicherungsleistungen – auch ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand durch ein Merkblatt oder durch ein Hinweisschreiben erfolgen.

Mit der Belehrungspflicht in einem engen Zusammenhang steht die Verpflichtung des Leistungsträgers, den Hilfeempfänger – auch ohne besonderen Antrag – im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Hilfebedürftigen mutmaßlich genutzt werden (so Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 1991 – 12 RK 22/91 – = SozR 3-1200 § 14 Nr. 5; Urteil vom 17. April 1986 – 7 RAr 81/84 – = BSGE 60, 79, 86; Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattsammlung, 50. Ergänzungslieferung, Mai 2006, § 14, Rn. 19; zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 13. und 27. Oktober 2005, a.a.O.).

Bei einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft ist der Hilfebedürftige auch über die Angaben zur Möglichkeit der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB II hinzuweisen. Diese Angaben sind zweckmäßig, weil Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufforderung zur Reduzierung der Wohnkosten stehen, die nur durch den Umzug des Hilfebedürftigen realisiert werden kann. Auf diese nahe liegenden Anspruchsmöglichkeiten hat der Leistungsträger deshalb in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung zur Reduzierung der Wohnkosten hinzuweisen. Der Leistungsträger ist lediglich nicht verpflichtet, den mündigen und zur Eigenaktivität verpflichteten Hilfeempfänger (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 SGB II) über jede erdenkliche Leistung zu informieren. Besteht jedoch ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu weiteren möglichen Leistungen, die beispielsweise die Entscheidung für oder gegen einen Umzug maßgeblich mitbeeinflussen können, ist ein entsprechender Hinweis gemäß § 14 SGB I erforderlich.

Entspricht der Hinweis des Leistungsträgers nicht den gesetzlichen Anforderungen, liegt bspw. im Falle der Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger keine wirksame Belehrung vor.

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Beweislast / Feststellungslast

Wohnraum unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle

Ein Abweichen von diesem Tabellenwert (§ 8 WOGG) nach unten ist zwar dann möglich, wenn der Sozialleistungsträger darlegt und nachweist, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden sind, für die geringere Mieten gezahlt werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2005, - L 8 AS 168/05 ER -; Beschluss vom 19. Juni 2006, - L 6 AS 248/06 ER -; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 -). Soweit sich der Leistungsträger auf Werte unterhalb dieser Beträge berufen will, ist er hierfür allerdings nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast beweisbelastet bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaftmachungsbelastet. Denn wenn er aus dieser Tatsache – den niedrigeren Werten als denjenigen der rechten Spalte der Wohngeldtabelle – ein Recht herleiten will, trägt er hierfür die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285, vgl. auch Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -).

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Bewerbung (falsche)

BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R

Arbeitslose, die sich mit einem offenbar bewusst abschreckend gestalteten Anschreiben bewerben, müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitslose die Arbeitsstelle tatsächlich nicht antreten wollte oder ob er sich beim Schreiben der Bewerbung lediglich ungeschickt angestellt hat.

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D

Darlehen

Hilfebedürftigkeit eines Erwerbslosen darf durch die Rückzahlung eines Darlehens für Mietkaution nicht noch vergrössert werden

LSG Baden- Württemberg L 13 AS 3108/06 ER-B vom 06.09.2006

Eine Tilgung des Darlehens mit 10% des Regelsatzes ist nicht statthaft, wenn die Hilfebedürftigkeit des Hartz IV Empfängers noch vergrössert wird, Aufrechnungen seitens der Arbeitsargentur sind rechtswidrig, wenn das Existenzminium des Erwerbslosen unterschritten wird, nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt.

Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Der in Bezug genommene § 54 Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen, während - im vorliegenden Fall einschlägig - § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dies bedeutet, dass selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für ein Arbeitseinkommen nach den § 850 ff ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten ist. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt.

Dies bedeutet, dass das gesamte Alg II der alleinstehenden Antragstellerin in Höhe von monatlich 647,06 EUR unpfändbar ist und deshalb auch keine Aufrechnung erklärt werden kann. Die Antragsgegnerin muss bei einer Aufrechnung den pfandfreien Grundbetrag gewährleisten; liegt das Alg II - wie hier - unter diesem Grundbetrag, ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Die in § 43 Satz 1 SGB II zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung betrifft nur Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben bösgläubigen Leistungsempfänger; dazu gehört die geltend gemachte Forderung aber nicht. Auch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt der Antragsgegnerin nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es ihr in Fällen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Dieses Darlehen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Anrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlende Regelleistung getilgt.

Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von § 550b BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B), zu den in § 22 geregelten und in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) fallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution in der Kostenaufzählung des § 22 Abs. 3 SGB II. Dass die Regelleistung möglicherweise einen Bedarf für “sonstige Waren und Dienstleistungen• abdeckt, den Träger der Grundsicherung höhenmäßig mit 6 v.H. als in der Regelleistung erfasst zugrunde legen, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Mietkaution von der Regelleistung umfasst wäre. Es kann wegen § 22 Abs. 3 SGB II nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Der Umstand, dass nach § 1 des Darlehensvertrages das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird, steht der Beurteilung, dass dieses Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft gehört, nicht entgegen.

Dieses Urteil regelt klar und deutlich, dass Mietkautionen, welche ab dem 01.04.2006 nur noch als Darlehen erbracht werden, dem Zuständigkeitsbereich des § 22 Abs. 1 SGBII unterliegen, den Kosten der Unterkunft.

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Zur Tilgung von Mietschulden

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER

§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der nunmehr geltenden Fassung übernimmt die Formulierung in § 34 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Diese Vorschrift wiederum hat inhaltsgleich den bisherigen § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes übernommen (vgl. hierzu: Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl. 2005, § 34 Rdnr. 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ohne weiteres auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und § 15 a BSHG zurückgegriffen werden. Insoweit ergibt sich zunächst, dass durch die Formulierung in § 22 Abs. 5 Satz 2 das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingeschränkt wird. Wenn die tatbestandliche Voraussetzungen der Norm vorliegen, so besteht im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Hilfe. Diese gesetzgeberische Konstruktion geht zurück auf die Erkenntnis, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung Voraussetzung für das Gelingen aller sozialen Hilfen ist und dass auch aus finanzwirtschaftlicher Sicht die Sicherung der Unterkunft wesentlich günstiger ist als die Beseitigung einmal eingetretener Obdachlosigkeit (vgl. Wenzel a. a. O. Rdnr. 4; Birk in LPK – SGB XII, 7. Aufl., § 34 Rdnr. 11).

Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II soll nämlich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sicher stellen, dass die Kosten zur Sicherung der Unterkunft so lange übernommen werden, bis ein Umzug in eine angemessenen Wohnung möglich ist (vgl. Wenzel a. a. O. Rdnr. 7; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 34 Rdnr. 12). Allein eine derartige Auslegung wird dem Ziel der Norm gerecht. Alle Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft sind fiskalisch gesehen grundsätzlich günstiger als die Behebung eingetretener Obdachlosigkeit. Daher scheidet eine Versagung einer derartigen Hilfe mit dem Argument, der Anspruchsberechtigte habe die Notlage selbst verschuldet, aus (hierzu: Streichsbier in Gube/ Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdnr. 7). Nicht gerechtfertigt ist die Gewährung eines derartigen Darlehens danach nur in Fällen, in denen es dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, etwa sein Schonvermögen in Anspruch zu nehmen, oder in denen etwa klar erkennbar ist, dass der Hilfebedürftige die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt hat.

Allein dies wird auch der Gesamtkonzeption des § 22 SGB II gerecht. Dieser geht grundsätzlich davon aus, dass bei neu in den Bezug von SGB II Leistungen Kommenden zunächst die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Erst wenn es dem Hilfeberechtigten binnen sechs Monaten nach einem Hinweis des Leistungsträgers nicht gelingt, die KdU auf ein angemessenes Niveau zu senken, ist der Leistungsträger danach berechtigt, nur noch in angemessener Höhe zu zahlen. Diese gesetzgeberische Konzeption würde verfehlt, wenn der Leistungsträger der Übernahme von aufgelaufenen Mietschulden entgegenhalten könnte, die KdU sei nach seinen Maßstäben unangemessen. Damit würde die in § 22 Abs. 1 eingebaute Schutzfrist von sechs Monaten zur Absenkung des Niveaus der KdU möglicherweise erheblich verkürzt.

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E

Eheähnliche Gemeinschaft

Ein bloßer Verdacht genügt insoweit auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Leistungsbeziehers nicht (LSG NRW Beschlüsse vom 8.11.2005 - L 19 B 82/05 AS ER und 27.3.2006 – L 9 B 5/06 AS ER-; SG Hamburg 1.3.2005, aaO; SG Berlin 20.1.2006, aaO).

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SG Oldenburg, Beschluss vom 11.10.2006 - Az. S 48 AS 1319 / 06 ER - (Unbestrittene Liebesbeziehung reicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht aus)

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruches bilden die Regelungen des SGB II. Gegenwärtig ist die Beziehung der Antragsteller mit Herrn B. nicht als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben; auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Hierbei geht das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. z.B. Beschluss vom 5. August 2005 - 5 47 AS 459105 ER -).

Eheähnlich ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, die regelmäßig keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die in den Not- und Wechselfällen des Lebens ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau hinsichtlich der Bemessung der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen den für nicht getrennt lebende Ehegatten geltenden Vorschriften zu unterwerfen, ist nur dann gerechtfertigt. wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (BVerfG, B. v. 17.11.1992, E 87, S. 234 = SozR 34100 § 137 Nr. 3; BSG, Urt v. 17.10.2002, SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Eine Entscheidung über das Vorliegen einer solchen Einstandsgemeinschaft ist nur anhand bestimmter „Hilfstatsachen" (=Indizien) möglich, die nicht losgelöst von ihrem Zweck gewertet und mithin nicht absolut gesehen werden dürfen (BSG, aaO). Unter Würdigung alles Umstände des Einzelfalles sind dabei die Indizien zu bewerten und zu gewichten. Als solche Hilfstatsachen kommen - vor allem und zunächst - die Dauer des Zusammenlebens, aber auch die Versorgung von gemeinsamen Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt wie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, die Bildung gemeinsamen Vermögens wie die Anschaffung von erheblichen Gütern wie Wohnung oder Fahrzeugen in Betracht (BVerfG, aaO).

Entscheidungsbildend können hierbei die Umstände des Zusammenziehens und der dazu führende Anlass sein, die konkrete Lebenssituation der Partner während der erheblichen gemeinsam verbrachten Lebenszeit und vor allem auch eine - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft. Hierzu gehört vor allem eine tatsächliche Wohngemeinschaft, da beim Fehlen einer gemeinsamen Wohnung kaum von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann. Dabei können Indizien für das Vorliegen des personalen Elements der Gemeinschaft auch geschlechtliche Beziehungen sein, wobei wegen des Intimschutzes dieser Sphäre diesbezügliche Nachforschungen von vornherein unzulässig wären. Die Situation einer eheähnlichen Gemeinschaft muss dabei
der Ehe so ähnlich sein, dass als Unterscheidungsmerkmal lediglich das Fehlen eines Trauscheins festzustellen ist (vgl. LSG, B. v. 30. Juni 2005 - L 8 AS 140105 ER - und v. 6. Juli 2005 - L 8 AS 137105 ER -). Denn der Gesetzgeber darf an die Erfordernisse die Annahme einer Einstandsgemeinschaft bedingenden Anspruch ausschließenden Tatbestände nicht geringere Anforderungen als an eine eheliche Lebensgemeinschaft stellen, da nur derart verfestigte soziale Tatbestände die sozialrechtliche Gleichstellung rechtfertigen kennen: Mehr muss die eheähnliche Gemeinschaft tatsächlich einer Ehe gleichen, da Eheleute eben rechtlich gebunden und verpflichtet sind. Entscheidend bleibt im Ergebnis das jeweilige Gesamtbild der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (ebenso LSG Baden-Württ., B. v. 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER - sowie SG Düsseldorf; B. v. 23. November 2005 - S 35 AS 343105 ER - und Urt. 30. September - S 35 AS 146105 -; s. auch Winkler, Info also 2005, S. 255 ff.).

Hierbei steht der Träger der Sozialhilfe in der Pflicht, die tatsächlichen Umstände zur Annahme einer entsprechenden Beistandsgemeinschaft nachzuweisen. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft kann wegen der damit verbundenen Nähe und der Abstimmung der alltäglichen Verkehrsgewohnheiten ein gewisses, auch gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und so auch für Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe sein. Hieraus folgt grundsätzlich aber keine „Umkehr der Beweislast" in der Weise, dass den Partnern der Wohngemeinschaft eine Nachweispflicht für das Bestehen lediglich einer .'Zweckgemeinschaft'' obliegt. Ob im Einzelfall von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und die Bindung auf erhebliche Dauer angelegt ist, bedarf immer einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne förmliche Umkehr der Darlegungslast (so schon das OVG Lüneburg, B vom 26. Januar 1998 - 12 M 345198 - FEVS 1998, S. 545 ff.). Trotz der rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Gewährleistungen des Schutzes der Intim- und Wohnsphäre der Anspruchsteller obliegt es somit immer den Sozialbehörden, die Tatsachen umfassend und mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Hierzu normiert das SGB erhebliche Mitwirkungspflichten der Beteiligten bis hin zur Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die „inneren" Lebensverhältnisse der Gemeinschaft und die Vorlage über die wirtschaftlichen Verhältnisse Nachweis gebender Dokumente. Die den Behörden zur Verfügung stehenden Ermittlungsdienste sind dabei gehalten, im Einzelfall auch fundierte Untersuchungen anzustellen, die sich nicht nur auf den Anspruchsteller und in etwaiger Lebensgemeinschaft stehende Personen beziehen, sondern auch das weitere soziale und familiäre Umfeld der Anspruchsteller erfassen können. Immer sind dabei jedoch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende, aber auch genügende Ermittlungen erforderlich, d.h. es sind „sichere'' Erkenntnisse einzuholen und nicht lediglich vage Beobachtungen oder wertende Wiedergaben von allgemein gehaltenen Aussagen anzufertigen, eben sicherzustellen, dass auch tatsächlich „beweiskräftige" Verhältnisse urkundsmäßig festgestellt werden und nicht lediglich oberflächlich an vordergründigen Umständen festgemachte Schlussfolgerungen die Entscheidung bestimmen.

(...) Die Neufassung der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II hat an der schon vorher geltende Rechtslage im übrigen nichts verändert, wenn diese Vermutung durch die substantiierten Darlegungen der Partner der Bedarfsgemeinschaft entkräftet werden.

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Einstweilige Anordnung

SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER

Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86b, Rdnr. 26c) den Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a. a. O.).

LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006 - L 6 AS 556/06 ER

Wie vorläufiger Rechtsschutz bei Vorliegen der Voraussetzungen effektiv zu gewähren ist, steht in der Verantwortung des Gerichts (vgl Schoch, aaO, Rn 150 f). Dabei bildet eine Grenze der richterlichen Gestaltungsbefugnis im vorläufigen Rechtsschutz allein die Herbeiführung für die Zukunft irreversibler Zustände (s auch Hk-VerwR/VwGO/Kröninger/Wahrendorf, § 123 VwGO Rn 44). Diese darf nur überschritten werden und ist allerdings dann zu überschreiten, wenn es verfassungsrechtlich (Art 19 Abs 4 Satz 1 Grundgesetz) geboten ist (BVerfGE 79, 69/74 ff).

SG Oldenburg, Beschluss vom 11.10.2006 - Az. S 48 AS 1319 / 06 ER

Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die
endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79. 69, 74 m.w.N.).

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Erstlingsausstattung

LSG Berlin- Brandenburg 03.03.20006 L 10 B 106/06 AS ER

Der anlässlich einer Geburt entstehende Bedarf eines Säuglings, soweit es sich nicht um Bekleidungsbedarf i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II handelt, begründet einen außergewöhnlichen Bedarf; für das neugeborene Kind sind daher Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung zu prüfen (so auch Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, L 3 ER 45/05 AS). Dieser Bedarf ist als Erstausstattung für die Wohnung i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen, da mit der Geburt eines Kindes für dieses ein "neuer Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände" (Münder, SGB II, § 23 Rn. 23) entsteht.

Der anlässlich der Geburt eines Säuglings entstehende Sonderbedarf (Bekleidungsbedarf eingeschlossen) beläuft sich in einer Größenordnung von rund 500,- Euro. So sehen etwa die im Land Berlin geltenden Vorschriften für die Babyerstausstattung (Bekleidungs- und Hygienebedarf und Bettenausstattung) einen Betrag von 310,74 Euro vor. Zusätzlich sind weitere Bedarfe zu decken: 100,- Euro für einen Kinderwagen (gebraucht) mit Matratze (neu), 100,- Euro für ein Kinderbett (gebraucht) mit Matratze (neu) und 15,- Euro für einen Hochstuhl (vgl. Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz). In der Hansestadt Hamburg beträgt die Babypauschale 500,- Euro und deckt dort sämtliche geburtsbedingte Bedarfe ab.

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Erstausstattung

Nach richtiger Auffassung ist der Begriff „Erstausstattung“ nicht eng auszulegen (vgl. Eicher, Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23 Randnummer 101), zumal es an einer Öffnungsklausel für Sondersituationen fehlt und somit die Gefahr steter Bedarfsunterdeckung besteht (so ausdrücklich zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 101 und 96; zur Problematik des Fehlens einer Öffnungsklausel – wie in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – für unabweisbare Bedarfe vgl. bereits ausdrücklich und ausführlich: SG Dresden, Beschluss vom 20.05.2006, Az: S 23 AS 768/06 ER und SG Dresden, Beschluss vom 05.11.2005, Az: S 23 AS 982/05 ER) und im Rahmen der historischen Gesetzesinterpretation berücksichtigt werden muss, dass die durch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II anerkannten Bedarfe an Stelle der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten sind, für die aber anerkannt war, dass sie nicht nur einmalig anfallen konnten (so ausdrücklich zutreffend: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 96).

Eine Erstausstattung kommt daher zum Beispiel nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (vgl. Bundestags – Drucksache 15/1514, Seite 60 zu der Parallelvorschrift des § 31 Abs. 2 SGB XII) sowie etwa auch bei der Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, im Falle eines neugegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat in Betracht (vgl. LPK, SGB II, § 23 Randnummer 22).

Der Begriff der "Erstausstattungen" umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (so auch ausdrücklich: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS). Der Erstausstattungsbedarf beschränkt sich deshalb insbesondere nicht auf Situationen, die durch den Neubezug aus öffentlichen Unterkünften und Untermietverhältnissen ohne eigenen Hausstand sowie den erstmaligem Bezug einer Wohnung gekennzeichnet sind (so zutreffend: SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER). Damit würde der Begriff "Erstausstattungen" rein zeitlich interpretiert werden. Mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II ist der Begriff indes bedarfsbezogen zu interpretieren (so bspw. zutreffend: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Aurich, Beschluss vom 06.12.2005, Az: S 25 AS 254/05 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, Az: S 11 AS 75/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23, Rn. 97 und 103). Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Haushaltsgerät, welches in einer ansonsten eingerichteten früheren Wohnung nicht vorhanden gewesen ist, im Hinblick auf die neue Wohnung als „Erstausstattung“ angesehen werden kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 23 Randnummer 103 mit weiteren Nachweisen ). Die Vorschrift begegnet bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden Mehrbedarf verbunden sind (so zutreffend: SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2005, Az: S 62 AS 406/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER), weil nicht erwartet werden kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage aus der Regelleistung gedeckt werden kann. Ein solcher Mehrbedarf entsteht ausweislich des Willens des Gesetzgebers beispielsweise "nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft" (vgl. BT-Drs.: 15/1514, S. 60 zu § 32 Abs. 1 SGB XII-E, der inhaltsgleich sowohl § 31 Abs. 1 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II entspricht). Über diese vom Gesetzgeber angeführten Beispiele hinaus, die wegen der beispielhaften Benennung gerade nicht abschließend formuliert sind, entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung – entgegen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Richtlinien – auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist (so ausdrücklich zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006, Az: L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005, Az: L 3 ER 45/05 AS; SG Lü-neburg, Beschluss vom 20.06.2005, Az: S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer, Beschluss vom 13.06.2005, Az: S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az. S 57 AS 125/05 ER).

Was alles zur Erstausstattung gehört, kann im Rundschreiben I Nr. 38 /2004 vom 14. Dezember 2004, in der überarbeiteten Fassung vom 23. Mai 2006 Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I A 23 (928) 2447 nachgelesen werden.

Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II und § 28 Abs. 1 SGB XII werden nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 – 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelleistungen/-sätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt ,
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sowie von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.

Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung nur noch in bestimmten Fällen infrage kommen und zusätzliche Leistungen bei Entstehen eines norma-len Bedarfes an Möbeln, Hausrat und Bekleidung lediglich nach § 23 Abs. 1 SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII im Wege eines Darlehens über-nommen werden können, wenn ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann. In der Regel kann man davon aus-gehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. In diesen Fällen kann bei entsprechendem Nachweis durch den Leistungsträger die Hilfe in Form eines Darlehens gewährt werden.

Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19 Abs. 1 SGB XII auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.

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H

Heizkosten

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 3 der Bestimmung als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwändungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Hinsichtlich der Nebenkosten ist davon auszugehen, dass diese entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die ARGEn berechtigt sind, diese ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch hieraus ergibt sich, dass Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- oder Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage ihrer Leistungserbringung machen dürfen.

Eine Pauschalierung von Heizkosten der ARGEn ist daher unzulässig, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Werden Heizkosten von den ARGEn pauschalisiert, so ist deren Handeln rechtswidrig, vgl. auch LSG Mainz vom 04.10.2006 - L 3 ER 148/06 AS (Keine Pauschalierung von Nebenkosten).

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Leistungen nach dem SGB II ist zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 – zu berücksichtigen. Danach ist, wenn die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies führt dazu, dass bei der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten zunächst einmal von den tatsächlichen Abschlagszahlungen auszugehen ist, die der Antragsteller an den Energieversorger entrichten muss. Da die Regelleistungen nach dem SGB II gerade das Existenzminimum abdecken, ist es den Betroffenen kaum möglich, eine Differenz zwischen den Abschlagszahlungen, die sie entrichten müssen und etwaigen niedrigeren Leistungen für die Heizungskosten nach dem SGB II aus den Regelleistungen zu erbringen. Um eine unzumutbare Einschränkung der Lebensumstände der Betroffenen zu vermeiden, sind daher, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Antragstellers im Hinblick auf unwirtschaftliches Heizen vorliegen, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die tatsächlichen gezahlten Heizkosten als angemessene Kosten anzusehen (so auch Beschluss des 8 Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER -), Beschluss LSG Niedersachsen - Bremen vom 08.02.2006 - L 7 AS 333/05 ER.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Nachweis eines Heizkosten verschwendenden Verhaltens des Antragstellers sei dem Antragsgegner in der Regel kaum möglich, so mag dies zutreffen. Man darf jedoch nicht außer Acht lassen, dass der Antragsteller die gleichen Schwierigkeiten hat, wenn er nachweisen soll, dass er sich wirtschaftlich verhält und die von ihm geforderten Abschlagszahlungen gleichwohl höher sind, als sie nach den Kalkulationen des Antragsgegners eigentlich sein sollten, Beschluss LSG Niedersachsen - Bremen vom 08.02.2006 - L 7 AS 333/05 ER.

Faktoren, die die Heizkosten beeinflussen

Herbei sind zunächst Kriterien wie Geschosshöhe, Wohnfläche, Heizetage, Alter des bewohnten Gebäudes, Alter und Zustand der Heizanlage, Wärmeverlust, Beschaffenheit der Fenster (Einfachverglasung oder Doppelverglasung, Isolierverglasung), mangelnde Isolierverglasung, veraltete Heizanlage u.ä. zu beachten. Hinzu kommen subjektive Faktoren, wie sie vorrangig, aber nicht nur bei älteren oder erkrankten Menschen eine Rolle spielen. Auch ist die Besonderheit zu berücksichtigen, das erwerbslose Hilfebedürftige eben aufgrund der Erwerbslosigkeit gezwungen sind, eine gegenüber dem Durchschnitt deutlich angehobene Zeitspanne in der Wohnung zu verbringen, was jedenfalls in der kälteren Jahreszeit zu erhöhten Heizkosten führen kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob Kleinkinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Letztendlich ist die Angemessenheit der Heizkosten von klimatischen Bedingungen abhängig, SG Oldenburg vom 17.10.2006 - S 45 AS 670/05.

Heizosten im Mehrfamilienhaus

Deshalb erscheint trotz grundsätzlicher Plausibilität die in der Rechtsprechung gelegentlich vorgeschlagene Methode, in einem zentral beheizten Mehrfamilienhaus die Heizkosten als angemessen zu betrachten, die dem wohnflächenbezogenen durchschnittlichen Verbrauch der anderen an die Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer entsprechen, nur dann sachgerecht, wenn damit im Einzelfall auch eine Berücksichtigung deutlich erhöhter Heizkosten nicht ausgeschlossen wird (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 Anmerkung 46), SG Oldenburg vom 17.10.2006 - S 45 AS 670/05.

Bezahlung der Heizkosten aus anderen Mitteln

Die Antragstellerin kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, in diesem Zusammenhang auf ihren Zuschlag für Alleinerziehende im Sinne von § 21 Abs. 3 SGB II und das Erziehungsgeld verwiesen werden. Dass der Zuschlag nicht für Heizkosten gedacht ist, liegt auf der Hand; es ist der Antragstellerin nicht zumutbar, wegen zweckfremder Verwendung des Zuschlags die Mehraufwendungen, die durch die Alleinerziehung bedingt sind, von ihren normalen Regelsatz zu bestreiten.

Erziehungsgeld ist nach § 8 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz von der Einkommensanrechung im Rahmen von § 11 SGB II ausgenommen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes i. S. von § 20 SGB II verwendet werden müssen. Die Gesetzeslage lässt auch keinen Raum, diese aus gutem Grunde eingeräumte Verfügungsfreiheit dem Berechtigten dadurch zeitweise zu entziehen, dass er gezwungen wird, Ausgaben, die Gegenstand des Bedarfs i. S. von § 20 SGB II sind, mit dem Erziehungsgeld zu bestreiten, Beschluss SG Oldenburg vom 01.08.2005 - S 46 AS 523 / 05 ER -.

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K

Kinderzimmer

LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006 - L 6 AS 556/06 ER

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog. soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann deshalb - wie schon nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht (BVerwGE 97, 110/112; 92, 1/3) - nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist somit nicht entscheidend, ob für (nichtschulpflichtige) Kinder ein eigenes Zimmer erforderlich ist. Entscheidend ist - wie ausgeführt - vielmehr, dass dieses in der Bundesrepublik zum sog. soziokulturellen Existenzminimum zählt. Denn die o.g. Verwaltungsvorschriften differenzieren für die zuzubilligende Wohnfläche und anzuerkennende Raumzahl nach der Zahl der zum Familienhaushalt rechnenden Personen. Danach haben Hilfebedürftige regelmäßig einen Anspruch auf ein Zimmer für Kinder (siehe nur Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 42 ff). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht - auch nicht ansatzweise - ihre Behauptung der fehlenden Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers für (nichtschulpflichtige) Kinder begründet. Schließlich ist auch künftiger Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen, wenn er - wie hier bei der Schwangerschaft der Antragstellerin - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird (vgl OVG Lüneburg vom 21. April 1995 - 12 L 6590/93 - zum früheren Sozialhilferecht, zit nach Berlit in: LPK - SGB II § 22 Rn 27). Schon deshalb ist ein Umzug erforderlich.

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Kontoauszüge

LSG NRW, Urteil vom 12.07.2006 - L 9 B 48/06 AS ER

Der Antragsteller ist zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten drei Monate nur dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2000 - 2 K 1886/99 - info also 2001, 165ff; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.11.2004 - 3 K 2222/02; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 18.11.2004 - 3 L 2318/04; bei Anhaltspunkten für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher Bedenken so wohl auch Hessisches LSG, Beschluss v. 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 ER).

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Kosten der Unterkunft

SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER

Nach den §§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. §§ 7 , 19 , 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97,110). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, - 5 C 15/04 -; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 31; Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER – und vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER).

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Terminsankündigung: Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft

Das LSG Niedersachsen-Bremen wird am 24. April 2007 über die Höhe des konkreten Betrags der "angemessenen Kosten für die Unterkunft" für alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entscheiden.

Die Klägerin bezahlt für ihre Wohnung eine Grundmiete von 416,04 EUR bzw. einschließlich der Vorauszahlung für Betriebskosten, Heizung und Wasser 528,01 EUR pro Monat. Diese Kosten hatte die ARGE "Jobcenter in der Region Hannover" zunächst praktisch ungekürzt übernommen.

Mit Fristsetzung zum 30. September 2005 wurde die Klägerin aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Miethöchstgrenze von 300,- EUR monatlich einschl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizung). Nach Ablauf der Frist kürzte die ARGE die Zahlungen für Unterkunftskosten auf 328,25 EUR (Miete einschl. Heizkosten).

Hiergegen wendet sich die Klägerin, die trotz der Aufforderung der ARGE nicht umgezogen ist. Sie hält - unabhängig von der Größe ihrer Wohnung - Mietkosten in Höhe von 416,- EUR für Alleinstehende im Stadtgebiet Hannover für angemessen.

Das LSG wird in diesem Verfahren erstmals nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (B 7b AS 18/06 R) wieder in einem Hauptsacheverfahren über die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) entscheiden. Am 7. November 2006 hatte das Bundessozialgericht ein Urteil des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst dann auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz abgestellt werden dürfe, wenn ein konkret-individueller Maßstab für die angemessenen Kosten der Unterkunft in dem betreffenden Ort nicht gebildet werden könne.

Dem Verhandlungstermin am 24. April 2007 sind umfangreiche Ermittlungen des Senats zum Mietpreisniveau in der Landeshauptstadt Hannover vorausgegangen.

Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen wird das Berufungsverfahren (Aktenzeichen: L 7 AS 494/05) öffentlich verhandeln am:

Dienstag, 24. April 2007, 12.00 Uhr,
im Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle (Raum 129).

Kontakt:
Richter am Landessozialgericht Stefan Jungeblut - Pressesprecher des LSG Niedersachsen-Bremen - : 05141 / 962-203l

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L

Leistungen der Grundsicherung

LSG NSB, Urteil vom 17.10.2006 - L 6 AS 556/06 ER

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen das sog. soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Maßgebend sind somit die Verhältnisse in den unteren Einkommensgruppen (vgl § 28 Abs 3 Satz 3 SGB Zwölftes Buch - Sozialhilfe -).

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde i.V.m. dem Sozialstaatsgebot folgt (BVerfGE 82, 60/80). Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG NJW 2003, 1236/1237). Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG Breith 2006, 803/806 f).

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R

Regelsatz

Neuer Regelsatz (RS Sozialhilfe und RL AlgII nach SGB II) = 345 €
(Regelsatzverordnung RSV zu § 28 SGB XII v. 3.6.04)

Der Regelsatz wird aus dem Ausgabeverhalten der unteren 20 % der Verbrauchergruppen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 abgeleitet.

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird vom Statistischen Bundesamt seit 1962 in 5-Jahres-Abständen durchgeführt, zuletzt in 2003. Die EVS ist die einzige Erhebung in Deutschland, die die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern, ihre Einkommen und Vermögen als auch ihren privaten Konsum in detaillierter Weise anhand verschiedener Erhebungsteile und –unterlagen ermittelt. Die Auswertung der dabei erhobenen Daten ist außerordentlich zeitaufwendig. Daher lag die Auswertung der EVS 1998 erst 2001 vor. An der EVS 1998 waren rund 69.000 Haushalte beteiligt.

Im Einzelnen umfasst die Regelleistung folgende Bedarfe

Abteilung der EVS

% v. RS

Anteil Euro

Am Tag

01 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

38,4 %

132,48

4,42

03 Bekleidung und Schuhe

9,9 %

34,16

1,34

04 Wohnung ohne Mietkosten, (Strom, Gas,
Instandhaltung d. Wohnung)

7,8 %

26,91

1,14

05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate,
Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie
deren Instandhaltung

8,0 %

27,60

0,92

06 Gesundheitspflege

3,8 %

13,11

0,44

07 Verkehr

5,6 %

19,32

0,64

08 Nachrichtenübermittlung (Telefon, Fax,
Briefpost u.ä.)

6,5 %

22,43

0,75

09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur

11,2 %

38,64

1,29

11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen

3,0 %

10,35

0,35

12 Sonstige Waren und Dienstleistungen

5,8 %

20,01

0,67

Summe

345,00

Der vom Gesetzgeber beschlossene Regelsatz sieht keine Ausgaben für Rechtsschutzversicherung, Hausratsversicherung, private Unfallversicherung und private Haftpflichtversicherung vor. Zudem ist zu beachten, dass der tatsächliche Regelsatz geringer ausfällt, da die tatsächlichen Mieten und Heizkosten zumeist nicht anerkannt, Bewerbungs- oder Gesundheitskosten nicht gezahlt oder Tilgungsraten bei Eigenheimen nicht anerkannt werden. Zudem können einmalige Anschaffungen nicht von den vorgesehenen Beträgen angespart werden. Auch müssen viele Hilfebedürftigen Schulden zurückzahlten.

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S

Sechs-Monats-Frist des § 22 SGB II

LSG Mainz vom 04.10.2006 - L 3 ER 148/06 AS

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen über eine Kostensenkung. Gleichzeitig enthält die Bestimmung eine sechsmonatige "Übergangsfrist", in der auch die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, wobei sich der Hilfebedürftige um eine Unterkunft bemühen muss, für die die Kosten angemessen sind. Zwar enthält die Vorschrift nach ihrem Wortlaut keine Verpflichtung zur Belehrung des Hilfeempfängers über seine Obliegenheiten und deren Folgen bei Nichtbeachtung, um den Lauf der Frist von sechs Monaten in Gang zu setzen. Diese Pflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger kann aber dem Begriff der Zumutbarkeit entnommen werden und folgt auch daraus, dass für den Hilfeempfänger erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Kürzung seines Leistungsanspruchs entstehen, wenn er der ihn treffenden Obliegenheit nicht nachkommt (vgl. LSG Mainz vom 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - m.w.N.). Der Leistungsträger ist daher verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind. Liegen diese Hinweise nicht vor, so wurde der Hilfebedürftige nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Sechsmonatsfrist kann in diesem Fall nicht in Gang gesetzt worden und abgelaufen sein.

Auch der einfache Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und daher dauerhaft nicht anerkannt werden könnten sowie der Hinweis, dass als angemessene Kosten der Unterkunft für den Hilfebedürftigen beispielsweise bis zu 60 m², 4,30 €/m² Kaltmiete, 1,25 €/m² Nebenkosten sowie 0,82 €/m² Heizkosten anerkannt würden, genügt nicht, um den Hilfebedürftigen die spezifischen Anforderungen an eine angemessene Wohnung deutlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit der Höhe der Kaltmiete eine Pauschalierung von Neben- und Heizkosten verknüpft wird, vgl. auch vgl. LSG Mainz vom 04.10.2006 - L 3 ER 148/06 AS (Keine Pauschalierung von Nebenkosten), Gerichtsbescheid SG Osnabrück 1.11.06, S 22 AS 494/05.

Gerichtsbescheid SG Osnabrück 1.11.06, S 22 AS 494/05

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Leistungsträger Hilfebedürftigen die den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem Hilfeempfänger (unter anderem) nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert damit eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung. Diese Obliegenheit ist dadurch gekennzeichnet, dass auf das Verhalten des Hilfeempfängers eingewirkt werden soll, damit er im Falle unangemessener Unterkunftskosten diese senkt und nicht gezwungen wird, den den angemessenen Betrag übersteigenden Unterkunftsbedarf durch die Regelleistung zu decken und damit die durch die Regelleistung ihrerseits vorgesehene Bedarfsdeckung zu gefährden. Eine Verpflichtung, dieser Obliegenheit nachzukommen, besteht für den Hilfeempfänger nicht. Kommt der Hilfeempfänger der Obliegenheit jedoch nicht nach und kann er die Unzumutbarkeit eines Umzuges in eine von dem Leistungsträger für angemessen erachtete Wohnung nicht nachweisen, hat er die für ihn negativen Auswirkungen zu tragen; er erhält nur noch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft.

Mit dieser Obliegenheit des Hilfeempfängers einher geht die Verpflichtung des Leistungsträgers, den Hilfeempfänger hinsichtlich dessen Obliegenheit aufzuklären. Zwar enthält die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach ihrem Wortlaut keine Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Belehrung des Hilfeempfängers über dessen Obliegenheit und deren Folgen bei Nichtbeachtung. Jedoch ist diese Verpflichtung des Leistungsträgers aus dem Begriff der Zumutbarkeit zu entnehmen und folgt auch daraus, dass den Hilfebedürftigen – wie bereits aufgezeigt – erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf seinen Leistungsanspruch treffen, wenn er der Obliegenheit nicht nachkommt (so Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – Juris Rn.14; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 81/04 –, Juris Rn. 27 zu der Hinweispflicht der Agentur für Arbeit hinsichtlich der den Arbeitslosen treffenden Obliegenheit der frühzeitigen Meldung nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung –).

Dient die Belehrung dazu, dem Hilfeempfänger dessen Obliegenheit und die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Obliegenheit zu verdeutlichen, so muss die Belehrung konkret, richtig und vollständig sein (so Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O., Juris Rn. 22) und dem Hilfeempfänger in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus der fehlenden Bemühung zur Senkung der Unterkunftskosten resultieren. Das bedeutet, dass der Leistungsträger den Hilfeempfänger über folgendes aufzuklären hat:

1. Den Umstand und Grund, dass und weshalb die Wohnung unangemessen ist und welcher Betrag für die Kosten der Unterkunft als angemessen erachtet wird.

2. Welche Wohnfläche für den Hilfeempfänger und die gegebenenfalls mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen angemessen ist (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05 –, zurzeit in Revision, dort – B 7b AS 10/06 R –, Juris Rn. 23 und 24; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – Juris Rn.14).

3. Die Möglichkeit, eine erheblich größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Miete dennoch den als angemessen erachteten Maßstäben genügt.

4. Den Maßstab, der der Bemessung der für angemessen erachteten Heizkosten zugrunde liegt (ebenso Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2006 – S 33 AS 375/05 –, Juris Rn. 37; zu der Frage der Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: bejahend Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2006 – S 22 AS 315/06 ER –; Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 9. Juni 2006 – S 23 AS 47/05 –; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13. März 2006 – S 29 AS 176/05 –; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2006 – L 19 B 107/05 AS –; verneinend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2006 – L 9 AS 407/06 ER –).

5. Die Obliegenheit des Hilfeempfängers, sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung, Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich einen Umzug zu bemühen.

6. Den Umstand, dass der Hilfeempfänger Nachweise zu erbringen hat, um seine Bemühungen zur Kostenreduzierung zu belegen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006, a.a.O.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006, a.a.O.).

Eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt in jedem Fall nicht.

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U

Umzugskosten

Der Umfang der Erstattung von Umzugskosten liegt im pflichtgemäßen und bei Vorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II im gebundenem Regel - Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Selbsthilfe sind daher u.a. die notwendigen Kosten für Packen, Transport, Versicherung, Benzin sowie eine Pauschale für Mehraufwendungen für mithelfende Familienangehörige oder Bekannte anzuerkennen (vgl. dazu bspw.: Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 84; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 52; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 63; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: März 2006, K § 22, Rn. 27; Gerenkamp in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: Juli 2005, § 22, Rn. 23; Schmidt in: Oestreicher, Kommentar zur Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II, Rn. 87; Berlit, NDV 2006, 5, 24; Paul, ZfF 2005, 145, 152). Zu den Umzugskosten gehören jedoch nicht nur diese unmittelbaren Kosten, sondern – als sog. Zusammenhangskosten bzw. mittelbare Umzugskosten – auch die begehrten notwendigen Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Wohnung, soweit sie nicht der Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzuordnen sind, und an Meldebehörden (Einwohnermeldeamt, Post, Telekom) zu entrichtende Ummeldgebühren (so bspw. zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 65; Berlit, NDV 2006, 5, 24). Zu den notwendigen Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Wohnung, soweit sie nicht der Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzuordnen sind, gehören dabei etwa u.a. Kosten der Anpassung von Elektro- und Sanitärinstallationen sowie Gardinen, Vorhängen, Fußbodenbeläge und Rollos, Kleinmaterialien für die Aufhängung von Bildern, Anpassung von Beleuchtungskörpern oder den Ersatz für nach dem Umzug nicht mehr brauchbare Möbel (so bspw. zutreffend: Rothkegel in: Gagel, Kommentar zum SGB III mit SGB II, Stand: Dezember 2005, § 22, Rn. 65; Berlit, NDV 2006, 5, 24). [Quelle: http://www.sozialticker.com/forum/ftopic279.html]

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V

Verdacht der ARGE

LSG NRW Beschlusss vom 8.11.2005 - L 19 B 82/05 AS ER

Ein bloßer Verdacht (z.B. bei Leistungseinstellung) genügt auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Leistungsbeziehers nicht (Radüge in Hauck-Noftz, SGB III, Stand September 2005, § 331 Rdnr. 9). Ein entsprechender Kenntnisstand ist nicht stets mit dem Zugang der Mitteilung eines Dritten erreicht; Informationen über die maßgeblichen Fakten müssen vielmehr einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (Eicher in Eicher, Schlegel, SGB III, Stand Juli 2005, § 331 Rdnr. 9 m.w.N.).

LSG NRW Beschlusss vom 27.3.2006 – L 9 B 5/06 AS ER

Ferner schließt die Antragsgegnerin aus einem zurückliegenden Sachverhalt in der Vergangenheit auf immer noch vorliegendes Vermögen in der Gegenwart. Dies ist zudem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.04 -1 BvR 569/05 - aber unzulässig. Denn soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin geht, darf nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch an Hand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden , insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.

Unklarkeiten über eine Hilfebedürftigkeit des Anspruchstellers bedürfen in jedem Fall entsprechender Ermittlungen, die die ARGEn auf Grund ihrer Amtsermittlungspflicht durchführen können und müssen.

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W

Wassergeld

SG Gießen, Urteil vom 07.11.2006, Az. S 25 AS 420/05

Hartz-IV-Empfänger haben einen Anspruch darauf, dass ein Wasserverbrauch von bis zu 108,5 Liter pro Tag und Person von den zuständigen Behörden bezahlt wird. Der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Menschen liegt bei 127 Litern am Tag. Da die Klägerin kein Auto und keinen Garten hat und auch kein Kleingewerbe betreibt, ist ein täglicher Wasserverbrauch von 108,5 Litern angemessen.

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Wohngeldgesetz

Folgende Gerichte bejahen die Anwendung der rechten Spalte nach § 8 WoGG:

SG Osnabrück Gerichtsbescheid vom 1.11.06, S 22 AS 494/05; SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER, Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 – sowie jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2006 - L 9 AS 529/06 ER

Zentrale Argumente dafür:

Die Bezugsfertigkeit des Wohnraums hat für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wider. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen, wird regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegt. Dies hat den weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern und den Empfängern der Leistung eine deutliche "Richtlinie" an die Hand zu geben (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 – sowie jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05 ER -).
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Wohnungsmarkt

SG Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2006 - S 25 AS 843/06 ER

Liegt ein aktueller Mietspiegel nicht vor, so wäre eine längerfristige Beobachtung und insbesondere ein systematisches Sammeln der gewonnenen Informationen – nicht notwendigerweise in einem Mietspiegel, aber in irgendeiner übergreifenden Zusammenfassung – notwendig (so auch Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2006, - S 30 AS 788/06 ER – sowie Beschluss vom 15. August 2006, - S 24 AS 814/06 ER –; vgl. auch Beschluss vom 02. Juni 2006 – S 25 AS 483/06 ER –). Im Ergebnis ist daher eine "Wohngeldtabellen - gleiche" belastbare Erhebung zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer wäre eine solche Erhebung dadurch zu erreichen, dass die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers, auf die er – anders als der einzelne Hilfebedürftige – täglich Zugriff hat, sowie den Angeboten im Internet ergebenden freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einpflegt und die daraus entstehenden Listen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine solche Praxis würde nach Auffassung des Gerichts ausreichend sein, den örtlichen Wohnungsmarkt abweichend von den Werten der Wohngeldtabelle transparent abzubilden.

Im Übrigen hätte eine stets aktuelle Liste, aus der gegebenenfalls zusätzlich eine Miethöchstsatztabelle – etwa ähnlich strukturiert wie die Wohngeldtabelle – erstellt werden könnte, auch den nicht zu übersehenden Vorteil, dass dem konkret Hilfebedürftigen eine Handhabe zur Verfügung gestellt werden könnte, die es ihm ermöglicht, Wohnungen anzumieten, die dem vom Leistungsträger unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle als angemessenen erachtetem Miethöchstsatz entspräche. Damit käme der Leistungsträger auch der sich aus den §§ 13 und 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) folgenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in nicht zu beanstandender Weise nach, was Streitigkeiten um nicht ausreichende Kostensenkungsaufforderungen des Leistungsträgers einerseits und Kostensenkungsbemühungen der Hilfebedürftigen andererseits vorbeugen könnte.

 
   
   
   
     
 
 
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