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Landessozialgericht Hessen
Beschluss
In dem Verfahren
LSG Hessen L 6 AS 145/07 ER vom 05.09.2007
(Keine Pauschalbeträge für bestimmte Brennstoffe ; Mietkaution darf nicht mit laufendem Alg II aufgerechnet werden)
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
1. Instanz Sozialgericht Kassel S 8 AS 181/07 ER vom 27.03.2007
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 145/07 ER vom 05.09.2007 rechtskräftig
Entscheidung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Kassel vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen
Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 27.04.2007 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde der
Antragsgegnerin, der das Sozialgericht mit Entscheidung vom 30.04.2007 nicht
abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27.03.2007 aufzuheben und den
Antrag der Antragsteller zurückzuweisen
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zunächst zu Recht verpflichtet, an die
Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens weitere
Kosten für die Heizung in Höhe von 26,46 EUR zu zahlen. Insoweit liegen die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein
Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen
Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der
Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von
diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung
schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden,
zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 - BVerfGE
79, 69 ff.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine
Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind
mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem
Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und
Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen
Landessozialgerichts vom 29.06.2005, Az. L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig, SGG, §
86b, Rdnr. 28). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den
Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht
vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und
das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so
vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2004, Az. L 16 B
15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.07.2002, Az: L 18
B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn
etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Davon ausgehend ist das Sozialgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Antragsteller nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf
Berücksichtigung weiterer Kosten für die Heizung in Höhe von 26,46 EUR monatlich
glaubhaft gemacht haben. Der erforderliche Anordnungsanspruch ist damit gegeben.
Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 SGB, Zweites Buch, Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II) berücksichtigungsfähigen laufenden Kosten für die
Heizung ist nach mittlerweile gesicherter Rechtsprechung (z. B. Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, Az. L 9 AS 124/05 ER;
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2005, Az. L 8 AS
427/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005, Az. L 19 B 68/05 AS ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 07.07.2005,
Az. L 7 AS 334/05 ER) auf die Festsetzungen im Mietvertrag oder auf die
Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen, für
die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten
vorliegen (so auch Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, § 22, Rdnr. 65; Juris
Praxiskommentar, SGB II, § 22, Rdnr. 62). Dies hat zur Folge, dass der
Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret
darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Kommt er dem nicht nach, hat es bei der
Vermutung der Angemessenheit zu verbleiben. So liegt der Fall hier.
Die
Antragsgegnerin hat lediglich darauf verwiesen, sie orientiere sich im Interesse der
Gleichbehandlung der Leistungsempfänger an Pauschalbeträgen für bestimmte
Brennstoffe. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, der in § 22
Abs. 1 S. 1 SGB II die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung, soweit diese angemessen sind, geregelt hat. Die Anwendung von
Pauschalbeträgen ist damit gerade nicht gesetzeskonform. Die Antragsgegnerin hat
selbst darauf verwiesen, dass die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie
Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung,
Heizungsanlage und meteorologischen Daten abhängt. Diese Faktoren stehenüberwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition des Hilfeempfängers.
Dementsprechend kommt es, wie bei der Ermittlung der Bruttokaltmiete, auf die
Besonderheiten des Einzelfalles an. Die Antragsgegnerin zitiert die Entscheidung
des 9. Senates des Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.03.2006 (L 9 AS
124/05 ER) verkürzt, wenn sie darauf verweist, nach dieser Entscheidung könne eine
Orientierung an quadratmeterbezogenen Richtwerten erfolgen. Dies steht – wie der
9. Senat zutreffend ausgeführt hat – unter der Prämisse, dass die Richtwerte nach
Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen sind. Im Übrigen hat der
9. Senat ausgeführt, dass quadratmeterbezogene Richtwerte eben nur einen
Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden.
Auch der weiteren
Argumentation der Antragsgegnerin ist nicht zu folgen, wonach das Abstellen auf die
Vorauszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen mit §
22 Abs. 1 SGB II nicht vereinbar sei, weil es auf die tatsächlichen Aufwendungen
ankomme. Gerade Vorauszahlungen stehen in einem Bezug zu den tatsächlichen
Heizkosten (in aller Regel orientiert an den tatsächlichen Kosten der letzten
Heizperiode), während die Antragsgegnerin auf Pauschalbeträge für bestimmte
Brennstoffe abstellen will, die als Durchschnittswerte keinerlei Bezug zu den
genannten Faktoren haben, die für die Höhe der Heizkosten im Einzelfall aber
bestimmend sind.
Nach alledem hat es dabei zu verbleiben, dass für die Angemessenheit der
Heizkosten auf die Vorauszahlungen aufgrund des Mietvertrages oder aufgrund der
Festsetzungen der Energieversorgungsunternehmen abzustellen ist, sofern nicht
konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes
Verhalten vorliegen. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und von der
Antragsgegnerin auch nicht schlüssig dargetan. Diese hat lediglich pauschal geltend
gemacht, Vorauszahlungen seien in aller Regel höher als die zu erwartenden
Kosten, um spätere Nachforderungen zu vermeiden. Weiter könne der
Leistungsträger unwirtschaftliches Heizverhalten kaum nachweisen. Die Heizkosten
der Antragsteller seien fast doppelt so hoch wie die von ihr ermittelten
angemessenen Heizkosten (unter Anwendung der Pauschalbeträge). Ob auch im
Falle der Antragsteller erhöhte und unangemessene Vorauszahlungen festgesetzt sind, hat die Antragsgegnerin damit gerade nicht dargetan.
Die Antragsgegnerin
verkennt die aufgezeigte Darlegungs- und Beweislast, wenn sie vorträgt, die
Antragsteller hätten keine triftigen Gründe wie zum Beispiel schlechte Bausubstanz
geltend gemacht, so dass eine Anpassung der quadratmeterbezogenen Richtwerte
nach oben nicht erfolgen könne. Es ist vielmehr Aufgabe der Leistungsträger die
Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu klären und
daran die Leistungen auszurichten. Die Antragsgegnerin hat jedoch keinerlei
Ermittlungen getätigt, sondern lediglich Pauschalbeträge zugrunde gelegt. Dies steht,
wie ausgeführt, mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht im Einklang. Im Übrigen ist hier kein
Abzug in Höhe von 18% für den Warmwasseranteil vorzunehmen, weil die
Warmwasserbereitung nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen elektrisch
betriebenen Durchlauferhitzer erfolgt. Dies hat die Gemeinde A-Stadt als Vermieter
unter dem 27.03.2007 bestätigt. Im Ergebnis ist nach der gebotenen summarischen
Prüfung ein Anspruch der Antragsteller auf Berücksichtigung weiterer Kosten für die
Heizung in Höhe von 26,46 EUR monatlich glaubhaft gemacht.
Der Senat folgt dem Sozialgericht auch, soweit es die Antragsgegnerin verpflichtet
hat, von der monatlichen Einbehaltung eines Betrages von 50,00 EUR zur Tilgung
des Darlehens für die Mietkaution abzusehen. Auch insoweit ist von einem glaubhaft
gemachten Anordnungsanspruch auszugehen. In der Literatur wird die Auffassung
vertreten, dass ein solches Darlehen grundsätzlich zins- und tilgungsfrei zu
gewähren ist (so Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, § 22, Rdnr. 101). Dem tritt der Senat zumindest für den Fall, dass die gewährten laufenden
Grundsicherungsleistungen die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigen, bei.
Hierfür sind folgende Erwägungen bedeutsam:
Rechtsgrundlage für
die Erbringung einer Mietkaution als Darlehen ist § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II.
Demgegenüber regelt § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II die Gewährung eines Darlehens im
Einzelfall zur Deckung eines (sonstigen) unabweisbaren Bedarfs. Nach § 23 Abs. 1
S. 3 SGB II wird ein solches Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis
zu 10% der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung
getilgt. Eine entsprechende Regelung zur Tilgung des Darlehens enthält § 22 Abs. 3
SGB II gerade nicht. Bereits diese Gesetzessystematik legt den Schluss nahe, dass
der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehens vor Fälligkeit
des entsprechenden Rückzahlungsanspruches ausgegangen ist. Den
Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, BT-Drucks
16/1688, Seite 14) ist zu entnehmen, dass der zuständige Leistungsträger eine
Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen solle, da sich aus der
Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter
zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem
Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält damit keine
ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung des
Darlehens aus den laufenden Grundsicherungsleistungen. Ebensowenig enthält die
Begründung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Darlehen erst nach
Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll. Der
Gesamtzusammenhang spricht jedoch dafür, dass der Gesetzgeber von einem
tilgungsfreien (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist. Zumindest geben sowohl
der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung im Hinblick auf die
Möglichkeit einer (Sonder-) Aufrechnung nichts her, so dass für die Frage der
Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag auf die
allgemeine Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) abzustellen ist.
Insoweit ist der Einbehalt von Teilen der laufenden
Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens auf der Grundlage des
Darlehensvertrages als Aufrechnung zu beurteilen (so auch Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006, Az. L 13 AS 3108/06 ER). Nach §
51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf
Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die
Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54
Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von einmaligen Geldleistungen und kommt
deshalb von vornherein nicht in Betracht. Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche
auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c Abs. 1 ZPO.
Danach unterfällt ein monatlicher Betrag von 930,00 EUR dem Pfändungsschutz.
Dieser Betrag erhöht sich im Falle einer Unterhaltsgewährung aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 350,00 EUR
monatlich.
Der Antragsteller zu 1. lebt zusammen mit dem Antragsteller zu 2., seinem
minderjährigen Sohn, in einer Bedarfsgemeinschaft. Dementsprechend gilt hier eine
Pfändungsgrenze von 1.280,00 EUR. Die Antragsgegnerin leistete in der Zeit vom
01.03.2007 bis 30.04.2007 aufgrund des Bescheides vom 01.03.2007 an die
Antragsteller einen monatlichen Betrag von 717,40 EUR. Wird das gezahlte
Kindergeld von 154,00 EUR hinzugerechnet, so ergab sich ein Gesamteinkommen
der Antragsteller von 871,40 EUR. Dieser Betrag, der den Grundsicherungsbedarf
darstellt, bleibt deutlich unter der genannten Pfändungsgrenze von 1.280,00 EUR
zurück. Sogar der Pfändungsfreibetrag für eine Einzelperson von 930,00 EUR wird
unterschritten. Dies gilt gleichermaßen für die Leistungen ab dem 01.05.2007. Die
Antragsgegnerin leistet seit diesem Zeitpunkt monatlich 743,86 EUR an die
Antragsteller (Bescheid vom 03.05.2007). Mithin besteht keinerlei Raum für eine
Aufrechnung gegen die Ansprüche der Antragsteller mit dem Anspruch auf
Darlehensrückzahlung.
Im Übrigen führt § 51 Abs. 2 SGB I zu keiner anderen Beurteilung.
Zum einen
bezieht sich die Vorschrift auf - hier nicht gegebene - Ansprüche auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Sozialleistungen bzw. auf Beitragsansprüche. Zum anderen kann
die Aufrechnung nur bis zum Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit oder
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erfolgen. Die Antragsteller sind jedoch bereits
entsprechend hilfebedürftig.
Weiter findet auch § 43 Abs. 1 SGB II keine Anwendung,
der eine privilegierte Aufrechnung zulässt, soweit es um Ansprüche auf Erstattung
oder auf Schadensersatz geht, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Auch ein solcher
Fall ist hier nicht gegeben. Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass zu keinem
Zeitpunkt seit dem 01.03.2007 eine Aufrechnung zulässig war bzw. ist.
Dies hat zur Folge, dass die in dem Darlehensvertrag vom 25.01.2007 enthaltene
Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat
nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob
die Vereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch,
Verwaltungsverfahren (SGB X) i.V.m. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig
ist. Der Antragsgegnerin ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten
und über § 61 S. 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben
verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung
zu berufen, denn die Antragsgegnerin hat die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in den Darlehensvertrag veranlasst. Es würde eine
unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn sie sich nun darauf berufen könnte.
Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin, in dem
Darlehensvertrag liege ein (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46
Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des
Sozialleistungsanspruches geführt habe. Auch hierauf kann sich die Antragsgegnerin
nach Treu und Glauben nicht berufen, denn sie selbst hat den Verzicht - rechtswidrig
- herbeigeführt. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der
Frage, ob der Antragsteller zu 1. den Verzicht wirksam nach § 46 Abs. 1 2. Halbsatz
SGB I widerrufen und welche Auswirkungen ein solcher Widerruf des Verzichts im
Falle von Dauerleistungen hat. Insoweit spricht viel dafür, dass die Angaben des
Antragstellers zu 1. im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung vom 09.03.2007 und aus Anlass der weiteren Vorsprache bei dem
Sozialgericht am 12.03.2007 als konkludent erklärter Widerruf des Verzichts zu
werten sind. Es reicht aus, wenn dem Wortlaut und den Begleitumständen der
Erklärung entnommen werden kann, dass an dem Verzicht nicht mehr festgehalten
wird. Auch ist eine Erklärung gegenüber dem Gericht ausreichend, zumal hier sowohl
der Antrag vom 09.03.2007 als auch der Vermerk vom 12.03.2007 der
Antragsgegnerin zugeleitet worden sind.
Weiter ist entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Widerruf eines Verzichts bei
laufenden Leistungen alle nach dem Zugang des Widerrufs fälligen Teilleistungen
erfasst. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch - wie ausgeführt - nicht.
Der Senat hat weiter bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es für die im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung lediglich auf
einen Anordnungsanspruch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ankommt. Dieser war - auch unter Berücksichtigung der Folgen für die Beteiligten -
zu bejahen. Insoweit führt der Ansatz weiterer Heizkosten zu lediglich geringfügig
höheren Leistungen an die Antragsteller (26,46 EUR monatlich). Dies rechtfertigt, die
endgültige Klärung verbleibender Zweifel im Hauptsacheverfahren herbeizuführen.
Sollte sich erweisen, dass die einstweilige Anordnung insoweit von Anfang an ganz
oder teilweise ungerechtfertigt war, sind die Antragsteller verpflichtet, der
Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung der
Anordnung entsteht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO). Im Hinblick auf die
Aussetzung des Einbehalts von monatlich 50,00 EUR entsteht der Antragsgegnerin
ohnehin kein Schaden, weil der Rückzahlungsanspruch aufgrund des
Darlehensvertrages, der zudem durch die Abtretung des
Kautionsrückzahlungsanspruches des Antragstellers zu 1. gesichert ist, davon
unberührt bleibt.
Letztlich ist auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hiervon ist
offenbar auch das Sozialgericht ausgegangen, auch wenn es dazu keine
Ausführungen gemacht hat. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage
vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 07.11.2005, Az. L 9 AS 66/05; Conradis, SGB II, Lehr- und
Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer
Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen
(Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile sind hier zu
bejahen, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Bedarf im Hinblick auf die Heizkosten bestritten werden kann. Insoweit verfügen die
Antragsteller abgesehen von dem Kindergeld über keinerlei eigene Einkünfte und
Vermögen. Dies gilt zumindest für die Zeit seit dem 01.03.2007. Weiter führt die
Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB II im Wege der Aufrechnung
zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens dazu, dass das gesetzlich gewährleistete
Existenzminimum nicht mehr sichergestellt ist. Insgesamt ist es deshalb den
Antragstellern nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG)
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