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Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

Telefon: 0421 - 3802910
Telefax: 0421 - 3802911

E-Mail: kanzleibeier@web.de

 
   
 
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Sozietät Beier & Beier
 
     
 

Die Sozietät Beier & Beier berät Sie individuell im Bereich des Steuerrechts. Dazu gehören gerade für den Mittelstand Beratungen, die steuerrechtliche Optimierungen zur Gewinnmaximierung beinhalten.

Darüber hinaus erledigen wir für Sie die zeitaufwendigen Jahresabschlüsse (Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich, Umsatzsteuerjahreserklärung, Überschußermittlung etc.).

Speziell für Existenzgründer bietet die Sozietät Beier & Beier Rechtsberatung zu den steuerrechtlichen Fragen der Einnahme - Überschuß - Rechnung, der Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwaren, der Anwendung der Kleinunternehmerklausel, des Vorsteuerabzugs, der Umsatzsteuer, der Soll-, oder Ist-Besteuerung etc. an.

Wichtiger Hinweis:
Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, können auf diesen Informationsseiten nur die wichtigsten Hinweise gegeben werden. Bei speziellen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe.

Inhaltsübersicht

Arbeitnehmer
Freiberufler
Unternehmer

Buchführungspflicht
Einnahme - Überschuß - Rechnung

Steuerliche Freibeträge

Kosten
Haftung

Glossar

Arbeitnehmer

Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass von Arbeitnehmern jährlich weit mehr als eine Milliarde Euro verschenkt werden, weil sie auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder Steuerzahler eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben muß, er kann sich jedoch zur Einkommensteuer veranlagen lassen, sog. Antragsveranlagung (das hieß früher Lohnsteuerjahresausgleich). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mit einer Einkommenssteuererstattung gerechnet wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn man zum Beispiel höhere Werbungskosten hat als 1.044 Euro im Jahr wegen Fahrtkosten oder Weiterbildungskosten oder ähnlichem.

Wer weniger als 13.805 Euro im Jahr (Verheiratete 27.610 Euro ) verdient und weniger als 410 Euro aus Nebeneinkünften erzielt hat, muss insgesamt keine Einkommensteuererklärung abgeben.

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der "Einkommensteuererklärung", die unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht ist, und der "Arbeitnehmerveranlagung", die freiwillig ist und die Steuerzahler einreichen können, aber nicht müssen. Denn normalerweise enthebt die vom Arbeitgeber automatisch abgeführte Lohnsteuer jeden Arbeitnehmer von der Abgabe einer weiteren Steuererklärung.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch in folgenden Fällen:

  • Die Summe aller steuerpflichtigen "Nebeneinkünfte" im Kalenderjahr beträgt mehr als 410 Euro, wobei dabei auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge zählen

  • Im Kalenderjahr hat der Steuerzahler Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld von mindestens 410 Euro bekommen.

  • Der Steuerzahler hatte neben seiner eigentlichen Arbeit auch diverse Nebenjobs.

  • Bei Verheirateten haben beide Geld verdient und auf ihrer Steuerkarte die Steuerklasse V oder VI vermerkt.

  • Bei der so genannten geringfügigen Beschäftigung, auch "325-Euro-Job" genannt, hat trotz anderer Einkünfte eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen.

  • Der Steuerzahler hat Abfindungen oder sonstige Lohnleistungen für mehrere Jahre erhalten, die einer speziellen Besteuerungsmethodik, etwa dem Progressionsvorbehalt, unterliegen.

  • Verheiratete beantragen im Jahr der Eheschließung eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer.


Freiberufler, Gewerbetreibende, Kinder und Renter, die keinen eigenen Arbeitslohn, aber höhere Einkünfte als 7.664 Euro (Ehepaare: 15.328 Euro) hatten, müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.



Ablauf der Zusammenarbeit

  • In einem ersten Gespräch sprechen wir mit Ihnen über Ihre steuerlich relevanten Einkünfte.

  • Wir beraten Sie, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend machen können, wobei wir Ihre Anregungen einarbeiten und offene Fragen klären.

  • Sie übergeben uns Ihre gesammelten Belege und Unterlagen zur Bearbeitung Ihrer Einkommenssteuererklärung.

  • Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung unter Einarbeitung der steuergünstigsten Variante.

  • Anschließend besprechen wir mit Ihnen das Ergebnis und sagen Ihnen, was für die Zukunft zu beachten ist und welche Möglichkeiten Sie noch ausschöpfen könnten.

  • Sie unterschreiben die fertige Steuererklärung.

  • Wir reichen die Erklärung beim Finanzamt ein.

  • Wir erhalten den Bescheid vom Finanzamt (hierzu benötigen wir Ihre Vollmacht).

  • Wir prüfen die Richtigkeit und legen bei Bedarf Einspruch ein.

  • Sie erhalten vom Finanzamt eine Erstattung oder werden zum Nachzahlen aufgefordert.

Freiberufler

Freiberufler werden steuerlich besser gestellt als Gewerbetreibende, da sie u.a. nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Ärzte und Zahnärzte üben Ihre Tätigkeit zudem umsatzsteuerfrei aus.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG

  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,

  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.


Eine Verpflichtung, Bücher zu führen besteht nicht. Somit muß auch keine Bilanz aufgestellt werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben werden in Form einer Einnahme - Überschuß - Rechnung nach § 4 Abs. III EStG erfaßt.


Ablauf der Zusammenarbeit:

  • Sie wählen zwischen monatlicher, vierteljährlicher oder jährlicher Bearbeitung Ihrer Unterlagen.

  • Sie erhalten monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine Auswertung über ihr betriebswirtschaftliches Ergebnis und eine Zusammenstellung nach der Art Ihrer Einnahmen und Kosten.

  • Bei umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten wird die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer - Voranmeldung von uns automatisch an das Finanzamt gesendet.

  • Wir fertigen für Sie einen Jahresabschluß.

  • Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung und (soweit Sie umsatzsteuerpflichtig sind) die Umsatzsteuererklärung.

Unternehmer

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind die sozial und wirtschaftlich vorherrschende Unternehmensgröße in Deutschland. Sie umfassen rd. 99 % aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, in denen rd. 45 % aller Umsätze erwirtschaftet werden. Hierdurch finanzieren sie den Staat überwiegend durch ihre nicht unerheblichen Steuerzahlungen.

Wir erstellen für Sie Ihre Betriebsabrechnung und helfen Ihnen, Ihre Belastungen so gering wie möglich zu halten.

Formen der Betriebsabrechnung:

Im Steuerrecht sind zwei Arten von Büchführungspflichten zu unterscheiden:

(1) Buchführungspflicht

Die originär steuerrechtlichen Buchführungspflichten ergeben sich für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, im einzelnen aus § 141 AO. Diese Vorschrift ist gegenüber § 140 AO subsidiär. Das heißt, § 141 AO ist immer nur dann anwendbar, wenn eine vorherige Prüfung ergeben hat, daß eine Buchführungspflicht im Sinne von § 140 AO nicht besteht. § 140 AO bestimmt, dass derjenige, der nach anderen Gesetzen zur Führung von Büchern verpflichtet ist, dies auch nach Steuerrecht tun muss. Andere Gesetze in diesem Sinn sind insbesondere die §§ 238 ff. HGB.

Die Vorschriften des § 141 AO betreffen nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit fallen nicht unter § 141 AO; sie sind nie buchführungspflichtig. Gewerbliche Unternehmer in diesem Sinne sind nur solche, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 EStG oder des § 2 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes [GewStG] ausüben; gewerbliche Unternehmer können auch Personengesellschaften sein, die dann „als solche• der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen.

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte müssen nach den gesetzlichen Vorschriften, dann bilanzieren, wenn eines der nachfolgend genannten Merkmale erfüllt ist. Sie sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich keine Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt:

  • Die Umsätze haben im Kalenderjahr mehr als 350.000 Euro betragen. Versicherungsumsätze, Bankumsätze und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, werden hierbei nicht berücksichtigt – § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO;

  • der Wirtschaftwert der selbstbewirtschafteten land– und forstwirtschaftlichen Flächen hat mehr als 25.000 Euro betragen – § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO;

  • der Gewinn aus Gewerbebetrieb hat im Wirtschaftsjahr mehr als 30.000 Euro betragen – § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO.

  • der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft hat im Kalenderjahr mehr als 30.000 Euro betragen – § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO

Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen, vgl. § 7a Abs. 6 EStG.

Für den Eintritt der Buchführungspflicht sind zwei Voraussetzungen unabdingbar:

  • Die Finanzbehörde muß feststellen, daß die Buchführungsgrenzen überschritten sind und

  • den Steuerpflichtigen durch Verwaltungsakt auf den Beginn der Buchführungspflicht hinweisen.

.

(2) Einnahme - Überschuß - Rechnung, § 4 Abs. 3 EStG

Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro oder ist der Umsatz höher als 350.000 Euro müssen Bücher geführt und Bilanzen erstellt werden. Liegen beide Kategorien unter dieser Grenze, wird lediglich eine Einnahme - Überschuß - Rechnung erstellt, § a Abs. 3 EStG.

Die sog. Einnahme - Überschuss - Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, richtigerweise der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, ist eine Aufzeichnung der Betriebseinnahmen sowie der Betriebsausgaben.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). (...)

Hierbei gilt zu beachten, dass das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 1 EStG Anwendung findet.

Zuflussprinzip bedeutet, dass die Einnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses und die Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen sind, so dass nur die "Geldbewegungen" im laufenden Jahr erfasst werden. Forderungen oder Verbindlichkeiten werden im Rahmen der Einnahme - Überschuss - Rechnung dagegen nicht erfasst.

Die Aufzeichnung für ein Wirtschaftsjahr ist mit Ablauf des 31. 12. des Jahres beendet, da Zahlungen, die nach dem 31.12. geleistet werden, grundsätzlich im nächsten Jahr zu erfassen sind.

Von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Geldflusses werden nur wenige Ausnahmen gemacht. Zum einen werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen, in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit ist ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen anzusehen. Eine weitere Ausnahme sind Darlehen. Die vom Unternehmer gewährten Darlehen sind keine Ausgaben, obwohl das Geld abfließt, und vom Unternehmer genommene Darlehen sind keine Einnahmen. Darlehen beeinflussen damit den Gewinn nicht. Den Gewinn beeinflussen lediglich die Zinsen.

Auch bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern gilt nicht das Zuflussprinzip. Vielmehr werden Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben, sodass nur die Absetzung für Abnutzung, die AfA, den Gewinn mindert. Es ist für den Gewinn daher unerheblich, ob der Kaufpreis für das Wirtschaftsjahr noch im Wirtschaftsjahr abfließt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut betriebsbereit übergeben wurde.

Zudem ist das Zuflussprinzip bei der Ermittlung von Überschusseinkünften (z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu beachten. Keine Bedeutung hat es hingegen bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich.

Eine Einnahme - Überschuß - Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann (inhaltlich) folgendermaßen aussehen:

Einnahmeüberschussrechnung für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004

Betriebseinnahmen

Euro

Euro

Einnahmen aus Beratungstätigkeit

98.500

Honorare

21.600

Sonstige Einnahmen

5.400

Umsatzsteuer (aus eigener Umsatztätigkeit)

18.825

Erstattete Umsatzsteuer (vom Finanzamt)

0

Insgesamt

144.325

Betriebsausgaben

Personalaufwendungen

83.700

Mietauswendungen

12.400

Büromaterial

1.560

Fachliteratur

340

Telefonkosten

1.530

Hausliches Arbeitszimmer

2.400

Arbeitsmittel / Abschreibungen

8.500

Fahrtkosten

3.710

Übrige Ausgaben

0

Gezahlte Vorsteuer (an "Vorunternehmer")

1.143

Abgeführte Umsatzsteuer (an das Finanzamt)

17.682

132.965

Gewinn (+) / Verlust (-) 2004

+ 11.360

Zu beachten gilt:

Die Finanzministerkonferenz hat dem neu gestalteten Formular für die Einnahme - Überschuss - Rechnung am 3. Februar 2005 zugestimmt. Es muss erstmals für die Einnahme - Überschuss - Rechnung des Wirtschaftsjahres 2005 verwendet werden.

BMF-Schreiben vom 10. Februar - IV A 7 - S 1451 - 14/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:


Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884; BStBl I S. ….) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung –Anlage EÜR“ (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung“ (Anlage 2) erläutert.

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Oktober 2003 (BStBl I S. 502). Es wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht bzw. zum Download bereit. Alle in der Anleitung zitierten BMF-Schreiben können dort ebenfalls eingesehen werden.

Im Auftrag

Die Abgabepflicht gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 30.678 Euro im Jahr übersteigen.

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB):

Die Handelsbilanz und die ihr zugrunde liegende Buchführung muß nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden (§ 238 ff. HGB). Dabei ist Buchführung die lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsfälle eines Unternehmens.

Spätestens ab 2005 wird die Einnahme - Überschuss - Rechnung standardisiert. Hiermit wird den Finanzämtern die Möglichkeit eingeräumt, den Inhalt der Einnahme - Überschuss - Rechnung mittels EDV einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. In Zukunft wird der Finanzbeamte daher in den allermeisten Fällen nur noch diejenigen Einnahme - Überschuss - Rechnungen zu überprüfen haben, bei denen die Plausibilitätsprüfung anschlägt.

Daher sollten auch Steuerpflichtige, die Ihre Büchführung nach § 4 Abs. 3 EStG fertigen, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) einhalten.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beinhalten die Regeln, die ein Kaufmann bei der Erstellung seiner Buchführung und seines Jahresabschlusses beachten muß. Diese Grundsätze können von Rechtsnormen, dem Gewohnheitsrecht und dem Handelsbrauch abgeleitet werden.

Eine Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn ein sachverständiger Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen kann (§ 238 Abs. l Satz 2 HGB, § 145 Abs. l AO). Eine ordnungsmäßige Buchführung liegt vor, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt der Buchführung sachlich richtig ist.


Hierbei sind folgende Gesetze maßgeblich:

  • HGB Handelsbücher HGB

  • AO Zweiter Abschnitt AO

  • Einkommensteuer Gesetz

Im einzelnen:

  • Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 140 AO)

  • Die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen in lebender Sprache erfolgen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 146 Abs. 3 AO).

  • Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. l AO).

  • Die Eintragungen und die Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 164 Abs. 4 AO).

  • Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen könnenauf Datenträgern geführt werden. Die Loseblattbuchführung und die Fernbuchführung sind zulässig (§ 239 Abs. 4 HGB, § 146 Abs. 5 AO).

  • Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich der AO zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz l AO).

  • Die Mindesterfordernisse für einen Kaufmann lauten: a) Führung eines Kassenbuches (§ 146 Abs. l Satz 2 AO) b) Führung von Kontokorrentkonten. Offene-Posten-Buchführung ist erlaubt (§ 146 Abs. 5 AO). c) Führung von Wareneingangs- und Warenausgangsbüchern (§§ 143, 144 AO). Die Durchführung einer Inventur pro Jahr ist erforderlich (§§ 240, 241 HGB).

  • Der Jahresabschluß muß innerhalb einer entsprechenden Zeit aufgestellt werden (§ 264 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften 3 Monate Kleine Kapitalgesellschaften 6 Monate Einzel- und Personengesellschaften 1 Jahr

  • Keine Buchung darf ohne Beleg vorgenommen werden.

  • Die Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten (§ 257 HGB, 147 AO).


Ablauf der Zusammenarbeit

  • Sie übergeben uns monatlich Ihre Belege. Bei kleineren Unternehmen ist auch eine vierteljährliche oder jährliche Bearbeitung möglich

  • Sie erhalten monatlich oder vierteljährlich eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und eine Zusammenstellung nach der Art Ihrer Einnahmen und Ausgaben.

  • Die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer - Voranmeldung wird automatisch von uns an das Finanzamt gesendet.

  • Wir fertigen für Sie einen Jahresabschluß.

  • Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung.

  • Das Finanzamt meldet sich zu einer Betriebsprüfung an? Dann stehen wir an Ihrer Seite

Steuerliche Freibeträge

Eine Reihe von steuerlichen Freibeträgen und Pauschbeträgen wird bereits automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Hierbei bedeutet Pauschbetrag, dass ein gewisser Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Beträgen. Liegen die nachgewiesenen tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag, werden meist die tatsächlichen Beträge angerechnet.

Die Beträge, die sich aus den individuellen, auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen und der Gestaltung des Steuertarifs ergeben, sind:

  • der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum von einer Besteuerung verschont (Der Grundfreibetrag - das heißt der Freibetrag für den ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer zahlen muss - soll gewährleisten, das das zugeflossene Einkommen mindestens für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der Grundfreibetrag für 2004 liegt bei 7.664 Euro für Ledige bzw. 15.328 Euro für Verheiratete. Der Eingangssteuersatz von heute 19,9 % sinkt auf 16 % (geplant 15 %) und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 % (geplant 42 %). Er wird bei der Einkommensteuerberechnung durch das Finanzamt automatisch berücksichtigt. Um die Entlastung der Spitzenverdiener nun doch etwas zu kappen, greift der Spitzensteuersatz bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 Euro bei Ledigen und 104.304 Euro bei Verheirateten - statt wie derzeit erst ab 55.008 Euro beziehungsweise 110.016 Euro.

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 920 Euro (2003: 1 044 Euro) jährlich vorgesehen. Dieser Freibetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt. Weitere Werbungskosten können die Einkommensteuer i.d.R. nur mindern, wenn die nachweislichen Aufwendungen anhand von Quittungen und Belegen den Pauschbetrag übersteigen.

    Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen kann ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden.

  • der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Für Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind - Renten, dauernde Lasten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Kirchensteuer, Steuerzinsen, Steuerberatungskosten, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, für eine Hauswirtschaftshilfe und für Spenden -, wird ein Sonderausgaben - Pauschbetrag von 36 Euro gewährt, wenn nicht höhere tatsächliche Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 72 Euro. Die Verdoppelung gilt auch, wenn bei Witwen / Witwern für das auf das Todesjahr folgende Jahr die Splittingtabelle anzuwenden ist.

  • die Vorsorgepauschale (Wenn es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Werden die Steuern nicht pauschaliert oder liegt der Bruttolohn über 400 Euro, wird eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten benötigt. Die zweite oder weitere Lohnsteuerkarten stellen die zuständigen Gemeinden aus. Auf ihr muss die Lohnsteuerklasse VI bescheinigt sein.

  • bei Steuerklasse II: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Alle diese Beträge werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt, ohne dass dazu ein Antrag gestellte werden muß. Auch der Freibetrag bei Versorgungsbezügen und der Altersentlastungsbetrag bei denjenigen Rentnern und Pensionären, die zusätzlich noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.

Darüber hinaus können auch noch bestimmte individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Im einzelnen können folgende Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen werden. Dazu gehören:

  • Werbungskosten:

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmer - Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen.

  • Sonderausgaben:

Sonderausgaben sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten und Spenden. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben - Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.

  • Pauschbeträge für behinderte Menschen:

Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis).

  • Außergewöhnliche Belastungen:

Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten und Kinderbetreuungskosten.

Die Eintragung eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung. Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare Belastung) überschreiten.

Kinderbetreuungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen je Kind 1.548 Euro übersteigen. Dann kann auch ein Freibetrag eingetragen werden. Eingetragen werden kann auch ein Freibetrag für den Sonderbedarf auswärts untergebrachter volljähriger Kinder in Berufsausbildung.

  • Kinderfreibeträge:

Für jedes Kind kann ein Kinderfreibetrag eingetragen werden. Die Anzahl der zustehenden Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte durch eine Ziffer nach der Steuerklasse vermerkt und dann automatisch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer berücksichtigt.

Der Kinderfreibetrag beträgt monatlich 152 EUR = 1.824,- Euro jährlich pro Elternteil. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt der Kinderfreibetrag 304 EUR = 3.648,- Euro jährlich, wenn beide Ehegatten auch Eltern des Kindes sind. Einen Kinderfreibetrag von 304 EUR monatlich erhält man auch, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich (§ 32 Abs. 6 EStG).

Auf Antrag kann der volle Kinderfreibetrag (304 EUR) auch bei nicht zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht zu mindestens 75 % nachkommt. Außerdem kann der Kinderfreibetrag auch auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen werden, wenn das Kind in deren Haushalt lebt. Wenn nach der Grundtabelle besteuert wird, könnte bei der Berücksichtigung mindestens eines Kindes ein Haushaltsfreibetrag zum Zuge kommen.

Auf die Lohnsteuer haben die Kinderfreibeträge keine Auswirkung. Das liegt daran, dass für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht, unter Umständen im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichs bei nicht im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Abgabe der Steuererklärung) wird dann geprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder günstiger auswirken als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 154,- Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind, 179,- Eur ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt dann bei der Steuererklärung aus, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann jedoch zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Es findet also eine Verrechnung statt. In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca. 50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er nachträglich den Kinderfreibetrag. Der Einfachheit halber wird das Kindergeld - welches zurückzubezahlen wäre - dann mit der Steuer verrechnet.

Obwohl der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt werden müssen.

Bis zum 16. Geburtstag wird ein zusätzlicher Erziehungsfreibetrag von jährlich 2.160 EUR pro Kind abgesetzt. Letztlich erhöht sich der Kinderfreibetrag um 2.160 EUR. Wie auch der Kinderfreibetrag wird der Erziehungsfreibetrag zeitanteilig gewährt, wenn die Voraussetzungen (bis zum 16. Geburtstag) nicht das ganze Jahr über vorgelegen haben. Auch wird der Betreuungsfreibetrag auf die Eltern aufgeteilt, wenn diese nicht zusammenveranlagt werden. Über das 16. Lebensjahr hinaus wird der Betreuungsfreibetrag gewährt, wenn das Kind behindert ist und Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht.

Im Einzelnen:

  • Für jedes Kind eines Steuerpflichtigen wird in Deutschland ein Freibetrag (Kinderfreibetrag) von derzeit 1.824 Euro je Kind vom Einkommen abgezogen, welcher das sächliche Existenzminimum des Kindes sicher soll.

  • Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag von 1.080 Euro je Kind für Betreuung, Ausbildung sowie Erziehung.

  • Bei Ehegatten welche die Einkommensteuer zusammen veranlagen verdoppeln sich auch die Freibeträge auf 3.648 Euro und 2.160 Euro, vorausgesetzt das Kind pflegt zu beiden ein „kindschaftliches“ Verhältnis.

  • Demnach haben Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag von derzeit 5.808 Euro / pro Kind, welcher jedoch nur in Kraft tritt wenn die steuerliche Entlastung dadurch höher ist als das Kindergeld (an ca. 50.000 Euro). Er kommt steuerlich alternativ zum Kindergeld zur Auswirkung.

  • Ebenfalls nach geltendem Einkommenssteuerrecht hat jeder Steuerpflichtige (auch jedes Kind) Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 7.664 Euro.

  • Zudem einen Arbeitnehmerfreibetrag von 920 Euro pro Jahr.

Das heißt, ein Single zahlt derzeit erst ab einem Einkommen von über 8.584 Euro Steuern, eine Familie mit zwei Kindern, in der beide Elternteile arbeiten, ab 17.168 Euro.

Kosten

Allgemeines:

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz (z.B. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten) zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die Steuerberatergebührenverordnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Rechtsanwälte (RVG) an.

Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach

  • der Bedeutung der Angelegenheit

  • dem Umfang,

  • der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit

Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten. Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch oder dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, ZSEG).

Zu den vereinbaren Tätigkeiten gehören gemäß § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.

Im Vergleich zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater auch eine höhere Vergütung mit seinem Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung zu treffen.

Rechenbeispiele:

Beispiel 1

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).

Fall

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

25.000 Euro

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

10.000 Euro

Kapitaleinkünfte

5.000 Euro

Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert

30.000 Euro

mindestens

6.000 Euro

Gebühr 1/10
bis
6/10

75,80 Euro
bis
454,80 Euro


Beispiel 2

Der Steuerberater ermittelt für einen Freiberufler oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.

Fall 1

Fall 2

Betriebseinnahmen

200.000 Euro

200.000 Euro

Betriebsausgaben

150.000 Euro

250.000 Euro

Gegenstandswert

200.000 Euro

250.000 Euro

Gebühr 5/10
bis
20/10

220,00 EUR
bis
880,00 EUR

245,50 EUR
bis
982,00 EUR



Unsere Leistung

Der Umfang bestimmt den Preis für unsere Leistung mit, zudem gleicht kein Mandant einem anderen. Jeder hat eigene - besondere - Eigenschaften und Merkmale, die bei der individuellen Steuererklärung zu berücksichtigen sind.

Um eine transparente Preisgestaltung zu erreichen, gibt es eine öffentliche Gebührenordnung. In ihr sind Erfahrungen von Steuerberatern aus jahrzehntelanger Tätigkeit eingeflossen.

Unsere Gebührenkalkulation bleibt dennoch individuell:

  • Für einfache Fälle berechnen wir nur die Mindestgebühr

  • Für komplizierte Fälle berechnen wir - ausgehend von der Gebührenordnung - höhere Sätze.

  • Im Regelfall bleibt es bei der Mittelgebühr

Maßgebend sind in den meisten Fällen der Umsatz oder die Einkünfte. Zu berücksichtigen ist, dass ein höherer Umsatz eine höhere Anzahl von Geschäftsvorfällen nach sich zieht.

Haftung des Rechtsanwalts/Steuerberaters:

Rechtsanwälte und Steuerberater unterliegen einer Berufsaufsicht durch die zuständigen Kammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Rechtsanwälte und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Glossar

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Sofortabschreibung und Sammelabschreibung ab 2008
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Eine Ausnahme gilt jedoch für geringwertige Wirtschaftsgüter, wobei ab 2008 neue Abschreibungsregeln für Selbstständige anzuwenden sind (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).

Die aktuelle Grenze von 410 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter wird auf 150 EUR gesenkt. Bis zu dieser Höhe können angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR bleibt es bei dem neuartigen Abschreibungspool mit einer zwingenden Absetzung über 5 Jahre mit je 20 %.

 
   
   
   
     
 
 
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