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Die Sozietät Beier & Beier
berät Sie individuell im Bereich des Steuerrechts.
Dazu gehören gerade für den Mittelstand
Beratungen, die steuerrechtliche Optimierungen
zur Gewinnmaximierung beinhalten.
Darüber hinaus erledigen wir für Sie die zeitaufwendigen Jahresabschlüsse
(Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich, Umsatzsteuerjahreserklärung, Überschußermittlung
etc.).
Speziell für Existenzgründer bietet die Sozietät Beier & Beier
Rechtsberatung zu den steuerrechtlichen Fragen der Einnahme - Überschuß -
Rechnung, der Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwaren, der Anwendung der Kleinunternehmerklausel,
des Vorsteuerabzugs, der Umsatzsteuer, der Soll-, oder Ist-Besteuerung etc.
an.
Wichtiger Hinweis:
Da die steuerliche Materie sehr komplex ist, können auf diesen Informationsseiten
nur die wichtigsten Hinweise gegeben werden. Bei speziellen Einzelfragen wenden
Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe.
Inhaltsübersicht
Arbeitnehmer
Freiberufler
Unternehmer
Buchführungspflicht
Einnahme
- Überschuß - Rechnung
Steuerliche
Freibeträge
Kosten
Haftung
Glossar
Arbeitnehmer
Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass von Arbeitnehmern jährlich
weit mehr als eine Milliarde Euro verschenkt werden, weil sie auf die Abgabe
der Einkommensteuererklärung verzichten.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder Steuerzahler eine Einkommenssteuererklärung
beim Finanzamt abgeben muß, er kann sich jedoch zur Einkommensteuer veranlagen
lassen, sog. Antragsveranlagung (das hieß früher Lohnsteuerjahresausgleich).
Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mit einer Einkommenssteuererstattung
gerechnet wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn man zum Beispiel
höhere Werbungskosten hat als 1.044 Euro im Jahr wegen Fahrtkosten oder
Weiterbildungskosten oder ähnlichem.
Wer weniger
als 13.805 Euro im Jahr (Verheiratete 27.610
Euro ) verdient und weniger als 410 Euro aus
Nebeneinkünften erzielt hat,
muss insgesamt keine Einkommensteuererklärung
abgeben.
Es wird grundsätzlich unterschieden
zwischen der "Einkommensteuererklärung", die
unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht ist, und
der "Arbeitnehmerveranlagung", die freiwillig ist
und die Steuerzahler einreichen können, aber
nicht müssen. Denn normalerweise enthebt die
vom Arbeitgeber automatisch abgeführte Lohnsteuer
jeden Arbeitnehmer von der Abgabe einer weiteren
Steuererklärung.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung besteht nach den
gesetzlichen Vorgaben jedoch in folgenden Fällen:
-
Die Summe
aller steuerpflichtigen "Nebeneinkünfte" im
Kalenderjahr beträgt mehr als 410 Euro,
wobei dabei auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge
zählen
-
Im Kalenderjahr hat der Steuerzahler
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und
Krankengeld von mindestens 410 Euro bekommen.
-
Der Steuerzahler hatte neben
seiner eigentlichen Arbeit auch diverse Nebenjobs.
-
Bei Verheirateten haben beide
Geld verdient und auf ihrer Steuerkarte die
Steuerklasse V oder VI vermerkt.
-
Bei der
so genannten geringfügigen
Beschäftigung, auch "325-Euro-Job" genannt,
hat trotz anderer Einkünfte eine Freistellungsbescheinigung
vorgelegen.
-
Der Steuerzahler
hat Abfindungen oder sonstige Lohnleistungen
für mehrere
Jahre erhalten, die einer speziellen Besteuerungsmethodik,
etwa dem Progressionsvorbehalt, unterliegen.
-
Verheiratete
beantragen im Jahr der Eheschließung
eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer.
Freiberufler, Gewerbetreibende, Kinder und Renter, die keinen eigenen Arbeitslohn,
aber höhere Einkünfte als 7.664 Euro (Ehepaare: 15.328 Euro) hatten,
müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.
Ablauf der Zusammenarbeit
-
In einem
ersten Gespräch
sprechen wir mit Ihnen über Ihre steuerlich
relevanten Einkünfte.
-
Wir beraten
Sie, welche Aufwendungen Sie steuerlich geltend
machen können,
wobei wir Ihre Anregungen einarbeiten und offene
Fragen klären.
-
Sie übergeben uns Ihre
gesammelten Belege und Unterlagen zur Bearbeitung
Ihrer Einkommenssteuererklärung.
-
Wir erstellen
Ihre Einkommensteuererklärung
unter Einarbeitung der steuergünstigsten
Variante.
-
Anschließend besprechen
wir mit Ihnen das Ergebnis und sagen Ihnen,
was für die Zukunft zu beachten ist und
welche Möglichkeiten Sie noch ausschöpfen
könnten.
-
Sie unterschreiben
die fertige Steuererklärung.
-
Wir reichen
die Erklärung
beim Finanzamt ein.
-
Wir erhalten
den Bescheid vom Finanzamt (hierzu benötigen
wir Ihre Vollmacht).
-
Wir prüfen
die Richtigkeit und legen bei Bedarf Einspruch
ein.
-
Sie erhalten vom Finanzamt
eine Erstattung oder werden zum Nachzahlen
aufgefordert.
Freiberufler
Freiberufler
werden steuerlich besser gestellt als Gewerbetreibende,
da sie u.a. nicht zur Gewerbesteuer herangezogen
werden. Ärzte
und Zahnärzte üben Ihre Tätigkeit
zudem umsatzsteuerfrei aus.
Zu der freiberuflichen
Tätigkeit
gehört gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG
-
die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
-
die selbstständige Berufstätigkeit
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
Lotsen und ähnlicher Berufe.
Eine Verpflichtung, Bücher zu führen besteht nicht. Somit muß auch
keine Bilanz aufgestellt werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben werden in Form
einer Einnahme
- Überschuß - Rechnung nach § 4 Abs. III EStG erfaßt.
Ablauf der Zusammenarbeit:
-
Sie wählen zwischen monatlicher,
vierteljährlicher oder jährlicher
Bearbeitung Ihrer Unterlagen.
-
Sie erhalten
monatlich, vierteljährlich
oder jährlich eine Auswertung über
ihr betriebswirtschaftliches Ergebnis und eine
Zusammenstellung nach der Art Ihrer Einnahmen
und Kosten.
-
Bei umsatzsteuerpflichtige
Tätigkeiten wird die monatliche oder vierteljährliche
Umsatzsteuer - Voranmeldung von uns automatisch
an das Finanzamt gesendet.
-
Wir fertigen
für Sie
einen Jahresabschluß.
-
Wir erstellen
Ihre Einkommensteuererklärung
und (soweit Sie umsatzsteuerpflichtig sind)
die Umsatzsteuererklärung.
Unternehmer
Kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) sind die sozial und
wirtschaftlich vorherrschende Unternehmensgröße in Deutschland. Sie
umfassen rd. 99 % aller umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmen, in denen rd. 45 % aller Umsätze
erwirtschaftet werden. Hierdurch finanzieren sie
den Staat überwiegend durch ihre nicht unerheblichen
Steuerzahlungen.
Wir erstellen
für Sie Ihre
Betriebsabrechnung und helfen Ihnen, Ihre Belastungen
so gering wie möglich zu halten.
Formen der Betriebsabrechnung:
Im Steuerrecht
sind zwei Arten von Büchführungspflichten
zu unterscheiden:
(1)
Buchführungspflicht
Die originär steuerrechtlichen
Buchführungspflichten ergeben sich für
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die
bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten,
im einzelnen aus § 141 AO. Diese Vorschrift ist gegenüber § 140
AO subsidiär. Das heißt, § 141
AO ist immer nur dann anwendbar, wenn eine vorherige
Prüfung ergeben hat, daß eine Buchführungspflicht
im Sinne von § 140 AO nicht besteht. § 140
AO bestimmt, dass derjenige, der nach anderen Gesetzen
zur Führung von Büchern verpflichtet
ist, dies auch nach Steuerrecht tun muss. Andere
Gesetze in diesem Sinn sind insbesondere die §§ 238 ff. HGB.
Die Vorschriften
des § 141
AO betreffen nur gewerbliche Unternehmer sowie
Land- und Forstwirte. Steuerpflichtige mit Einkünften
aus selbständiger Arbeit fallen nicht unter § 141
AO; sie sind nie buchführungspflichtig. Gewerbliche
Unternehmer in diesem Sinne sind nur solche, die
einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 EStG oder des § 2 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes [GewStG]
ausüben; gewerbliche Unternehmer können
auch Personengesellschaften sein, die dann „als
solche• der steuerlichen Buchführungspflicht
unterliegen.
Gewerbliche
Unternehmer sowie Land- und Forstwirte müssen nach den gesetzlichen
Vorschriften, dann bilanzieren, wenn eines der
nachfolgend genannten Merkmale erfüllt ist.
Sie sind auch dann verpflichtet, für diesen
Betrieb Bücher zu führen und aufgrund
jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse
zu machen, wenn sich keine Buchführungspflicht
aus § 140 AO ergibt:
-
Die Umsätze haben im
Kalenderjahr mehr als 350.000 Euro betragen.
Versicherungsumsätze, Bankumsätze
und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, werden hierbei nicht berücksichtigt – § 141
Abs. 1 Nr. 1 AO;
-
der Wirtschaftwert
der selbstbewirtschafteten land– und forstwirtschaftlichen Flächen
hat mehr als 25.000 Euro betragen – § 141
Abs. 1 Nr. 3 AO;
-
der Gewinn
aus Gewerbebetrieb hat im Wirtschaftsjahr
mehr als 30.000 Euro betragen – § 141
Abs. 1 Nr. 4 AO.
-
der Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft hat im Kalenderjahr
mehr als 30.000 Euro betragen – § 141
Abs. 1 Nr. 5 AO
Erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung,
ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung
bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten
sind, nicht zu berücksichtigen, vgl. § 7a Abs. 6 EStG.
Für den Eintritt der Buchführungspflicht
sind zwei Voraussetzungen unabdingbar:
-
Die Finanzbehörde muß feststellen,
daß die Buchführungsgrenzen überschritten
sind und
-
den Steuerpflichtigen
durch Verwaltungsakt auf den Beginn der Buchführungspflicht
hinweisen.
.
(2)
Einnahme - Überschuß - Rechnung, § 4
Abs. 3 EStG
Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro oder ist der Umsatz höher als 350.000
Euro müssen Bücher geführt und Bilanzen erstellt werden. Liegen
beide Kategorien unter dieser Grenze, wird lediglich eine Einnahme - Überschuß -
Rechnung erstellt, § a Abs. 3 EStG.
Die sog. Einnahme
- Überschuss
- Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, richtigerweise der Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben,
ist eine Aufzeichnung der Betriebseinnahmen sowie
der Betriebsausgaben.
Steuerpflichtige,
die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, und die auch keine
Bücher führen und keine Abschlüsse
machen, können als Gewinn den Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben aus, die im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt werden (durchlaufende Posten).
(...)
Hierbei gilt
zu beachten, dass das Zufluss- und Abflussprinzip
gemäß § 1 EStG Anwendung findet.
Zuflussprinzip
bedeutet, dass die Einnahmen im Zeitpunkt des
Zuflusses und die Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses
zu erfassen sind, so dass nur die "Geldbewegungen" im laufenden
Jahr erfasst werden. Forderungen oder Verbindlichkeiten
werden im Rahmen der Einnahme - Überschuss
- Rechnung dagegen nicht erfasst.
Die Aufzeichnung
für ein
Wirtschaftsjahr ist mit Ablauf des 31. 12. des
Jahres beendet, da Zahlungen, die nach dem 31.12.
geleistet werden, grundsätzlich im nächsten
Jahr zu erfassen sind.
Von dem Grundsatz
der Maßgeblichkeit
des Geldflusses werden nur wenige Ausnahmen gemacht.
Zum einen werden regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen oder Ausgaben, die kurz vor oder nach
dem Jahreswechsel erfolgen, in dem Wirtschaftsjahr
berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich
gehören. Als kurze Zeit ist ein Zeitraum von
bis zu zehn Tagen anzusehen. Eine weitere
Ausnahme sind Darlehen. Die vom Unternehmer gewährten
Darlehen sind keine Ausgaben, obwohl das Geld abfließt,
und vom Unternehmer genommene Darlehen sind keine
Einnahmen. Darlehen beeinflussen damit den Gewinn
nicht. Den Gewinn beeinflussen lediglich die Zinsen.
Auch bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern gilt nicht das Zuflussprinzip.
Vielmehr werden Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abgeschrieben, sodass nur die Absetzung für Abnutzung, die
AfA, den Gewinn mindert. Es ist für den Gewinn daher unerheblich, ob der
Kaufpreis für das Wirtschaftsjahr noch im Wirtschaftsjahr abfließt.
Entscheidend ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut betriebsbereit übergeben
wurde.
Zudem ist das
Zuflussprinzip bei der Ermittlung von Überschusseinkünften
(z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen) zu beachten.
Keine Bedeutung hat es hingegen bei der Gewinnermittlung
nach dem Betriebsvermögensvergleich.
Eine Einnahme
- Überschuß -
Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann (inhaltlich)
folgendermaßen aussehen:
Einnahmeüberschussrechnung
für die Zeit vom 01.01.2004 bis
zum 31.12.2004 |
Betriebseinnahmen |
Euro |
Euro |
Einnahmen
aus Beratungstätigkeit |
|
98.500 |
Honorare |
|
21.600 |
Sonstige Einnahmen |
|
5.400 |
Umsatzsteuer
(aus eigener Umsatztätigkeit) |
|
18.825 |
Erstattete Umsatzsteuer
(vom Finanzamt) |
|
0 |
Insgesamt |
|
144.325 |
|
|
|
Betriebsausgaben |
|
|
Personalaufwendungen |
83.700 |
|
Mietauswendungen |
12.400 |
|
Büromaterial |
1.560 |
|
Fachliteratur |
340 |
|
Telefonkosten |
1.530 |
|
Hausliches Arbeitszimmer |
2.400 |
|
Arbeitsmittel / Abschreibungen |
8.500 |
|
Fahrtkosten |
3.710 |
|
Übrige
Ausgaben |
0 |
|
Gezahlte
Vorsteuer (an "Vorunternehmer") |
1.143 |
|
Abgeführte
Umsatzsteuer (an das Finanzamt) |
17.682 |
132.965 |
|
|
|
Gewinn
(+) / Verlust (-) 2004 |
|
+
11.360 |
Zu beachten gilt:
Die Finanzministerkonferenz
hat dem neu gestalteten Formular für die Einnahme
- Überschuss - Rechnung am 3. Februar 2005
zugestimmt. Es muss erstmals für die Einnahme
- Überschuss - Rechnung des Wirtschaftsjahres
2005 verwendet werden.
BMF-Schreiben vom 10.
Februar - IV A 7 - S 1451 - 14/05
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der
Erörterungen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt Folgendes:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten
Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3884; BStBl I S. ….) haben Steuerpflichtige,
die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Der amtlich
vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung –Anlage
EÜR“ (Anlage 1) wird hiermit bekannt
gegeben. Er wird in der „Anleitung“ (Anlage
2) erläutert.
Liegen
die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von
17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn
an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung
eine formlose Gewinnermittlung beigefügt
wird.
Es wird
darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des
Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften
des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.
Dieses
Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens
vom 17. Oktober 2003 (BStBl I S. 502). Es
wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht
und steht ab sofort auf den Internetseiten
des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de)
zur Ansicht bzw. zum Download bereit. Alle
in der Anleitung zitierten BMF-Schreiben können
dort ebenfalls eingesehen werden.
Im Auftrag
Die Abgabepflicht
gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch
für Körperschaften (§ 31
KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet
sind. Steuerbegünstigte Körperschaften
brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn
die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer
aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
die Besteuerungsgrenze von insgesamt 30.678 Euro
im Jahr übersteigen.
Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GOB):
Die Handelsbilanz
und die ihr zugrunde liegende Buchführung muß nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) erstellt werden (§ 238
ff. HGB). Dabei ist Buchführung die lückenlose
Aufzeichnung aller Geschäftsfälle eines
Unternehmens.
Spätestens ab 2005 wird die
Einnahme - Überschuss - Rechnung standardisiert.
Hiermit wird den Finanzämtern die Möglichkeit
eingeräumt, den Inhalt der Einnahme - Überschuss
- Rechnung mittels EDV einer Plausibilitätsprüfung
zu unterziehen. In Zukunft wird der Finanzbeamte
daher in den allermeisten Fällen nur noch
diejenigen Einnahme - Überschuss - Rechnungen
zu überprüfen haben, bei denen die Plausibilitätsprüfung
anschlägt.
Daher sollten
auch Steuerpflichtige, die Ihre Büchführung nach § 4 Abs.
3 EStG fertigen, die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung (GoB) einhalten.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung beinhalten die Regeln, die ein
Kaufmann bei der Erstellung seiner Buchführung
und seines Jahresabschlusses beachten muß.
Diese Grundsätze können von Rechtsnormen,
dem Gewohnheitsrecht und dem Handelsbrauch abgeleitet
werden.
Eine Buchführung ist
ordnungsgemäß, wenn ein sachverständiger
Dritter sich innerhalb einer angemessenen Zeit
einen Überblick über die Geschäftsvorfälle
und die Lage des Unternehmens verschaffen kann
(§ 238 Abs. l Satz 2 HGB, § 145 Abs.
l AO). Eine ordnungsmäßige Buchführung
liegt vor, wenn die für die kaufmännische
Buchführung erforderlichen Bücher
geführt werden, die Bücher förmlich
in Ordnung sind und der Inhalt der Buchführung
sachlich richtig ist.
Hierbei sind folgende Gesetze maßgeblich:
-
HGB Handelsbücher
HGB
-
AO Zweiter Abschnitt AO
-
Einkommensteuer Gesetz
Im einzelnen:
-
Die Geschäftsvorfälle
müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 140 AO)
-
Die Führung der Handelsbücher
und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
müssen in lebender Sprache erfolgen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 146 Abs. 3 AO).
-
Die Eintragungen
in den Büchern
und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
müssen vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet sein (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146
Abs. l AO).
-
Die Eintragungen
und die Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden,
daß der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist (§ 239 Abs. 3 Satz
1 HGB, § 164 Abs. 4 AO).
-
Die Handelsbücher und
die sonst erforderlichen Aufzeichnungen könnenauf
Datenträgern geführt werden. Die
Loseblattbuchführung und die Fernbuchführung
sind zulässig (§ 239 Abs. 4 HGB, § 146
Abs. 5 AO).
-
Die Bücher und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich
der AO zu führen und aufzubewahren (§ 146
Abs. 2 Satz l AO).
-
Die Mindesterfordernisse
für
einen Kaufmann lauten: a) Führung eines
Kassenbuches (§ 146 Abs. l Satz 2 AO)
b) Führung von Kontokorrentkonten. Offene-Posten-Buchführung
ist erlaubt (§ 146 Abs. 5 AO). c) Führung
von Wareneingangs- und Warenausgangsbüchern (§§ 143,
144 AO). Die Durchführung einer Inventur
pro Jahr ist erforderlich (§§ 240, 241 HGB).
-
Der Jahresabschluß muß innerhalb
einer entsprechenden Zeit aufgestellt werden
(§ 264 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB). Mittelgroße
und große Kapitalgesellschaften 3 Monate
Kleine Kapitalgesellschaften 6 Monate Einzel-
und Personengesellschaften 1 Jahr
-
Keine Buchung darf ohne Beleg
vorgenommen werden.
-
Die Aufbewahrungsfristen sind
einzuhalten (§ 257 HGB, 147 AO).
Ablauf der Zusammenarbeit
-
Sie übergeben uns monatlich
Ihre Belege. Bei kleineren Unternehmen ist
auch eine vierteljährliche oder jährliche
Bearbeitung möglich
-
Sie erhalten
monatlich oder vierteljährlich eine
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
und eine Zusammenstellung nach der Art Ihrer
Einnahmen und Ausgaben.
-
Die monatliche
oder vierteljährliche
Umsatzsteuer - Voranmeldung wird automatisch
von uns an das Finanzamt gesendet.
-
Wir fertigen
für Sie
einen Jahresabschluß.
-
Wir erstellen
Ihre Einkommensteuererklärung,
Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung.
-
Das Finanzamt
meldet sich zu einer Betriebsprüfung
an? Dann stehen wir an Ihrer Seite
Steuerliche
Freibeträge
Eine Reihe
von steuerlichen Freibeträgen
und Pauschbeträgen wird bereits automatisch
beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Hierbei bedeutet Pauschbetrag, dass ein gewisser
Betrag pauschal angesetzt wird, unabhängig von den tatsächlichen Beträgen. Liegen die
nachgewiesenen tatsächlichen Beträge über dem Pauschbetrag,
werden meist die tatsächlichen Beträge angerechnet.
Die Beträge,
die sich aus den individuellen, auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Merkmalen und der Gestaltung des
Steuertarifs ergeben, sind:
-
der Grundfreibetrag,
der das Existenzminimum von einer Besteuerung
verschont (Der Grundfreibetrag - das heißt der
Freibetrag für den ein Steuerpflichtiger
keine Einkommensteuer zahlen muss - soll gewährleisten,
das das zugeflossene Einkommen mindestens für
die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts
ausreicht. Der Grundfreibetrag für 2004
liegt bei 7.664 Euro für Ledige bzw. 15.328
Euro für Verheiratete. Der Eingangssteuersatz
von heute 19,9 % sinkt auf 16 % (geplant 15
%) und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf
45 % (geplant 42 %). Er wird bei der Einkommensteuerberechnung
durch das Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Um die Entlastung der Spitzenverdiener nun
doch etwas zu kappen, greift der Spitzensteuersatz
bereits ab einem zu versteuernden Einkommen
von 52.152 Euro bei Ledigen und 104.304 Euro
bei Verheirateten - statt wie derzeit erst
ab 55.008 Euro beziehungsweise 110.016 Euro.
-
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit ein Pauschbetrag von 920 Euro (2003:
1 044 Euro) jährlich vorgesehen. Dieser
Freibetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen
berücksichtigt. Weitere Werbungskosten
können die Einkommensteuer i.d.R. nur
mindern, wenn die nachweislichen Aufwendungen
anhand von Quittungen und Belegen den Pauschbetrag übersteigen.
Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen kann ohne Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro für Ledige
und 102 Euro für Verheiratete geltend gemacht werden.
-
der Pauschbetrag
für
Sonderausgaben (Für Sonderausgaben, die
nicht Vorsorgeaufwendungen sind - Renten, dauernde
Lasten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Kirchensteuer,
Steuerzinsen, Steuerberatungskosten, Aufwendungen
für die eigene Berufsausbildung, für
eine Hauswirtschaftshilfe und für Spenden
-, wird ein Sonderausgaben - Pauschbetrag von 36
Euro gewährt, wenn nicht höhere
tatsächliche Sonderausgaben geltend gemacht
werden.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 72
Euro. Die Verdoppelung gilt auch, wenn bei Witwen / Witwern für
das auf das Todesjahr folgende Jahr die Splittingtabelle anzuwenden ist.
-
die Vorsorgepauschale
(Wenn es sich bei dem zweiten oder weiteren
Dienstverhältnissen
um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer
pauschaliert werden. Werden die Steuern nicht
pauschaliert oder liegt der Bruttolohn über
400 Euro, wird eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten
benötigt. Die zweite oder weitere Lohnsteuerkarten
stellen die zuständigen Gemeinden aus.
Auf ihr muss die Lohnsteuerklasse VI bescheinigt
sein.
-
bei Steuerklasse
II: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Alle diese
Beträge werden
bei der Steuerberechnung berücksichtigt, ohne
dass dazu ein Antrag gestellte werden muß.
Auch der Freibetrag bei Versorgungsbezügen
und der Altersentlastungsbetrag bei denjenigen
Rentnern und Pensionären, die zusätzlich
noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen,
werden vom Arbeitgeber ohne Ihr Zutun angerechnet.
Darüber hinaus können
auch noch bestimmte individuelle Freibeträge
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu
ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt
erforderlich.
Im einzelnen
können folgende
Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich
entstehen, als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eintragen werden. Dazu gehören:
Werbungskosten
sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen
Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen,
zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, Kosten für Fachliteratur,
Arbeitsmittel, Dienstreisen. Die Eintragung eines
Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen
Aufwendungen den Arbeitnehmer - Pauschbetrag
von 920 Euro übersteigen.
Sonderausgaben
sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den
geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer,
Steuerberatungskosten und Spenden. Die Eintragung
eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben
- Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72
Euro bei Verheirateten übersteigen.
Diese richten sich nach dem
Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt
feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis).
Außergewöhnliche
Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten
und Kinderbetreuungskosten.
Die Eintragung
eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in
Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen
Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung.
Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur
dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz
Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare
Belastung) überschreiten.
Kinderbetreuungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn die
Aufwendungen je Kind 1.548 Euro übersteigen. Dann kann auch ein Freibetrag
eingetragen werden. Eingetragen werden kann auch ein Freibetrag für
den Sonderbedarf auswärts untergebrachter volljähriger Kinder in
Berufsausbildung.
Für jedes Kind kann ein
Kinderfreibetrag eingetragen werden. Die Anzahl
der zustehenden Kinderfreibeträge wird auf
der Lohnsteuerkarte durch eine Ziffer nach der
Steuerklasse vermerkt und dann automatisch bei
der Berechnung des Solidaritätszuschlags
und gegebenenfalls der Kirchensteuer berücksichtigt.
Der Kinderfreibetrag
beträgt
monatlich 152 EUR = 1.824,- Euro jährlich pro
Elternteil. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
beträgt der Kinderfreibetrag 304 EUR
= 3.648,- Euro jährlich, wenn beide
Ehegatten auch Eltern des Kindes sind. Einen
Kinderfreibetrag von 304 EUR monatlich erhält
man auch, wenn der andere Elternteil verstorben
oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
ist oder der Steuerpflichtige allein das Kind
angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem
Pflegekindschaftsverhältnis steht. Eine Übertragung
des halben Kinderfreibetrags auf einen Elternteil
mit der Wirkung, dass dieser dann einen ganzen
Kinderfreibetrag hat, ist nicht mehr möglich
(§ 32
Abs. 6 EStG).
Auf Antrag
kann der volle Kinderfreibetrag (304 EUR) auch
bei nicht zusammenveranlagten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der
andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht zu mindestens 75 % nachkommt. Außerdem
kann der Kinderfreibetrag auch auf ein Stiefelternteil
oder die Großeltern übertragen werden,
wenn das Kind in deren Haushalt lebt. Wenn nach
der Grundtabelle besteuert wird, könnte
bei der Berücksichtigung mindestens eines
Kindes ein Haushaltsfreibetrag zum Zuge kommen.
Auf die Lohnsteuer
haben die Kinderfreibeträge keine Auswirkung. Das
liegt daran, dass für diese Kinder Anspruch
auf Kindergeld besteht, unter Umständen
im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichs bei
nicht im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Kindern. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
(Abgabe der Steuererklärung) wird dann geprüft,
ob sich die Freibeträge für Kinder
günstiger auswirken als das bereits ausgezahlte
Kindergeld.
Das Finanzamt
rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird
i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit
154,- Euro monatlich für das erste, zweite
und dritte Kind, 179,- Eur ab dem vierten Kind.
Das ergibt bei einem Kind im Jahr 1.824,- Euro
bzw. (beim vierten Kind) 2.148,- Euro. Das Kindergeld
steht je zur Hälfte beiden Elternteilen
zu. Nach Ablauf des Jahres rechnet das Finanzamt
dann bei der Steuererklärung aus, ob der
Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden
Hälfte des Kindergeldes sparen würde,
wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird.
Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften
der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit
dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem
Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag.
Das bereits gezahlte Kindergeld muss er dann
jedoch zurückzahlen, was dadurch geschieht,
dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag
des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Es findet
also eine Verrechnung statt. In der Regel ist
es ab einem zu versteuernden Einkommenvon ca.
50.000,- Euro günstiger, den Kinderfreibetrag
in Anspruch zu nehmen, als das Kindergeld. Falls
der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag
besser steht als mit dem Kindergeld, erhält
er nachträglich den Kinderfreibetrag. Der
Einfachheit halber wird das Kindergeld - welches
zurückzubezahlen wäre - dann mit der
Steuer verrechnet.
Obwohl der
Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, kann
man einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte
eintragen lassen. Das hat aber nicht etwa zur
Folge, dass man weniger Einkommenssteuer vorauszahlen
müsste. Die Eintragung des Kinderfreibetrags
wirkt sich nur so aus, dass weniger Kirchensteuer
und weniger Solidaritätszuschlag gezahlt
werden müssen.
Bis zum 16.
Geburtstag wird ein zusätzlicher Erziehungsfreibetrag von
jährlich 2.160 EUR pro Kind abgesetzt. Letztlich
erhöht sich der Kinderfreibetrag um 2.160
EUR. Wie auch der Kinderfreibetrag wird der Erziehungsfreibetrag
zeitanteilig gewährt, wenn die Voraussetzungen
(bis zum 16. Geburtstag) nicht das ganze Jahr über
vorgelegen haben. Auch wird der Betreuungsfreibetrag
auf die Eltern aufgeteilt, wenn diese nicht zusammenveranlagt
werden. Über das 16. Lebensjahr hinaus wird
der Betreuungsfreibetrag gewährt, wenn das
Kind behindert ist und Anspruch auf einen Kinderfreibetrag
bzw. Kindergeld besteht.
Im Einzelnen:
-
Für jedes Kind eines
Steuerpflichtigen wird in Deutschland ein Freibetrag
(Kinderfreibetrag) von derzeit 1.824 Euro je
Kind vom Einkommen abgezogen, welcher das sächliche
Existenzminimum des Kindes sicher soll.
-
Hinzu kommt
ein weiterer Freibetrag von 1.080 Euro je
Kind für Betreuung,
Ausbildung sowie Erziehung.
-
Bei Ehegatten
welche die Einkommensteuer zusammen veranlagen
verdoppeln sich auch die Freibeträge auf 3.648 Euro und 2.160 Euro,
vorausgesetzt das Kind pflegt zu beiden ein „kindschaftliches“ Verhältnis.
-
Demnach
haben Eltern Anspruch auf einen Kinderfreibetrag
von derzeit 5.808 Euro / pro Kind, welcher
jedoch nur in Kraft tritt wenn die steuerliche
Entlastung dadurch höher ist als das
Kindergeld (an ca. 50.000 Euro). Er kommt
steuerlich alternativ zum Kindergeld zur
Auswirkung.
-
Ebenfalls nach geltendem Einkommenssteuerrecht
hat jeder Steuerpflichtige (auch jedes Kind)
Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 7.664
Euro.
-
Zudem einen Arbeitnehmerfreibetrag
von 920 Euro pro Jahr.
Das heißt, ein Single zahlt
derzeit erst ab einem Einkommen von über 8.584
Euro Steuern, eine Familie mit zwei Kindern, in
der beide Elternteile arbeiten, ab 17.168 Euro.
Kosten
Allgemeines:
Für ihre Tätigkeit haben
alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch
auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr
für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz
(z.B. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Schreibauslagen und Reisekosten) zusammen. Die
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei
nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die Steuerberatergebührenverordnung
an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für
Rechtsanwälte (RVG) an.
Die Gebühren richten sich
gemäß § 11 StBGebV nach
Die Steuerberatergebührenverordnung
bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren
Sinne. Dazu gehören gemäß § 33
StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen,
die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die
Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher
Pflichten. Für weitere Tätigkeiten des
Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar
sind, gelten andere Gebührenvorschriften (z.B.
Bürgerliches Gesetzbuch oder dem Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen,
ZSEG).
Zu den vereinbaren
Tätigkeiten
gehören gemäß § 57 Abs. 3
StBerG unter anderem die Tätigkeit als Gutachter,
Sachverständiger, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker
sowie die betriebswirtschaftliche Beratung.
Im Vergleich
zu den einzelnen Gebührenvorschriften kann der Steuerberater
auch eine höhere Vergütung mit seinem
Auftraggeber vereinbaren. Nach § 4 StBGebV
muss dies schriftlich geschehen. § 16 StBGebV
macht es auch möglich, eine schriftliche Vereinbarung über
eine Pauschalvergütung zu treffen.
Rechenbeispiele:
Beispiel 1
Für die Anfertigung einer
Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung
der einzelnen Einkünfte) erhält der Steuerberater
1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
A. Gegenstandswert ist die Summe der positiven
Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 EUR (§ 24
Abs. 1 Nr. 1 StBGebV).
|
Fall |
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit |
25.000 Euro |
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung |
10.000 Euro |
Kapitaleinkünfte |
5.000 Euro |
Summe
der positiven Einkünfte
= Gegenstandswert |
30.000
Euro |
mindestens |
6.000 Euro |
Gebühr
1/10
bis
6/10 |
75,80
Euro
bis
454,80 Euro |
Beispiel 2
Der Steuerberater
ermittelt für
einen Freiberufler oder einen nicht buchführungspflichtigen
Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs.
3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben. Er erhält dafür
5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere
Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen
oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.
|
Fall
1 |
Fall
2 |
Betriebseinnahmen |
200.000 Euro |
200.000 Euro |
Betriebsausgaben |
150.000 Euro |
250.000 Euro |
Gegenstandswert |
200.000 Euro |
250.000 Euro |
Gebühr
5/10
bis
20/10 |
220,00
EUR
bis
880,00 EUR |
245,50
EUR
bis
982,00 EUR |
Unsere Leistung
Der Umfang
bestimmt den Preis für unsere Leistung mit, zudem gleicht kein
Mandant einem anderen. Jeder hat eigene - besondere
- Eigenschaften und Merkmale, die bei der individuellen
Steuererklärung zu berücksichtigen sind.
Um eine transparente
Preisgestaltung zu erreichen, gibt es eine öffentliche Gebührenordnung.
In ihr sind Erfahrungen von Steuerberatern aus
jahrzehntelanger Tätigkeit eingeflossen.
Unsere Gebührenkalkulation
bleibt dennoch individuell:
-
Für einfache Fälle
berechnen wir nur die Mindestgebühr
-
Für komplizierte Fälle
berechnen wir - ausgehend von der Gebührenordnung
- höhere Sätze.
-
Im Regelfall
bleibt es bei der Mittelgebühr
Maßgebend sind in den meisten
Fällen der Umsatz oder die Einkünfte.
Zu berücksichtigen ist, dass ein höherer
Umsatz eine höhere Anzahl von Geschäftsvorfällen
nach sich zieht.
Haftung
des Rechtsanwalts/Steuerberaters:
Rechtsanwälte und Steuerberater
unterliegen einer Berufsaufsicht durch die zuständigen
Kammern. Voraussetzung für ihre Zulassung
ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Rechtsanwälte und Steuerberater sind überdies
zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein
Zeugnisverweigerungsrecht.
Glossar
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sofortabschreibung und Sammelabschreibung ab 2008
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d.h. abgeschrieben, werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Eine Ausnahme gilt jedoch für geringwertige Wirtschaftsgüter, wobei ab 2008 neue Abschreibungsregeln für Selbstständige anzuwenden sind (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Die aktuelle Grenze von 410 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter wird auf 150 EUR gesenkt. Bis zu dieser Höhe können angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR bleibt es bei dem neuartigen Abschreibungspool mit einer zwingenden Absetzung über 5 Jahre mit je 20 %.
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