. home . impressum . kontakt  
   
   

Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei
Oslebshauser Heerstraße 20
28239 Bremen

Telefon: 0421 - 3802910
Telefax: 0421 - 3802911

E-Mail: kanzleibeier@web.de

 
   
 
Info :
 
   
Willkommen - Urteile / Leitsätze  
   
  Sozietät
  Home
  Kanzlei
  Persönliches
  Gebühren
  SiteMap
  Nachrichten des Monats
     
 
  Rechtsgebiete [index]
  Strafrecht
  Verwaltungsrecht
  Sozialrecht
 
  Arbeitslosengeld II Teil 2
  Bundessozialgericht
  Arbeitsrecht
  Familienrecht
  Existenzgründung
  Vertragsrecht
  Internetrecht / Onlinerecht
  Mietrecht
  Steuerrecht
  Inkasso
  Verkehrsrecht
  Auktionen / eBay
  Betreuungsrecht
  AGB - Recht
     
 
  Service
  Online Service
  Downloads
  Urteile
  Urteile / Leitsätze
  Urteile Beier & Beier
  Links

 

 
.Urteile / Leitsätze
 
     
 
 

Links zu anderen Internet Homepages können sehr Hilfreich sein...

Du bist im Recht. ... nun sieh zu, wie Du da wieder rauskommst ... (Zitat: Adelbert von Chamisso, Louis Charles Adélaïde de Chamissot, frz. Schriftsteller, 1781 - 1838)

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Namentlich gekennzeichnete Urteile und Beiträge Dritter geben die Meinung des jeweiligen Autors bzw. des jeweiligen Gerichts und nicht immer die Meinung der Kanzlei Beier & Beier Rechtsanwälte wieder.

 
 
 
 
Sozietät Beier & Beier
 
     
 

Die Sozietät Beier & Beier veröffentlicht auf diesen Seiten ständig interessante und neue Urteile, Berichte und Aufsätze zu zahlreichen aktuellen Themen. Ausführliche Informationen sowie viele wichtige Termine und Neuigkeiten stellen wir in dieser Rubrik für Sie zusammen. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen bei der Lektüre.

Diese Seite wird ständig aktualisiert und erweitert.

 
     
 

Bankrecht

Nach OLG Frankfurt Az.: 23 U 188/04 muss eine Bank einem Kontoinhaber grundsätzlich unentgeltlich Auskunft erteilen. Die Versendung von Kontoauszügen sei deshalb nicht vergütungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn der Kontoinhaber mehrmals um dieselben Auskünfte nachsucht. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Klage einer Bank auf Kostenerstattung ab. Die Bank hatte einem Kontoinhaber mehrfach Auskünfte zu Buchungen und Kontostand erteilt. Sie war der Meinung, der Kunde müsse dafür ein Entgelt zahlen, da die Erteilung der Auskünfte für sie mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Dem folgte das Gericht nicht. Zwar räumten die Richter ein, dass der Kunde in diesem Fall mehrfach nachgefragt habe. Allerdings müsse sich die Bank entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch nicht ausreichend erläuterte Buchungen oder Belastungen des Kontos eine Ursache für die Nachfrage gesetzt habe. In diesem Fall bestehe selbst bei wiederholten Nachfragen keine Vergütungspflicht. [Quelle: http://www.n-tv.de/732575.html]

.

Miet-, und WEG-Recht, Allgemeines Zivilrecht

A

Austausch des Schlosses bei Mietrückstand? (OLG Karlsruhe)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 22. Mai 2005 (OLG Karlsruhe - Az: 10 U 199/03) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter sich im Auszug befand, jedoch die ausstehende Miete nicht zahlte. Der Vermieter tauschte daraufhin das Schloß zu den Mieträumen aus.

Das Gericht entschied, daß der Austausch des Schlosses zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechts rechtswidrig war. Zwar könne der Vermieter im Extremfall auch Gewalt anwenden, um die Entfernung von eingebrachten Sachen von seinem Grundstück zu verhindern. Er müsse dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Daher hätte er sich zunächst darauf beschränken müssen, der Entfernung der Gegenstände zu widersprechen.

B

Betriebskosten

Die Betriebskostenvorauszahlungen können in Anknüpfung an eine Abrechnung angepaßt werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung bis zum Ablauf der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung zu warten zu entnehmen, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 8.3.2006 - AZ: 3 C 908/05

Kosten für die Prüfung der Betriebssicherheit einer Elektroanlage = Betriebskosten
BGH, Urteil vom 14. 2. 2007 - VIII ZR 123/ 06 [ http://lexetius.com/2007,311 ]

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.

G

Umfang der vom Mieter übernommenen Gartenpflege
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 2. November 2004 (LG Frankfurt am Main – Az: 2/11 S 64/04 = NJW-RR 10/2005, S. 663) entschieden, in welchem Umfang ein Mieter seiner Verpflichtung zur Gartenpflege nachkommen muß.

Hat der Mieter laut Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV die Gartenpflege übernommen, so hat er im Rahmen der Pflege die gärtnerisch angelegten Flächen erforderlichenfalls auch Bäume und Sträucher zu beschneiden, Rasenflächen neu anzulegen und kranke oder morsche Bäume und Sträucher zu fällen.

Pauschale Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist unwirksam
BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 (http://dejure.org/dienste/lex2/BGB/474/1.html)

Der BGH erklärt beim Kauf von gebrauchten Sachen Vertragsklauseln, bei denen die Gewährleistungsfrist pauschal auf ein Jahr begrenzt wird, für unwirksam! [ Ergänzungen: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr3_06.htm ]

K

Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution

Legt der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses eine Abrechnung vor, aus der sich seine Ansprüche ergeben, kann er auf die Kaution zugreifen. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären, denn eine Kaution hat nicht nur eine Sicherungs- sondern auch eine Verwertungsfunktion, OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2008 - AZ: 8 W 34/08 -.

Kündigungsfrist von Wohnraummietverhätnissen: Samstag = Werktag (BGH)
Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.2005 ( VIII ZR 206/04 (BGH, PM 65/2005)) entscheiden, daß der Samstag bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Dabei kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung grundsätzlich auf den Zugang beim Empfänger an.

Der BGH hat nunmehr entschieden, daß bei dieser Fristberechnung der Samstag als Werktag mitzuzählen ist. Ungeklärt geblieben ist allerdings die Frage, ob sich die Karenzzeit verlängert (vgl. § 193 BGB), wenn der letzte Tag der Karrenzfrist auf einen Samstag fällt.

Kleinreparaturklauseln

Der Vermieter ist auch zur Instandhaltung (vorbeugende Massnahmen gegen Schäden) verpflichtet. Er muss die Mietsache in regelmässigen Anständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen (OLG Saarbrücken 4 U 109/92, NJW 93, 3077).

Kleinreparatur: Hierunter versteht man "das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden" (§ 28 Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung). Die Vermieterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nicht per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Ausnahme: Für Kleinreparaturen - bis maximal 150,00 DM - an Teilen der Mietsache, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter zahlt. Dann muss aber auch vertraglich festgelegt sein, dass der Mieter höchstens 300,00 DM im Jahr bzw. 8 Prozent der Jahresmiete insgesamt für Kleinreparaturen zahlt (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355).

Sieht eine Klausel im Mietvertrag vor, dass der Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen selber zu tragen hat, so verpflichtet diese Kleinreparaturklausel den Mieter nicht, die Kosten für größere Reparaturen anteilig mitzutragen.

Die Kleinreparaturklausel dient nur dazu, Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über die Ursachen kleinerer Schäden zu vermeiden. Der Mieter soll alle kleineren Schäden bis zur Höchstgrenze tragen müssen, ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, was Ursache des Schadens ist. Dies vereinfacht die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Liegt aber ein größerer Schaden vor, muss in jedem Fall geklärt werden, worauf dieser beruht. Der mit der Kleinreparaturklausel verfolgte Zweck kann demnach nicht erreicht werden. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet keine Verpflichtung des Mieters, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen (OLG Düsseldorf 24 U 183/01 WM 2002, 545).

In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter, wenn der Vermieter oder sein Beauftragter nicht erreichbar sind, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und nichts unternimmt (LG Köln 1 S 413/92, WM 94, 73).

Bei vereinbarter Kleinreparaturklausel bleibt das Risiko eines fehlgeschlagenen Reparaturversuchs beim Vermieter. Ein vom Vermieter mit der Beseitigung von Mängeln in der Mietwohnung beauftragter Handwerker ist als Erfüllungsgehilfe anzusehen, dessen Verschulden sich der Vermieter zurechnen lassen muss (AG Konstanz 4 C 409/97).

M

Keine Kündigung wegen zuvor geduldeter schleppender Mietzahlung

Duldet ein Vermieter über einen längeren Zeitraum die verspätete Mietzahlung, so kann er den Mietvertrag deswegen nicht kündigen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich, AG Pinneberg, Urteil vom 12.09 2008 - AZ: 67 C 91/08 - = NJW-RR - Zivilrecht 11/2009, Seite 736.

N

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
BGH Urteil vom 14.12.2006, Az: IX ZR 92/05 (http://lexetius.com/2006,3539)

Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
.

P

Pfändung von Sozialleistungen (ALG II)
BGH Beschluss vom 20.12.2006, Az: VII ZB 56/06 [ http://lexetius.com/2006,3531 ]

Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.

R

Im Räumungstitel müssen alle Mitbewohner stehen

Bei der Beantragung eines Räumungstitels gegen einen trotz Kündigung auszugsunwilligen Mieters muß darauf geachtet werden, alle selbstständigen Mitbesitzer zu nennen. Hierzu gehören auch volljährige Kinder des Mieters, die in zulässiger Weise im Haushalt wohnen. Nennt ein Räumungsurteil nur den Hauptmieter als Räumungsschuldner, so kann dieser nicht gegen die anderen selbstständigen Mitbesitzer vollstreckt werden, AG Berlin-Lichtenberg, 19.10.2005 - Az: 33 M 8070/05

S

Zahlung des Werklohns = kein Schuldanerkenntnis
BGH, Urteil vom 11.1.2007, VII ZR 165/05

Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

Z

Mieter muss Zahlungsschwierigkeiten offenlegen

Ein Mieter, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und dessen letztes Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen beendet wurde, muß von sich aus auf die angespannten Vermögensverhältnisse hinweisen. Tut er dies nicht, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten, LG Bonn, 16.11.2005 - 6 T 312/05 und 6 S 226/05

RVG

Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung und außergerichtlich Anwaltskosten
BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3618 ]

Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben bei E-Mail-Werbung
BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 188/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3751 ]

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann.

Einigungsgebühr

BGH Urteil vom 10.10.2006, Az: VI ZR 280/05 - Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr.

Reguliert der Versicherer lediglich die Schadenspositionen, die er für begründet erachtet, liegt hierin - auch wenn die Gegenseite das "Einigungsangebot" annimmt - keine Einigung i.S.v. RVG VV Nr. 1000.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VI ZR 280/05

Verkündet am:
10. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haftpflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Verkehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Klägerin machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75 EUR geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 EUR zuzüglich der angefallenen Anwaltskosten von 532,90 EUR, also von insgesamt 6.283,86 EUR, unter dem Vorbehalt der Rückforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt. Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84 EUR unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 EUR und 111,60 EUR für weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 EUR zu entschädigen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 EUR in Rechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zahlung der Einigungsgebühr ab.

Das Amtsgericht hat die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit dem Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere 17 Tage zu je 40 EUR begründet hat, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr, auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach der BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. Beschränke sich der Vertrag - wie hier - ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr nicht. Der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen bezüglich der einzelnen Schadenspositionen hinaus.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt RVG, 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn. 1).

Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Klägerin ist unbegründet, weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt.

a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. November 2004 durch eigene Auslegung feststellen. Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilweisen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schreiben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht erkennen.

b) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Beträge abgerechnet, die sie für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht auslösen.

3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=
1&nr=38230&anz=605&pos=57&Frame=4&.pdf

Terminsgebühr ohne Anhängigkeit des Verfahrens
BGH Urteil vom 8.2.2007, Az: IX ZR 215/05 [ http://www.ra-kotz.de/terminsgebuehr3.htm ]

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.

Volle Terminsgebühr
BGH Beschluss vom 24.1.2007, Az: IV ZB 21/06 [ http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=134163 ]

Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines
schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.

Anreise des Prozesbevollmächtigten mit Flugzeug
BGH Urteil vom 22.3.2007, Az: IX ZR 100/06 [ http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=134467 ]

Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.

Anrechnung der Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung über das Kündigungsrecht des Vermieters) auf die Verfahrensgebühr einer Räumungsklage (BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184/06)

Verkehrsrecht

AG Karlsruhe zur Geschäftsgebühr von 1,5 (1,7)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 08. Dezember 2006 - 1 C 344/06 eine 1,5 Geschäftsgebühr in einem Fall für angemessen erachtet, in dem sich aus dem Streit um die Erstattung der Mietwagenkosten eine umfangreiche Korrespondenz entwickelt hatte. Die vom Bevollmächtigten des Geschädigten abgerechnete außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,7 hat das Gericht gegen den dem Rechtsanwalt zustehenden 20 %igen Ermessensspielraum nicht beanstandet.

Quelle: http://verkehrsanwaelte.de/news/news01_2007_punkt4.pdf

AG Nürtingen - Bei fiktiver Abrechnung sind Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen

Nach einem Urteil des AG Nürtingen vom 14. Dezember 2006 - 12 C 1392/06 - sind auch bei der fiktiven Reparaturkostenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 29.042003 - VI ZR 398/02. Auf andere "Fachwerkstätten", insbesondere solche die eine Vielzahl von Aufträgen seitens der Versicherungswirtschaft erhalten, müsse sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

Quelle: http://verkehrsanwaelte.de/news/news01_2007_punkt2.pdf

Beginn der dreijährigen Verjährung bei Behörden
BGH, Urteil vom 28. 11. 2006 - VI ZR 196/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3621 ]

Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen.

Z

Zwangsvollstreckung bei Mittellosigkeit
BGH, Beschluss vom 30. 1. 2007 - X ZR 147/ 06 [ http://lexetius.com/2007,134 ]

Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.





ZPO

 
     
   
     
 
 
Wir Beraten Sie gern unter
 
0421 - 3802910
Copyright © 2006-2007 by Kanzleibeier