Bankrecht
Nach
OLG Frankfurt Az.: 23 U 188/04 muss eine Bank
einem Kontoinhaber grundsätzlich unentgeltlich
Auskunft erteilen. Die Versendung von Kontoauszügen
sei deshalb nicht vergütungspflichtig. Eine
Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls,
wenn der Kontoinhaber mehrmals um dieselben Auskünfte
nachsucht. Das Gericht wies mit seinem in der
Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten
Urteil die Klage einer Bank auf Kostenerstattung
ab. Die Bank hatte einem Kontoinhaber mehrfach
Auskünfte zu Buchungen und Kontostand erteilt.
Sie war der Meinung, der Kunde müsse dafür
ein Entgelt zahlen, da die Erteilung der Auskünfte
für sie mit einem gewissen Aufwand verbunden
sei. Dem folgte das Gericht nicht. Zwar räumten
die Richter ein, dass der Kunde in diesem Fall
mehrfach nachgefragt habe. Allerdings müsse
sich die Bank entgegenhalten lassen, dass sie
selbst durch nicht ausreichend erläuterte
Buchungen oder Belastungen des Kontos eine Ursache
für die Nachfrage gesetzt habe. In diesem
Fall bestehe selbst bei wiederholten Nachfragen
keine Vergütungspflicht. [Quelle:
http://www.n-tv.de/732575.html]
.
Miet-, und WEG-Recht, Allgemeines Zivilrecht
A
Austausch des
Schlosses bei Mietrückstand? (OLG Karlsruhe)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte am 22. Mai 2005 (OLG Karlsruhe - Az:
10 U 199/03) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter sich im
Auszug befand, jedoch die ausstehende Miete nicht zahlte. Der Vermieter tauschte
daraufhin das Schloß zu den Mieträumen aus.
Das Gericht entschied,
daß der Austausch des Schlosses zur Durchsetzung
des Vermieterpfandrechts rechtswidrig war. Zwar
könne der Vermieter im Extremfall auch Gewalt
anwenden, um die Entfernung von eingebrachten Sachen
von seinem Grundstück zu verhindern. Er müsse
dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren. Daher hätte er sich zunächst
darauf beschränken müssen, der Entfernung
der Gegenstände zu widersprechen.
B
Betriebskosten
Die Betriebskostenvorauszahlungen
können in Anknüpfung an eine Abrechnung
angepaßt werden (§ 560 Abs. 4 BGB).
Es ist dem Gesetz keine Verpflichtung bis zum Ablauf
der nächsten Abrechnungsperiode mit der Anpassung
zu warten zu entnehmen, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler
- 8.3.2006 - AZ: 3 C 908/05
Kosten für
die Prüfung der Betriebssicherheit einer
Elektroanlage = Betriebskosten
BGH, Urteil vom 14. 2. 2007 - VIII ZR 123/
06 [ http://lexetius.com/2007,311 ]
Wiederkehrende Kosten,
die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit
einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage)
entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender
ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien
als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2
Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3
Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung)
auf den Mieter umgelegt werden können.
G
Umfang der
vom Mieter übernommenen Gartenpflege
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 2. November 2004 (LG Frankfurt am
Main – Az: 2/11 S 64/04 = NJW-RR 10/2005, S. 663) entschieden, in welchem
Umfang ein Mieter seiner Verpflichtung zur Gartenpflege nachkommen muß.
Hat der Mieter laut
Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10
BetrKV die Gartenpflege übernommen, so hat
er im Rahmen der Pflege die gärtnerisch angelegten
Flächen erforderlichenfalls auch Bäume
und Sträucher zu beschneiden, Rasenflächen
neu anzulegen und kranke oder morsche Bäume
und Sträucher zu fällen.
Pauschale Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr ist unwirksam
BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 (http://dejure.org/dienste/lex2/BGB/474/1.html)
Der BGH erklärt beim Kauf von gebrauchten Sachen Vertragsklauseln, bei
denen die Gewährleistungsfrist pauschal auf ein Jahr begrenzt wird, für
unwirksam! [ Ergänzungen: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr3_06.htm
]
K
Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution
Legt der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses eine Abrechnung vor, aus der sich seine Ansprüche ergeben, kann er auf die Kaution zugreifen. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären, denn eine Kaution hat nicht nur eine Sicherungs- sondern auch eine Verwertungsfunktion, OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2008 - AZ: 8 W 34/08 -.
Kündigungsfrist
von Wohnraummietverhätnissen: Samstag
= Werktag (BGH)
Der BGH hat mit Urteil vom 27.04.2005 ( VIII ZR 206/04 (BGH, PM 65/2005)) entscheiden,
daß der Samstag bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei
Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist
zusteht, mitzuzählen ist.
Nach der gesetzlichen
Regelung ist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des übernächsten
Monats zulässig. Dabei kommt es für die
Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung
grundsätzlich auf den Zugang beim Empfänger
an.
Der BGH hat nunmehr
entschieden, daß bei dieser Fristberechnung
der Samstag als Werktag mitzuzählen ist. Ungeklärt
geblieben ist allerdings die Frage, ob sich die
Karenzzeit verlängert (vgl. § 193 BGB),
wenn der letzte Tag der Karrenzfrist auf einen
Samstag fällt.
Kleinreparaturklauseln
Der Vermieter ist
auch zur Instandhaltung (vorbeugende Massnahmen
gegen Schäden) verpflichtet. Er muss die Mietsache
in regelmässigen Anständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen
(OLG Saarbrücken 4 U 109/92, NJW 93, 3077).
Kleinreparatur: Hierunter
versteht man "das Beheben kleiner Schäden
an den Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen
sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden" (§ 28
Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung). Die Vermieterpflicht
zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nicht
per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.
Ausnahme: Für Kleinreparaturen - bis maximal
150,00 DM - an Teilen der Mietsache, die dem häufigen
und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann
im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter
zahlt. Dann muss aber auch vertraglich festgelegt
sein, dass der Mieter höchstens 300,00 DM
im Jahr bzw. 8 Prozent der Jahresmiete insgesamt
für Kleinreparaturen zahlt (BGH VIII ZR 129/91,
WM 92, 355).
Sieht eine Klausel
im Mietvertrag vor, dass der Mieter die Kosten
für kleinere Reparaturen selber zu tragen
hat, so verpflichtet diese Kleinreparaturklausel
den Mieter nicht, die Kosten für größere
Reparaturen anteilig mitzutragen.
Die Kleinreparaturklausel dient nur dazu, Auseinandersetzungen zwischen Vermieter
und Mieter über die Ursachen kleinerer Schäden zu vermeiden. Der
Mieter soll alle kleineren Schäden bis zur Höchstgrenze tragen müssen,
ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, was Ursache des Schadens ist.
Dies vereinfacht die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Liegt aber
ein größerer Schaden vor, muss in jedem Fall geklärt werden,
worauf dieser beruht. Der mit der Kleinreparaturklausel verfolgte Zweck kann
demnach nicht erreicht werden. Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet
keine Verpflichtung des Mieters, die Kosten größerer Reparaturen
anteilig mitzutragen (OLG Düsseldorf 24 U 183/01 WM 2002, 545).
In dringenden Notfällen
- Heizungsausfall im Winter, wenn der Vermieter
oder sein Beauftragter nicht erreichbar sind, darf
der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben.
Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen.
Das gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige
und Mahnung keine Reparatur einleitet und nichts
unternimmt (LG Köln 1 S 413/92, WM 94, 73).
Bei vereinbarter
Kleinreparaturklausel bleibt das Risiko eines fehlgeschlagenen
Reparaturversuchs beim Vermieter. Ein vom Vermieter
mit der Beseitigung von Mängeln in der Mietwohnung
beauftragter Handwerker ist als Erfüllungsgehilfe
anzusehen, dessen Verschulden sich der Vermieter
zurechnen lassen muss (AG Konstanz 4 C 409/97).
M
Keine Kündigung wegen zuvor geduldeter schleppender Mietzahlung
Duldet ein Vermieter über einen längeren Zeitraum die verspätete Mietzahlung, so kann er den Mietvertrag deswegen nicht kündigen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich, AG Pinneberg, Urteil vom 12.09 2008 - AZ: 67 C 91/08 - = NJW-RR - Zivilrecht 11/2009, Seite 736.
N
Nichteheliche
Lebensgemeinschaft
BGH Urteil vom 14.12.2006, Az: IX ZR 92/05 (http://lexetius.com/2006,3539)
Die gesetzliche Vermutung,
dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören,
ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht
entsprechend anzuwenden.
.
P
Pfändung
von Sozialleistungen (ALG II)
BGH Beschluss vom 20.12.2006, Az: VII ZB 56/06 [ http://lexetius.com/2006,3531
]
Hinsichtlich des
gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren
Betrags laufender künftiger Sozialleistungen
kann in entsprechender Anwendung des § 850
k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.
R
Im Räumungstitel
müssen alle Mitbewohner stehen
Bei der Beantragung
eines Räumungstitels gegen einen trotz Kündigung
auszugsunwilligen Mieters muß darauf geachtet
werden, alle selbstständigen Mitbesitzer zu
nennen. Hierzu gehören auch volljährige
Kinder des Mieters, die in zulässiger Weise
im Haushalt wohnen. Nennt ein Räumungsurteil
nur den Hauptmieter als Räumungsschuldner,
so kann dieser nicht gegen die anderen selbstständigen
Mitbesitzer vollstreckt werden, AG Berlin-Lichtenberg,
19.10.2005 - Az: 33 M 8070/05
S
Zahlung des Werklohns
= kein Schuldanerkenntnis
BGH, Urteil vom 11.1.2007, VII ZR 165/05
Allein die Zahlung
des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt
nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
Z
Mieter muss Zahlungsschwierigkeiten
offenlegen
Ein Mieter, über
dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
wurde und dessen letztes Mietverhältnis wegen
Zahlungsrückständen beendet wurde, muß von
sich aus auf die angespannten Vermögensverhältnisse
hinweisen. Tut er dies nicht, so kann der Vermieter
das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung
anfechten, LG Bonn, 16.11.2005 - 6 T 312/05 und
6 S 226/05
RVG
Inanspruchnahme
wegen einer Geldforderung und außergerichtlich
Anwaltskosten
BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3618
]
Die Inanspruchnahme
wegen einer Geldforderung begründet nicht
ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch
des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für
die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs
aufgewendeten Anwaltskosten.
Erstattung von
Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben
bei E-Mail-Werbung
BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 188/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3751
]
Zur Frage, unter
welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten
für ein Abschlussschreiben außerhalb
des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung)
verlangt werden kann.
Einigungsgebühr
BGH Urteil vom 10.10.2006,
Az: VI ZR 280/05 - Voraussetzungen für die
Entstehung einer Einigungsgebühr.
Reguliert der Versicherer
lediglich die Schadenspositionen, die er für
begründet erachtet, liegt hierin - auch wenn
die Gegenseite das "Einigungsangebot" annimmt -
keine Einigung i.S.v. RVG VV Nr. 1000.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 280/05
Verkündet am:
10. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist
bis zum 10. August 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2005
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin
verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgebühr
nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (künftig:
VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung
des Haftpflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs,
mit dem ein polnischer Verkehrsteilnehmer am 20.
Juli 2004 auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr.
Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung.
Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit
der Regulierung des Schadens. Die Klägerin
machte am 25. August 2004 gegenüber der A.Versicherung
Schadensersatzansprüche in Höhe von 8.377,75
EUR geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 kündigte
die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 EUR
zuzüglich der angefallenen Anwaltskosten von
532,90 EUR, also von insgesamt 6.283,86 EUR, unter
dem Vorbehalt der Rückforderung an. Die A.Versicherung
hatte unter anderem den von der Klägerin geltend
gemachten Nutzungsausfallschaden gekürzt.
Am 13. Oktober 2004 übersandte sie an die
Klägerin einen weiteren Scheck über 1.328,84
EUR unter Hinweis darauf, dass die angefallene
Mehrwertsteuer in Höhe von 1.217,94 EUR und
111,60 EUR für weiteres Anwaltshonorar damit
ausgeglichen würden. Der Prozessbevollmächtigte
der Klägerin teilte im Schreiben vom 8. November
2004 der A.Versicherung mit, dass die Klägerin
das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt
7.699,75 EUR zu entschädigen, zur Erledigung
der Angelegenheit ausdrücklich annehme. Zugleich
stellte er eine Einigungsgebühr gemäß Nr.
1000 VV RVG in Höhe von weiteren 716,88 EUR
in Rechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer
Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zahlung der
Einigungsgebühr ab.
Das Amtsgericht hat
die Klage, die die Klägerin hilfsweise mit
dem Anspruch auf Nutzungsausfall für weitere
17 Tage zu je 40 EUR begründet hat, abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch
weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung
des Anspruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
ist der Auffassung, dass die Einigungsgebühr,
auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgebühr
nach der BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben nicht
mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung
des Streits voraussetze. Beschränke sich der
Vertrag - wie hier - ausschließlich auf ein
Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach
Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgebühr
nicht. Der zwischen den Parteien geführte
Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht über
wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserklärungen
bezüglich der einzelnen Schadenspositionen
hinaus.
II.
Das Berufungsurteil
hält den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Nach Nr. 1000
Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr,
wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines
Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt
wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt
sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis
oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend
geschlossen werden und ist nicht formbedürftig,
sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders
vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.
März 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523,
1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000
Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr.
1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgebühr soll
die frühere Vergleichsgebühr des § 23
BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern.
Während die Vergleichsgebühr des § 23
BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges
Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr
jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der
Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung
des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere
der in der Vergangenheit häufige Streit darüber
vermieden werden, welche Abrede noch und welche
nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten
ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter
der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr
auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB,
sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. Hartmann
Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5
und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt RVG, 17. Aufl.
Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe
NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche
Gebühr soll die mit der Einigung verbundene
Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des
beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden,
durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert
wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn.
1).
Nach dem zweiten
Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht
allerdings die bloße Annahme eines einseitigen
Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung
der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss
vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann,
aaO, Rn. 5; v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO, Rn.
26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen
werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig
auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden
Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr
nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang
zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in welchem
der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom
Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage
und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch
fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination
von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr
gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung,
wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag
das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den
Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers
auf den gesamten Anspruch ausschließlich
zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März
2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann,
aaO).
2. Die Auffassung
des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch für
die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Der
Anspruch der Klägerin ist unbegründet,
weil der von den Beteiligten geführte Schriftwechsel
eine Abrechnung und keine Einigung darstellt.
a) Der erkennende
Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreitigen
Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober
2004 und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vom 8. November 2004 durch eigene Auslegung feststellen.
Zwar ist die freie Würdigung der Erklärungen
nach den §§ 133, 157 BGB zunächst
Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht
die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt
eines wechselseitigen teilweisen Verzichts und
teilweisen Anerkenntnisses gewürdigt hat und
weitere tatsächliche Feststellungen nicht
in Betracht kommen, kann der Senat die Schreiben
hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts
selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff.
und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82
- VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu
den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört
der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten
Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH,
Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994,
1063 m.w.N.). Diese lässt eine Einigung nicht
erkennen.
b) Die A.Versicherung
hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13.
Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen
Beträge abgerechnet, die sie für objektiv
gerechtfertigt oder doch für vertretbar erachtet
hat. Ein Angebot auf eine gütliche Einigung
ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet
werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober
2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist nämlich
weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese
auf weiteren Bemühungen des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin beruhte. Bei dieser Sachlage
konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004
die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht
auslösen.
3. Die Revision ist
deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=
1&nr=38230&anz=605&pos=57&Frame=4&.pdf
Terminsgebühr
ohne Anhängigkeit des Verfahrens
BGH Urteil vom 8.2.2007, Az: IX ZR 215/05 [ http://www.ra-kotz.de/terminsgebuehr3.htm
]
Hat der Anwalt bereits
einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine
Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der
Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig
ist.
Volle Terminsgebühr
BGH Beschluss vom 24.1.2007, Az: IV ZB 21/06 [ http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=134163
]
Die volle Terminsgebühr
entsteht für den Klägervertreter auch
dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht
ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter
aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines
schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit
dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung bespricht.
Anreise des Prozesbevollmächtigten
mit Flugzeug
BGH Urteil vom 22.3.2007, Az: IX ZR 100/06 [ http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=134467
]
Der Prozessbevollmächtigte,
der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen
hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen
Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann
sich auch für das Flugzeug entscheiden.
Anrechnung der Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit (z.B. Beratung über das Kündigungsrecht des Vermieters) auf die Verfahrensgebühr einer Räumungsklage (BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 184/06)
Verkehrsrecht
AG Karlsruhe zur
Geschäftsgebühr von 1,5 (1,7)
Das Amtsgericht Karlsruhe
hat in seinem Urteil vom 08. Dezember 2006 - 1
C 344/06 eine 1,5 Geschäftsgebühr in
einem Fall für angemessen erachtet, in dem
sich aus dem Streit um die Erstattung der Mietwagenkosten
eine umfangreiche Korrespondenz entwickelt hatte.
Die vom Bevollmächtigten des Geschädigten
abgerechnete außergerichtliche Geschäftsgebühr
von 1,7 hat das Gericht gegen den dem Rechtsanwalt
zustehenden 20 %igen Ermessensspielraum nicht beanstandet.
Quelle:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news01_2007_punkt4.pdf
AG Nürtingen
- Bei fiktiver Abrechnung sind Stundensätze
der markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde
zu legen
Nach einem Urteil
des AG Nürtingen vom 14. Dezember 2006 - 12
C 1392/06 - sind auch bei der fiktiven Reparaturkostenabrechnung
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zu Grunde zu legen. Das Gericht bezieht
sich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 29.042003
- VI ZR 398/02. Auf andere "Fachwerkstätten",
insbesondere solche die eine Vielzahl von Aufträgen
seitens der Versicherungswirtschaft erhalten, müsse
sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.
Quelle:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news01_2007_punkt2.pdf
Beginn der dreijährigen
Verjährung bei Behörden
BGH, Urteil vom 28. 11. 2006 - VI ZR 196/ 05 [ http://lexetius.com/2006,3621
]
Für den Beginn
der dreijährigen Verjährung gemäß § 852
Abs. 1 BGB a. F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei
Behörden und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts auf die positive Kenntnis des für die
Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs
zuständigen Bediensteten abzustellen.
Z
Zwangsvollstreckung
bei Mittellosigkeit
BGH, Beschluss vom 30. 1. 2007 - X ZR 147/ 06 [ http://lexetius.com/2007,134
]
Die Zwangsvollstreckung
würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder
Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger
voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in
der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag
zurückzuzahlen.
ZPO |